{"id":4916,"date":"2012-09-11T21:55:17","date_gmt":"2012-09-11T19:55:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4916"},"modified":"2013-01-29T12:09:14","modified_gmt":"2013-01-29T11:09:14","slug":"4916","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/09\/11\/4916\/","title":{"rendered":"BGH: Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied erst nach Zustimmung des Aufsichtsrats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4920\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/09\/11\/4916\/schockenhoff_martin_bunt_quer\/\" rel=\"attachment wp-att-4920\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4920\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-4920\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/09\/Schockenhoff_Martin_bunt_quer-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"162\" height=\"158\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4920\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Martin Schockenhoff, Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Beratungsvertr\u00e4ge zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied bed\u00fcrfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Ohne Zustimmung gezahlte Beraterhonorare sind zur\u00fcckzuzahlen \u2013 es sei denn, der Aufsichtsrat hat den Beratungsvertrag im Nachhinein genehmigt (\u00a7\u00a0114 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AktG). Bedeutet dies, dass der Vorstand das Beratungshonorar auch schon vor der \u2013 als sicher erwarteten \u2013 Genehmigung auszahlen darf? Die Praxis hat dies bislang so gesehen, aber der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Vorstand pflichtwidrig handelt, wenn er Zahlungen vor der Genehmigung durch den Aufsichtsrat vornimmt (BGH-Urteil vom 10. 7. 2012 &#8211; II\u00a0ZR\u00a048\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,491448,\">DB0491448<\/a>).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In der Entscheidung ging es vordergr\u00fcndig um die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Fresenius SE. Eine Aktion\u00e4rin hatte gegen die Entlastungsbeschl\u00fcsse geklagt mit der Begr\u00fcndung, der Vorstand habe gegen \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01 AktG versto\u00dfen. Nach dieser Vorschrift h\u00e4ngt die Wirksamkeit von Beratungsvertr\u00e4gen zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und einer Aktiengesellschaft (f\u00fcr eine SE gilt insoweit nichts anderes) von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Der Vorstand hatte solche Beratungsvertr\u00e4ge mit einer Anwaltssoziet\u00e4t abgeschlossen, welcher der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende angeh\u00f6rt hatte. Die Vertr\u00e4ge wurden dem Aufsichtsrat auch zur Genehmigung vorgelegt, allerdings erst, nachdem bereits hohe Beratungshonorare an die Anwaltssoziet\u00e4t geflossen waren.<\/p>\n<p>In der von der \u00fcberwiegenden Literatur gebilligten Praxis war es bislang keineswegs un\u00fcblich, dass auf Beratungsvertr\u00e4ge zwischen der Gesellschaft und Aufsichtsratsmitgliedern Honorare gezahlt wurden, bevor der Aufsichtsrat die Genehmigung erteilt hatte. Das Gesetz sieht in \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AktG ausdr\u00fccklich vor, dass das Honorar nicht zur\u00fcckgezahlt werden muss, wenn der Aufsichtsrat den Vertrag (nachtr\u00e4glich) genehmigt. Hiernach h\u00e4tten sich Vorstand und Aufsichtsrat der Fresenius SE rechtm\u00e4\u00dfig verhalten.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt\/M., das \u00fcber die Berufung der Aktion\u00e4rin zu entscheiden hatte, sah dies anders. \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01 AktG sei als Verhaltensnorm auszulegen. Der Regelungszweck bestehe darin, eine unsachliche Beeinflussung einzelner Aufsichtsratsmitglieder durch den Vorstand zu verhindern. Wenn das Aufsichtsratsmitglied damit rechnen m\u00fcsse, dass es das Beraterhonorar zur\u00fcckzahlen m\u00fcsse, w\u00fcrde dies eine Abh\u00e4ngigkeit vom Vorstand begr\u00fcnden, der das Gesetz entgegenwirken wolle. Die Auszahlung des Honorars vor erfolgter Genehmigung m\u00fcsse daher verhindert werden.<\/p>\n<p>In der Literatur wurde diese Entscheidung des OLG Frankfurt\/M. \u00fcberwiegend kritisiert. Ein Beratungsvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied werde zwar erst wirksam, wenn der Aufsichtsrat zugestimmt habe. Das Gesetz lasse aber ausdr\u00fccklich auch die nachtr\u00e4gliche Genehmigung zu. Durch die Erteilung der Genehmigung w\u00fcrden der Vertragsabschluss wie auch die Auszahlung des Honorars nachtr\u00e4glich legitimiert. Deshalb k\u00f6nne der Vorstand nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen selbst entscheiden, ob er das Beratungshonorar schon vor der Genehmigung durch den Aufsichtsrat auszahle.<\/p>\n<p>Der BGH hat diese Literaturstimmen verworfen und sich dem OLG Frankfurt\/M. angeschlossen. Zweck des Zustimmungserfordernisses f\u00fcr Beratungsvertr\u00e4ge mit Aufsichtsratsmitgliedern sei die pr\u00e4ventive Kontrolle. Der Aufsichtsrat m\u00fcsse insbesondere pr\u00fcfen, ob die von der Rechtsprechung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Beratungshonoraren aufgestellten Anforderungen erf\u00fcllt seien. So lange der Aufsichtsrat dies nicht gepr\u00fcft und positiv beschieden h\u00e4tte, sei der Vertrag schwebend unwirksam. Deshalb sei es dem Vorstand regelm\u00e4\u00dfig untersagt, auf die blo\u00dfe Erwartung hin, dass der Vertrag vom Aufsichtsrat genehmigt werde, schon eine Verg\u00fctung zu zahlen.<\/p>\n<p>Diese Pflichtwidrigkeit entf\u00e4llt nach Auffassung des BGH nicht nachtr\u00e4glich, wenn der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Die nachtr\u00e4gliche Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedeute zwar, dass das beg\u00fcnstigte Aufsichtsratsmitglied das Honorar behalten d\u00fcrfe und schaffe damit einen Rechtsgrund f\u00fcr die Verg\u00fctungszahlung. Eine davon zu unterscheidende Frage sei aber, ob der Vorstand mit der Zahlung \u2013 und das Aufsichtsratsmitglied mit deren Entgegennahme \u2013 gegen seine Verhaltenspflichten versto\u00dfe. Diese Frage sei zu bejahen, weil das gesetzgeberische Ziel der pr\u00e4ventiven Kontrolle des Beratungsvertrags mit einer vorgezogenen Zahlung endg\u00fcltig verfehlt werde.<\/p>\n<p>Obwohl der BGH dem OLG Frankfurt\/M. in dieser Frage zugestimmt hat, hat er dessen Urteil aufgehoben. Gegenstand des Prozesses war, wie bereits erw\u00e4hnt, nicht die R\u00fcckzahlung des Beraterhonorars; es waren die Entlastungsbeschl\u00fcsse der Hauptversammlung. Der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung ist jedoch nicht schon dann angreifbar, wenn den betroffenen Organmitgliedern irgendein Gesetzes- oder Satzungsversto\u00df vorgeworfen wird. Vielmehr muss es sich um einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsversto\u00df handeln. Daran fehlte es hier nach Auffassung des BGH, denn zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beraterhonorare an die Anwaltssoziet\u00e4t h\u00e4tte in der Literatur niemand die Meinung vertreten, dass die Auszahlung auch dann rechtswidrig bleibe, wenn die Genehmigung sp\u00e4ter erteilt werde. Auch in der Rechtsprechung h\u00e4tte es nur ein Urteil des OLG M\u00fcnchen gegeben, das diese Auffassung vertreten h\u00e4tte. In Anbetracht dieses Meinungsstandes sei die vorherige Auszahlung vertretbar gewesen, solange diese Frage nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt gewesen sei.<\/p>\n<p>Damit argumentiert der BGH der Sache nach mit Vertrauensschutz. Mit diesem Vertrauensschutz ist es f\u00fcr die Zukunft vorbei. Die Auszahlung von Beratungshonoraren an Aufsichtsratsmitglieder vor Zustimmung des Aufsichtsrats ist nach nunmehr gekl\u00e4rter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung eindeutig verboten \u2013 jedenfalls im Regelfall. Deshalb ist Vorstandsmitgliedern dringend zu empfehlen, Beratungshonorare erst nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat auszuzahlen; Aufsichtsratsmitgliedern ist ebenso dringend zu empfehlen, Beratungshonorare erst nach dieser Zustimmung entgegenzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beratungsvertr\u00e4ge zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied bed\u00fcrfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Ohne Zustimmung gezahlte Beraterhonorare sind zur\u00fcckzuzahlen \u2013 es sei denn, der Aufsichtsrat hat den Beratungsvertrag im Nachhinein genehmigt (\u00a7\u00a0114 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AktG). 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