{"id":5062,"date":"2012-10-22T10:26:46","date_gmt":"2012-10-22T08:26:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5062"},"modified":"2012-10-22T10:29:43","modified_gmt":"2012-10-22T08:29:43","slug":"eine-fundgrube-festschrift-fur-peter-hommelhoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/10\/22\/eine-fundgrube-festschrift-fur-peter-hommelhoff\/","title":{"rendered":"Eine Fundgrube: Festschrift f\u00fcr Peter Hommelhoff"},"content":{"rendered":"<p>Festschriften f\u00fcr verdiente Wissenschaftler sind eine (in Deutschland) gerne gepflegte Tradition. Neben Grundsatzausf\u00fchrungen finden sich dort oft praxiswichtige Beitr\u00e4ge zu aktuellen Themen. Diese Studien erreichen die Praxis aber erst mit geh\u00f6riger Verz\u00f6gerung. Die Wahrnehmung von Festschriften (und ganz praktisch: ihr Besitz) ist meistens auf einen engen Zirkel beschr\u00e4nkt, bis nach Jahr und Tag die Kommentare darauf Bezug nehmen, Doktoranden sich damit befassen und mit viel Gl\u00fcck eine BGH-Entscheidung daraus zitiert. Die Online-Portale der Verlage machen zwar Handb\u00fccher und Kommentare zug\u00e4nglich, aber keine Festschriftbeitr\u00e4ge (warum eigentlich nicht?). Es geht die Redeweise um, bei diesen akademischen Festgaben handele es sich um apokryphe Schriften. Um dieses Schicksal der Festschrift f\u00fcr den bekannten Unternehmensrechtsjuristen Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Hommelhoff zu ersparen sei sie hier annociert, nat\u00fcrlich auch deshalb, weil das Werk randvoll mit wirtschaftsrechtlich wichtigen Themen ist.<!--more--><\/p>\n<p>Die gro\u00dfe Festschrift zu Ehren von Peter Hommelhoff ist soeben erschienen. Das au\u00dfergew\u00f6hnlich umfangreiche Vorwort zeichnet nach und w\u00fcrdigt ein au\u00dfergew\u00f6hnliches Lebenswerk des Jubilars, der im September sein 70. Lebensjahr vollendete. Herausgegeben von 9 Weggef\u00e4hrten und Sch\u00fclern finden sich in dem Werk 79 Beitr\u00e4ge von 94 Autoren. Die Gegenst\u00e4nde sind ganz \u00fcberwiegend gesellschaftsrechtlicher Natur, aber auch das Rechnungslegungsrecht kommt deutlich zur Geltung. Daneben finden sich Abhandlungen, die Hommelhoffs hochschulpolitisches Engagement zum Thema haben.<\/p>\n<p>Die gesellschaftsrechtlichen Aufs\u00e4tze befassen sich zum einen mit dem Konzernrecht \u2013 wie sollte es anders sein, hat doch der Geehrte vor drei Jahrzehnten eine gro\u00dfe Habilitationsschrift (Konzernleitungspflicht) vorgelegt; deren Aktualit\u00e4t und Wirkungen werden von K. Schmidt behandelt. Weitere konzernrechtliche Beitr\u00e4ge befassen sich gar mit der Zukunft des Konzernrechts (Druey), mit dem Konzerninteresse (gibt es das? \u2013 fragt Hoffmann-Becking), mit Verbundeffekten im Aktienkonzernrecht (Decher), der Konzernfinanzierung (Jansen), dem polnischen (Oplustil\/Wludyka) und italienischen (Stein) Konzernrecht, mit Betriebsf\u00fchrungsvertr\u00e4gen (Priester) und dem Gleichordnungskonzern (Timm\/Messing).<\/p>\n<p>Ein zweiter Schwerpunkt liegt im europ\u00e4ischen Unternehmensrecht. Naheliegend, da das besondere Engagement des Jubilars diesem Rechtsfeld, dort insbesondere der Europ\u00e4ischen Privatgesellschaft, EPG\/SPE geh\u00f6rt. Es beginnt mit Bachmanns Abhandlung \u00fcber den Regulierungswettbewerb und setzt sich fort mit Beitr\u00e4gen, die sich mit eben dieser SPE befassen (Gutsche; Helms; L\u00e9vi; Neville) und endet mit Teichmanns \u00dcberlegungen zur Niederlassungsfreiheit. Das tschechische SE-R\u00e4tsel (dort sind viele SE gegr\u00fcndet worden) kl\u00e4ren Eidenm\u00fcller\/Lasak auf.<\/p>\n<p>Die Themen des Kapitalgesellschaftsrechts sind vielf\u00e4ltig behandelt. Von Klassikern (Rechtsf\u00e4higkeit juristischer Personen; dazu Raiser), Zukunftsfragen der GmbH (hat sie noch eine? \u2013 Rittershaus\/Mickel), Gesetzgebungsintentionen (Seibert) bis hin zu Reflexionen \u00fcber wichtige Rechtsprechung (DTAG-Entscheidung des BGH, dazu Habersack; ARAG\/Garmenbeck, dazu Reichert; Girmes wiedergelesen hat Sch\u00e4fer) und Fragestellungen der Gegenwartspraxis, etwa: Bestellung des bzw. Anfechtung der Wahl des Abschlusspr\u00fcfers; (dazu jeweils H\u00fcffer und Marsch-Barner), kranken Vorstandsmitgliedern (Bayer) oder zu nachwirkenden Pflichten eines ausgeschiedenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (U.H.Schneider). Drei Beitr\u00e4ge seien erw\u00e4hnt, die sich mit Insolvenzrechtlichem befassen: Stellung der Gl\u00e4ubiger (Altmeppen), der Debt-Equity-Swap (Kleindiek) und die Insolvenzverursachungshaftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (Schluck-Amend). &#8211; Personengesellschaftsinteressierte kommen mit zwei Beitr\u00e4gen aus: Grunewald \u00fcber die actio pro socio in der Liquidation und zur Haftung bei der GbR (ablehnend zur Akzessoriet\u00e4tslehre Schwab). Etliche Beitr\u00e4ge zur Rechnungslegung (bedeutsam f\u00fcr die juristische Ausbildung \u00a0sagen Hirte\/Mock) und zur Pr\u00fcfert\u00e4tigkeit (etwa: Hennrichs) runden das Ganze ab.<\/p>\n<p>Die vorstehende Referierung ist nicht vollst\u00e4ndig, sondern soll nur einen Eindruck in die Fundgrube vermitteln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Festschriften f\u00fcr verdiente Wissenschaftler sind eine (in Deutschland) gerne gepflegte Tradition. 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