{"id":4986,"date":"2012-09-21T18:51:27","date_gmt":"2012-09-21T16:51:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=4986"},"modified":"2012-09-28T09:39:31","modified_gmt":"2012-09-28T07:39:31","slug":"sitzungsgeld-strafbarkeitsfalle-fur-aufsichtsrat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/09\/21\/sitzungsgeld-strafbarkeitsfalle-fur-aufsichtsrat\/","title":{"rendered":"Sitzungsgeld &#8211; Zur Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wegen Untreue"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3494\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/20\/haftung-bei-unterlassener-offenlegung-der-wirtschaftlichen-neugrundung\/graetz_horst\/\" rel=\"attachment wp-att-3494\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3494\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3494\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/03\/Graetz_Horst-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3494\" class=\"wp-caption-text\">RA Horst Gr\u00e4tz, Partner, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Das OLG Braunschweig hat durch Beschluss vom 14. 6. 2012 (Az. WS 44\/12, 45\/12) entschieden, dass sich der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft wegen Untreue strafbar machen kann, wenn er die Auszahlung einer Verg\u00fctung an die Aufsichtsratsmitglieder veranlasst oder duldet, die im Widerspruch zu der in der Satzung geregelten Verg\u00fctung steht. Die Aufsichtsratsmitglieder trifft dann auch in eigenen Verg\u00fctungsangelegenheiten eine Verm\u00f6gensbetreuungspflicht.<\/p>\n<p>\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Angeklagten waren nacheinander jeweils Vorsitzende des Aufsichtsrates, die \u00fcbrige Zeit einfache Mitglieder. In der Satzung war geregelt, dass den Aufsichtsratsmitgliedern f\u00fcr die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen neben der fixen und variablen Verg\u00fctung u. a. ein Sitzungsgeld i. H. von 150 \u20ac pro Tag zu zahlen ist. Es hatte sich jedoch unter den Aufsichtsratsmitgliedern zur g\u00e4ngigen Praxis entwickelt, auf ihren halbj\u00e4hrlich eingereichten Abrechnungen auch sonstige T\u00e4tigkeiten wie Grundsteinlegungen, Anreisetage etc. anzugeben. Die Aufsichtsratsvorsitzenden gaben der f\u00fcr die Auszahlung zust\u00e4ndigen Mitarbeiterin der Gesellschaft gezielt Anweisungen, f\u00fcr welche dieser Termine ihnen selbst und den anderen Mitgliedern Sitzungsgeld gezahlt werden sollte.<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-includes\/js\/tinymce\/plugins\/wordpress\/img\/trans.gif\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Gericht sah dies als Untreue gegen\u00fcber der Gesellschaft an, da sie gegen ihre Pflicht versto\u00dfen hatten, die Verm\u00f6gensinteressen der Gesellschaft zu sch\u00fctzen. Den Angeschuldigten war bekannt, dass die Satzung eine derartige Verg\u00fctung ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr Sitzungstage vorsah und alles andere im Widerspruch zur Satzung stand. Sie verschafften dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Aufsichtsratsmitgliedern Verm\u00f6gensvorteile.<\/p>\n<p>Die Angeschuldigten haben sich nach Auffassung des Gerichts nicht nur durch die Auszahlung einer \u00fcberh\u00f6hten Verg\u00fctung an sich selbst strafbar gemacht, sondern auch dadurch, dass sie die jeweiligen Auszahlungen an die weiteren Aufsichtsratsmitglieder beeinflusst, zumindest aber nicht verhindert haben. Sobald es Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen erlangt, ist jedes Aufsichtsratsmitglied im Rahmen seiner \u00dcberwachungspflicht verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden abzuwenden. Andernfalls kann es sich wegen Unterlassen strafbar machen. Die Aufsichtsratsmitglieder h\u00e4tten auf eine Einberufung des Aufsichtsrats hinwirken m\u00fcssen, um den Vorstand \u00fcber einen Aufsichtsratsbeschluss dazu zu bewegen, gegen die rechtswidrige Abrechnungspraxis vorzugehen.<\/p>\n<p>Das LG hatte zun\u00e4chst &#8211; basierend auf den Ausf\u00fchrungen des BGH im Fall Mannesmann &#8211; eine Verm\u00f6gensbetreuungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder abgelehnt, soweit es um Entscheidungen geht, die ihre eigenen Bez\u00fcge betreffen. Das OLG sah vorliegend aber keinen vergleichbaren Interessenkonflikt, da es nicht um das Aushandeln einer unangemessen hohen Verg\u00fctung ging. Vielmehr war in der Satzung bereits ausdr\u00fccklich eine angemessene Verg\u00fctung geregelt, es ging blo\u00df um die rechtswidrige Umsetzung dessen. Die Satzung selbst lasse diesbez\u00fcglich keinen Handlungsspielraum zu. Sitzungsgeld sei \u2013 auch aus Laiensicht &#8211; unmissverst\u00e4ndlich nur f\u00fcr die Teilnahme an Sitzungen zu zahlen. Da ein Aufsichtsratsmitglied die Satzung der Gesellschaft grunds\u00e4tzlich kenne, weil diese die grundlegenden Regelungen f\u00fcr seine Aufsichtsratst\u00e4tigkeit enthalte, ging das Gericht von Vorsatz der Angeklagten aus.<\/p>\n<p>Das Gericht hielt es f\u00fcr unerheblich, dass es sich um eine langj\u00e4hrige Abrechnungspraxis gehandelt habe und die Termine im Unternehmensinteresse wahrgenommen wurden. Diese Umst\u00e4nde seien lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu ber\u00fccksichtigen, h\u00e4tten aber keinen Einfluss auf die Strafbarkeit der Angeschuldigten.<\/p>\n<p>Dieser Fall zeigt, wie gef\u00e4hrlich eine lockere Handhabung des Sitzungsgeldes f\u00fcr Aufsichtsratsmitglieder sein kann. Betroffen sind hiervon nicht nur die Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern auch die \u00fcbrigen Aufsichtsratsmitglieder, die vorliegend in gesonderten Verfahren strafrechtlich verfolgt werden.<\/p>\n<p>Den drohenden Konsequenzen d\u00fcrften sich die Aufsichtsr\u00e4te h\u00e4ufig selbst nicht bewusst sein, wenn sich eine solche satzungswidrige Abrechnungspraxis erst einmal eingeb\u00fcrgert hat, zumal es beim Sitzungsgeld um vergleichsweise kleine Betr\u00e4ge geht. Die vermeintlich zul\u00e4ssige entsprechende Anwendung des Sitzungsgeldes auf sonstige Termine kann daher schon eine Straftat sein, wenn die Satzung eine solche Ausdehnung nicht zul\u00e4sst. Es empfiehlt sich daher, einen genauen Blick in die Satzung zu werfen und diese bei einer abschlie\u00dfenden Formulierung w\u00f6rtlich zu nehmen. Wird eine weitere Verg\u00fctung von T\u00e4tigkeiten gew\u00fcnscht, sollte dies vorher durch eine Satzungs\u00e4nderung legalisiert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Braunschweig hat durch Beschluss vom 14. 6. 2012 (Az. 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