{"id":5021,"date":"2012-10-01T08:57:01","date_gmt":"2012-10-01T06:57:01","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5021"},"modified":"2013-06-09T12:09:00","modified_gmt":"2013-06-09T10:09:00","slug":"der-gmbh-geschaftsfuhrer-ein-schutzwurdiger-chef","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/10\/01\/der-gmbh-geschaftsfuhrer-ein-schutzwurdiger-chef\/","title":{"rendered":"Der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u2013 ein schutzw\u00fcrdiger Chef?"},"content":{"rendered":"<p>Ist der Chef doch nicht der Chef? Sondern ein schutzw\u00fcrdiger Arbeitnehmer? Der BGH (DB 2012, 1499) l\u00e4sst dem GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Segnungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zuteilwerden, wenn es um die Auswahl des \u2013 nun ja \u2013 Chefs geht. Diese problematische Anwendung des AGG beruht darauf, dass dort (\u00a7 6 Abs. 3) \u201eOrganpersonen\u201c eigens adressiert werden. Im \u00dcbrigen h\u00e4lt der BGH daran fest, dass der Dienstvertrag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers kein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet; der gesetzliche Vertreter der juristischen Person kann als deren Organ nicht zugleich Arbeitnehmer sein. Das sehen BAG und BSG fallweise anders. F\u00fcr das Bundessozialgericht ist jedenfalls der Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigter der GmbH und sozialversicherungspflichtig. Das Bundesarbeitsgericht (DB 1999, 1811) nimmt ein Arbeitsverh\u00e4ltnis an, wenn \u00fcber die allgemeine gesellschaftsrechtliche Weisungsbefugnis hinaus die T\u00e4tigkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art dirigiert wird. Und dem EuGH (DB 2011, 2270)\u00a0gen\u00fcgt schon die Weisungsbefugnis der Gesellschafter als solche.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die EuGH-Entscheidung \u201eDanosa\u201c betraf eine schwangere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin einer lettischen Kapitalgesellschaft. Ihre K\u00fcndigung bzw. Abberufung (s.u.) war wegen Versto\u00df gegen die Mutterschutz-Richtlinie unwirksam. Der EuGH wurde angerufen, um die Frage zu kl\u00e4ren: Fallen die Mitglieder eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff? Der Gerichtshof bejaht die Frage grunds\u00e4tzlich. Eine gesellschaftsrechtlich begr\u00fcndete Weisungsbindung begr\u00fcndet den Arbeitnehmerstatus, wenn gleichzeitig die Position des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von der Entscheidung der Gesellschafter oder eines Aufsichtsrats abh\u00e4ngig ist. Das ist au\u00dfer bei Mehrheitsbeteiligung (oder gesellschaftsvertraglich bestimmter Sperrminorit\u00e4t) immer der Fall. Nach dem EuGH sind also der Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und grunds\u00e4tzlich auch der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der nicht die Mehrheit der Anteile h\u00e4lt, als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne einzustufen. Das ist eine folgenreiche Aussage. Sie k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass sich Fremd- und Minderheits-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf alle arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen berufen k\u00f6nnen, denen EU-Richtlinien zugrunde liegen. Das ist bei n\u00e4herer Betrachtung aber nur dann anzunehmen, wenn die Richtlinie auf den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abstellt (wie im Mutterschutz-Fall); verweist die Richtlinie auf den innerstaatlichen Arbeitnehmerbegriff, ergibt sich aus \u201eDanosa\u201c allein noch keine Ausweitung des Schutzbereichs (zutr. Reiserer DB 2011, 2262, 2266).<\/p>\n<p>Ein weiterer Problempunkt der EuGH-Entscheidung ist, dass sie nicht zwischen K\u00fcndigung und Abberufung unterscheidet. Die organschaftliche Vertretung der Kapitalgesellschaft muss auf jeden Fall sichergestellt sein. Der Sozialschutz der Schwangeren darf nicht mit den Funktionsnotwendigkeiten einer Korporation vermengt werden. Daher ist eine einschr\u00e4nkende Interpretation dahin geboten, dass nicht die Abberufung als solche zu missbilligen ist, sondern nur aber immerhin die K\u00fcndigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Man sieht: Die Position des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist alles andere als eindeutig. Weder die herk\u00f6mmliche Unterscheidung zwischen korporativer Bestellung\/Abberufung und dienstvertraglicher Anstellung\/K\u00fcndigung noch die Ablehnung eines Arbeitnehmerstatus liegt auf der Linie der EuGH-Judikatur. Auf Dauer wird sich eine grunds\u00e4tzliche Trennung von innerstaatlicher und unionsrechtlicher Einstufung nicht halten lassen, schon weil sich die Rechtsmaterien \u00fcberschneiden. \u00dcber die Problematik referieren und diskutieren Prof. Dr. Preis und Prof. Dr. Willemsen am 24. Oktober 2012 in der Heinrich-Heine-Universit\u00e4t D\u00fcsseldorf im Rahmen der 8. Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz (Beginn 16.20 Uhr, H\u00f6rsaal 5A; s. iur.duslaw.de): \u201eDer GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der arbeits- und diskriminierungsrechtlichen Rechtsprechung des EuGH, BGH und BAG.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist der Chef doch nicht der Chef? Sondern ein schutzw\u00fcrdiger Arbeitnehmer? Der BGH (DB 2012, 1499) l\u00e4sst dem GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Segnungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zuteilwerden, wenn es um die Auswahl des \u2013 nun ja \u2013 Chefs geht. 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