{"id":5049,"date":"2012-10-16T09:02:00","date_gmt":"2012-10-16T07:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5049"},"modified":"2012-10-19T18:33:54","modified_gmt":"2012-10-19T16:33:54","slug":"aktienrechtsnovelle-2012-und-umwandlungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/10\/16\/aktienrechtsnovelle-2012-und-umwandlungsrecht\/","title":{"rendered":"Aktienrechtsnovelle 2012 und Umwandlungsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Die Arbeiten an dem schon vor vielen Monaten vorgelegten Regierungsentwurf einer Aktienrechtsnovelle 2012 sind schon lange ins Stocken gekommen. Wer etwas recherchiert, wird schnell darauf sto\u00dfen, dass die Gr\u00fcnde gar nicht in den bisherigen Regelungspunkten der Aktienrechtsnovelle 2012 selbst liegen, sondern in \u201eunerledigten Restanden\u201c der letzten Reform des Umwandlungsrechts (durch das Dritte Gesetz zur \u00c4nderung des Umwandlungsgesetzes v. 11. Juli 2011), mit denen sich die CDU-\/CSU-Fraktion seinerzeit nicht durchsetzen konnte (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17\/5930, S. 8). Nachdem sich inzwischen aber auch der 24. Parteitag der CDU Deutschlands im November 2011 der Position der CDU\u2011\/CSU-Fraktion angeschlossen hat, d\u00fcrfte ein Fortgang der Arbeiten an der Aktienrechtsnovelle 2012 von der L\u00f6sung der umwandlungsrechtlichen Fragen abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sollen hier die einzelnen CDU-Parteitagsbeschl\u00fcsse vorgestellt und L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. <span style=\"text-decoration: underline\">Gleichbehandlung der Anteilsinhaber von \u00fcbertragendem und \u00fcbernehmendem Rechtstr\u00e4ger bei Verschmelzungen<\/span><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst fordert der Parteitag, \u201edie Ungleichbehandlung der Anteilsinhaber des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers und des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers bei der R\u00fcge des Umtauschverh\u00e4ltnisses im Rahmen von Verschmelzungen zu beseitigen\u201c.<\/p>\n<p>Hintergrund ist (bekanntlich), dass das deutsche Recht bei Ma\u00dfnahmen des Umwandlungsrechts die Grundfrage, ob eine solche Umwandlung durchgef\u00fchrt werden darf, von der Frage abspaltet, zu welchen Bedingungen dies geschieht. Zu den Bedingungen geh\u00f6rt dabei vor allen Dingen das \u201eUmtauschverh\u00e4ltnis\u201c, mit anderen Worten der \u201ePreis\u201c f\u00fcr die Verschmelzung sowie einige damit im Zusammenhang stehende Faktoren (vor allem diesbez\u00fcgliche Informationen [siehe insoweit \u00a7\u00a0243 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 AktG n.\u00a0F.]). Das hat \u2013 im Grundsatz \u2013 zur Folge, dass umwandlungsrechtliche Ma\u00dfnahmen nicht mit der Begr\u00fcndung angegriffen werden k\u00f6nnen, sie erfolgten zu einem \u201eunangemessenen\u201c Preis. Die Preiskontrolle begr\u00fcndet dementsprechend keine M\u00f6glichkeit, einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter zu einem Umwandlungsvorgang anzufechten, sondern kann nur in einem die Umwandlungsma\u00dfnahme als solches nicht mehr blockierenden Spruchverfahren geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Allerdings differenziert das Gesetz hier zwischen dem \u201e\u00fcbernehmenden\u201c und dem \u201e\u00fcbertragenden\u201c Rechtstr\u00e4ger: Denn der genannte Grundsatz wird nur auf den Rechtstr\u00e4ger angewandt, der bei einer Verschmelzung untergeht (der \u201e\u00fcbertragende\u201c Rechtstr\u00e4ger), w\u00e4hrend bei dem Rechtstr\u00e4ger, der eine andere Gesellschaft \u201eaufnimmt\u201c, die allgemeinen Grunds\u00e4tze gelten (\u00a7\u00a014 Abs.\u00a02 UmwG). Das bedeutet, dass bei einem solchen Rechtstr\u00e4ger eine Umwandlung (immer noch) mit der Begr\u00fcndung unangemessenen Preises angegriffen werden kann.<\/p>\n<p>Diese Differenzierung ist sachlich sicher eine schwer nachvollziehbare Ungleichbehandlung, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass eine Aufspaltung des Rechtsschutzes beim \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger deutlich schwieriger gesetzlich zu realisieren ist als beim \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger. Die Praxis hat zudem mit diesem unterschiedlich ausgestalteten Rechtsschutzmechanismus seit vielen Jahren zu leben gelernt: Zur\u00fcckgehend auf den (wohl ersten) Fall der Verschmelzung DaimlerChrysler werden Verschmelzungen n\u00e4mlich soweit immer m\u00f6glich derart gestaltet, dass es beim \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger keine Minderheitsgesellschafter gibt, die gegen einen Umwandlungsbeschluss vorgehen k\u00f6nnten, gegebenenfalls in der Weise, dass eine Umwandlung zun\u00e4chst in einem Zwischenschritt auf einen solchen \u201esauberen Rechtstr\u00e4ger\u201c erfolgt. Ganz entsprechend haben rechtstats\u00e4chliche Studien der letzten Zeit nur von verschwindend wenigen F\u00e4llen berichtet, in denen solche Umwandlungsma\u00dfnahmen Gegenstand von Klagen waren (die k\u00fcrzlich bekannt gewordene \u201eBaums-Studie\u201c berichtet von drei F\u00e4llen, in denen ein Verschmelzungsbeschluss einer \u00fcbernehmenden Gesellschaft angegriffen wurde).<\/p>\n<p>Die bislang geringe Zahl bekannt gewordener potenzieller Anwendungsf\u00e4lle bedeutet freilich nicht, dass es nicht noch mehr F\u00e4lle geben k\u00f6nnte. Denn es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass es Unternehmen gibt, die sich mit Blick auf den bei einem Unternehmensrechtstr\u00e4ger f\u00fcr die Gesellschaft bzw. die Mehrheitsgesellschafter nachteilig ausgestalteten Rechtsschutzmechanismus von erwogenen Umwandlungsma\u00dfnahmen abhalten lassen. Hinzu kommt, dass ein \u201eUmdrehen\u201c des Umwandlungsvorgangs mit Blick auf den Rechtsschutzmechanismus nicht in allen F\u00e4llen m\u00f6glich ist oder dies unvertretbare Kosten ausl\u00f6st (zu denken ist an F\u00e4lle, in denen rechtstr\u00e4gerbezogene Genehmigungen eine Rolle spielen). Andererseits ist zu bedenken, dass eine Angleichung des Rechtsschutzmechanismus bei der Umwandlung hinsichtlich des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers an den des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers beim \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger zur Einlegung von Rechtsbehelfen f\u00fchren k\u00f6nnte, die bislang nicht oder nur erschwert m\u00f6glich waren.<\/p>\n<p>Gleichwohl spricht viel daf\u00fcr, die Frage doch offener zu pr\u00fcfen, als dies bislang seitens der Bundesregierung geschehen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2. <span style=\"text-decoration: underline\">Ausgleichszahlungen bei zu niedriger Bemessung des Umtauschverh\u00e4ltnisses auch durch Anteilsgew\u00e4hrung<\/span><\/p>\n<p>Eine zweite Forderung geht dahin, \u201eden Unternehmen die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, Ausgleichszahlungen bei zu niedriger Bemessung des Umtauschverh\u00e4ltnisses durch die Gew\u00e4hrung von Anteilen statt durch bare Zuzahlung vorzunehmen\u201c.<\/p>\n<p>Hintergrund der \u00dcberlegung ist dabei, dass bei Umwandlungen (insbesondere Verschmelzungen) im Allgemeinen \u201ereal\u201c Anteile gegen Anteile getauscht werden. Nach geltender Rechtslage kann aber eine Fehlbewertung im Rahmen des beschriebenen Spruchverfahrens zu einem baren Zuzahlungsanspruch f\u00fchren (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 UmwG), der f\u00fcr die \u201eschuldende Gesellschaft\u201c durchaus erhebliche Lasten mit sich bringen kann, nachdem sie zun\u00e4chst im Einklang mit der gesetzlichen Lage nur Anteile leisten musste, deren Bewertung naturgem\u00e4\u00df mit Unsicherheiten belastet ist. Es w\u00e4re vor diesem Hintergrund durchaus konsequent, auch eine eventuelle \u201eNachzahlung\u201c in Form von Aktien\/Anteilen und nicht in bar vorzusehen. Das steht auch mit dem systematisch vergleichbaren Vorgehen bei \u00f6ffentlichen \u00dcbernahmen im Einklang, bei denen in bestimmten F\u00e4llen ebenfalls eine Nachzahlung statt in bar auch in Aktien vorgesehen ist (\u00a7 31 Abs. 4 Wp\u00dcG; anders aber \u00a7 31 Abs. 5 Wp\u00dcG).<\/p>\n<p>Allerdings gibt es f\u00fcr dieses Vorgehen, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Beschaffung der erforderlichen Aktien, bislang in der Wissenschaft keine einheitliche Linie. So pl\u00e4diert <em>Bayer<\/em> in ZHR 172 (2008), 24 ff. f\u00fcr eine Bereitstellung im Wege des Erwerbs eigener Aktien oder der Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln, w\u00e4hrend der DAV-Vorschlag von 2007 (NZG 207, 497, 503) sich f\u00fcr eine Sachkapitalerh\u00f6hung ausspricht. Einigkeit besteht aber \u2013 das sei festgehalten \u2013 jedenfalls insoweit, als Kapitalschutzgesichtspunkte einer Aktiengew\u00e4hrung nicht mehr grunds\u00e4tzlich entgegenstehen sollen. Uneinigkeit besteht auch hinsichtlich der Frage, ob Aktien prim\u00e4r oder \u2013 so der DAV-Vorschlag \u2013 nur im Wege der Ersetzungsbefugnis geleistet werden sollen. Die schon angesprochene Vergleichbarkeit mit dem \u00dcbernahmerecht spr\u00e4che aber sogar f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer Ersetzungsbefugnis in umgekehrter Richtung, n\u00e4mlich dergestalt, dass prim\u00e4r Aktien und nur nach Wahl der \u201eSchuldnergesellschaft\u201c Geld zu leisten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch wenn die Sto\u00dfrichtung des Vorschlages richtig ist, darf nicht \u00fcbersehen werden, dass die vom CDU-Parteitag geforderte L\u00f6sung der korrekten Unternehmens- bzw. Anteilsbewertung einen noch h\u00f6heren Stellenwert beimisst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3. <span style=\"text-decoration: underline\">Keine Zustimmung der Anteilseigner zu Bagatell-Ausgliederungen<\/span><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fordert der Parteitag, \u201edas Erfordernis der Zustimmung der Anteilseignerversammlung bei Bagatell-Ausgliederungen zu beseitigen\u201c.<\/p>\n<p>a) Eine Ausgliederung erfordert bislang \u2013 als Unterfall der Spaltung \u2013 eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung des ausgliedernden Rechtstr\u00e4gers (\u00a7\u00a7\u00a0125, 135 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a013, 65 Abs. 1 UmwG).<\/p>\n<p>Gegen dieses Zustimmungserfordernis der Anteilseigner gibt es aber schon seit langer Zeit Bedenken. Schon in dem im Jahre 1988 vorgelegten Diskussionsentwurf zum Umwandlungsgesetz war etwa insoweit eine Bagatellausnahme vorgesehen worden (\u00a7 204 DiskE \u2013 UmwG [1988]: 10 % des Reinverm\u00f6gens oder 10 % des Grundkapitals mit nachtr\u00e4glicher Berichtspflicht). Begr\u00fcndet wird dies damit, dass sich durch die schlichte \u201eAufspaltung\u201c einer Gesellschaft in Mutter- und Tochtergesellschaft wirtschaftlich nichts \u00e4ndere.<\/p>\n<p>Dieses Argument ist freilich angreifbar: Denn die Rechte und Kompetenzen der Gesellschafter der Obergesellschaft k\u00f6nnen nicht in gleichem Ma\u00dfe hinsichtlich der in eine Tochtergesellschaft verlagerten Verm\u00f6genswerte ausge\u00fcbt werden. Rechtssystematisch kommt im \u00dcbrigen hinzu, dass Umwandlungen als Satzungs\u00e4nderungen nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis grunds\u00e4tzlich in die Kompetenz der Eigent\u00fcmer fallen, die diese in Form von Beschl\u00fcssen aus\u00fcben. Dieses System zu ver\u00e4ndern bedeutet eine Abkehr von bislang als zentral angesehenen Rechtsvorstellungen.<\/p>\n<p>Es darf allerdings nicht \u00fcbersehen werden, dass es solche Entwicklungen schon seit l\u00e4ngerer Zeit gibt. So hat der Gesetzgeber in Form des \u201egenehmigten Kapitals\u201c f\u00fcr die Kapitalerh\u00f6hung schon seit vielen Jahrzehnten eine Kompetenzverlagerung von der Hauptversammlung auf die Verwaltung vorgesehen, die k\u00fcrzlich \u2013 im MoMiG \u2013 auch auf die GmbH erweitert wurde. Der Verfasser hat deshalb schon vor l\u00e4ngerer Zeit darauf verwiesen, dass dieses Konzept durchaus systematisch stimmig auch auf Ausgliederungen \u00fcbertragen werden k\u00f6nne (<em>Hirte<\/em>, Bezugsrechtsausschlu\u00df und Konzern\u00adbil\u00addung [1986], S. 179 ff.).<\/p>\n<p>In j\u00fcngerer Zeit sind \u2013 insbesondere und gerade durch das Dritte Gesetz zur \u00c4nderung des Umwandlungsgesetzes v. 11. Juli 2011 (\u00a7 62 Abs. 5 UmwG n.F.), vorher aber auch schon durch die Einf\u00fchrung des \u00fcbernahmerechtlichen Squeeze Out (\u00a7\u00a7 39a, 39b Wp\u00dcG) \u2013 weitere F\u00e4lle hinzugekommen, in denen die Beschlusskompetenz der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung aufgegeben und durch andere Mechanismen der Kontrolle ersetzt wurde. Diese Ma\u00dfnahmen gehen allerdings s\u00e4mtlich auf europ\u00e4isches Recht zur\u00fcck. F\u00fcr die vergleichbare Fragestellung der \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit des Ausgabekurses junger Aktien im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung unter Bezugsrechtsausschluss wird demgegen\u00fcber ebenso am Kontrollmechanismus der Anfechtungsklage festgehalten, obwohl auch hier schon vor vielen Jahren \u2013 auch vom Verfasser dieser Zeilen \u2013 die Einf\u00fchrung eines Spruchverfahrens gefordert wurde. Vor diesem Hintergrund darf die Gefahr nicht \u00fcbersehen werden, dass die R\u00fccknahme von Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungszust\u00e4ndigkeiten bei Ausgliederungen jenseits europarechtlich zwingend vorgegebener Ma\u00dfnahmen den \u201eEinstieg in ein neues System\u201c darstellt, das bislang im geltenden Recht zwar bereits vorhanden ist, aber nur punktuell.<\/p>\n<p>b) Ungeachtet der Grundsatzfrage d\u00fcrfte eine rechtssichere Abgrenzung von Bagatellf\u00e4llen und solchen, die unver\u00e4ndert in die Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung fallen sollen, auf erhebliche Schwierigkeiten sto\u00dfen und andererseits auch manipulationsanf\u00e4llig sein; sie haben zudem \u2013 wie schon der angesprochene Vorschlag im DiskE-UmwG \u2013 eine erhebliche Reichweite. Allerdings gibt es auch in Bezug auf den Umfang \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 mit dem genehmigten Kapital Vorbilder, wenngleich auf der Kapitalbeschaffungsseite.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4. <span style=\"text-decoration: underline\">Zusammenfassung<\/span><\/p>\n<p>Allen vorgeschlagenen bzw. geforderten Ma\u00dfnahmen ist gemeinsam, dass sie den Unternehmen zus\u00e4tzliche Flexibilit\u00e4t einr\u00e4umen sollen. Das hat aber vor allen Dingen damit zu tun, dass der Rechtsschutzmechanismus gegen Entscheidungen (vor allem) von Publikums-Aktiengesellschaften sehr zeitaufw\u00e4ndig ausgestaltet ist. Die vorgeschlagenen bzw. geforderten Ma\u00dfnahmen, mit denen die Kompetenzen der Hauptversammlung beschnitten und die entsprechenden Ma\u00dfnahmen damit dem Rechtsschutzmechanismus gegen Hauptversammlungsbeschl\u00fcsse entzogen werden, k\u00f6nnen daher auch als Antwort auf diesen defizit\u00e4r ausgestalteten Rechtsschutzmechanismus angesehen werden. Eine andere Ma\u00dfnahme als die Reduktion des Anwendungsbereichs f\u00fcr diesen Rechtsschutzmechanismus k\u00f6nnte daher auch darin bestehen, eben diesen Rechtsschutzmechanismus grundlegend zu reformieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Arbeiten an dem schon vor vielen Monaten vorgelegten Regierungsentwurf einer Aktienrechtsnovelle 2012 sind schon lange ins Stocken gekommen. 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