{"id":5116,"date":"2012-10-30T19:25:57","date_gmt":"2012-10-30T18:25:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5116"},"modified":"2013-06-12T12:49:54","modified_gmt":"2013-06-12T10:49:54","slug":"wichtige-neuregelungen-der-8-gwb-novelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/10\/30\/wichtige-neuregelungen-der-8-gwb-novelle\/","title":{"rendered":"Wichtige Neuregelungen der 8. GWB-Novelle"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4070\" style=\"width: 160px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/06\/05\/bgh-ausert-sich-zum-oligopol-auf-dem-deutschen-tankstellenmarkt\/maeger20081009\/\" rel=\"attachment wp-att-4070\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4070\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4070\" alt=\"\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Maeger20081009-150x168.jpg\" width=\"150\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4070\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thorsten M\u00e4ger, Partner, Hengeler M\u00fcller, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die 8. GWB-Novelle war in vielen Eckpunkten heftig umstritten. Erst nach langen Diskussionen wurde sie am <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/110\/1711053.pdf\">18. 10. 2012 <\/a>vom Bundestag beschlossen. Da nicht damit gerechnet wird, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft, wird sie aller Voraussicht nach am 1. 1. 2013 in Kraft treten. Gegen\u00fcber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums f\u00fcr Wirtschaft und Technologie vom November 2011\u00a0(vgl. dazu den Beitrag von <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/21\/referentenentwurf-der-8-gwb-novelle\/\">Grave<\/a>) hat sich eine Reihe von wichtigen \u00c4nderungen ergeben.<\/p>\n<p><strong>Pressespezifische Regelungen<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Eine wichtige Neuregelung betrifft das Presse-Grosso. Der Gro\u00dfhandel mit Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in Deutschland seit Jahrzehnten im Presse-Grosso-System. In Deutschland gibt es ca. 70 weit \u00fcberwiegend mittelst\u00e4ndisch strukturierte Grossisten, die fast alle jeweils \u00fcber ein ausschlie\u00dfliches Vertriebsgebiet verf\u00fcgen und dort s\u00e4mtliche Presseerzeugnisse aller Verlage fl\u00e4chendeckend an die Verkaufsstellen des Einzelhandels ausliefern.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Dabei werden die Handelsspannen der Grossisten zentral \u00fcber den Presse-Grosso-Verband mit den Verlagen verhandelt. Ob dieses System mit den kartell\u00adrechtlichen Vorgaben im Einklang steht, ist umstritten. Der Bauer-Verlag hat vor dem LG K\u00f6ln eine Entscheidung erstritten, in der das zentrale Verhandlungsmandat des Presse-Grosso-Verbandes als kartellrechtswidrig eingestuft wird. Aus Sicht des Gesetzgebers ist das System jedoch sch\u00fctzenswert, da es die fl\u00e4chendeckende Versorgung mit Titeln auch kleinerer Verlage und mit Titeln, die nur eine kleine Auflage erreichen, sicherstellt. Der Gesetzgeber hat deshalb die Branchenvereinbarungen der Presse-Grossisten und Verlage gesetzlich durch eine Frei\u00adstellung vom Kartellverbot abgesichert. \u00c4hnlich wie bei Einf\u00fchrung der Buchpreisbindung im Jahr 2002 k\u00f6nnte sich die Frage der Vereinbarkeit mit h\u00f6herrangigem europ\u00e4ischem Kartellrecht stellen.<\/p>\n<p>Eine weitere Regelung im Pressebereich betrifft die Fusionskontrolle. Neben der Anhebung der Umsatzschwellen, die von Presseunternehmen erreicht werden m\u00fcssen, damit das Bundes\u00adkartell\u00adamt einen Zusammenschluss pr\u00fcfen darf\u00a0(vgl. Beitrag von\u00a0<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/11\/21\/referentenentwurf-der-8-gwb-novelle\/\">Grave<\/a>) wurde jetzt zus\u00e4tzlich eine sektorspezifische Regelung f\u00fcr Sanierungsfusionen im Zeitungs- bzw. Zeit\u00adschriftenbereich eingef\u00fchrt. Grunds\u00e4tzlich ist ein Zusammenschluss zu untersagen, wenn dieser eine marktbeherrschende Stellung begr\u00fcndet oder verst\u00e4rkt. Dies gilt zuk\u00fcnftig nicht, wenn eine solche Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlages verst\u00e4rkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag \u00fcbernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der \u00fcbernommene Verlag in den letzten drei Jahren einen erheblichen Jahresfehlbetrag hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere L\u00f6sung sichergestellt h\u00e4tte. Der Gesetzgeber verweist auf die Besonderheiten im Pressebereich, die aus den sich stark ver\u00e4ndernden Verh\u00e4ltnissen im digitalen Medienumfeld herr\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Krankenkassen<\/strong><\/p>\n<p>Die rechtzeitige Verabschiedung der 8. GWB-Novelle wurde zuletzt dadurch gef\u00e4hrdet, dass sich die Regierungsparteien nicht auf eine Ausdehnung des GWB auf Krankenkassen einigen konnten. Die CSU hat sich dem lange Zeit widersetzt, im Ergebnis aber nachgegeben. Zuk\u00fcnftig gilt, dass das Kartellverbot nicht nur im Verh\u00e4ltnis der Pharmaunternehmen unter\u00adeinander eingreift, sondern auch im Verh\u00e4ltnis der gesetzlichen Krankenkassen untereinander. Damit ist im Einzelfall sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob eine gemeinsame Leistungsbeschaffung von gesetz\u00adlichen Krankenkassen mit den kartellrechtlichen Vorgaben im Einklang steht.<\/p>\n<p>Die Neuregelung wirft allerdings grunds\u00e4tzliche Fragen auf, denn in der Novelle hei\u00dft es, dass der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen zu ber\u00fccksichtigen ist. Hiermit wird aber genau der zentrale Konfliktpunkt angesprochen, der zwischen dem Sozialversicherungsrecht einerseits und dem Kartellrecht andererseits besteht. Denn das Sozialversicherungsrecht strebt ein einheitliches Versorgungsniveau innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen an und kennt eine Vielzahl von kollektiven Leistungsbestimmungen und -beschaffungen. Demgegen\u00fcber wirkt der vom Kartellrecht gesch\u00fctzte Wettbewerb leistungsdifferenzierend.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gibt es noch eine weitere offene Frage. Dem Kartellrecht unterliegen nur Unternehmen -ob gesetzliche Krankenkassen hierunter fallen, ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Vor diesem Hintergrund erstreckt die 8. GWB-Novelle die kartellrechtlichen Vorschriften &#8222;entsprechend&#8220; auf gesetzliche Krankenkassen. Teilweise wird jedoch argumentiert, gesetzliche Krankenkassen unterfielen nicht dem Unternehmensbegriff des europ\u00e4ischen Kartellrechts und auch eine &#8222;entsprechende&#8220; Anwendung auf nationaler Ebene versto\u00dfe gegen den Vorrang des europ\u00e4ischen Rechts.<\/p>\n<p><strong>Kartellbu\u00dfgelder<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Anders als noch im Referentenentwurf geplant, wird in der 8. GWB-Novelle nicht klargestellt, dass das Recht Dritter auf Akteneinsicht in Bonus- oder Kronzeugenantr\u00e4ge zur Vorbereitung von Schadensersatzklagen ausgeschlossen ist. Hierbei geht es um den Schutz des Kronzeugen\u00adprogramms des Bundeskartellamtes. Es ist zu vermuten, dass Unternehmen von einem solchen Antrag absehen, wenn sie bef\u00fcrchten m\u00fcssten, dass ihr &#8222;Gest\u00e4ndnis&#8220; von Kunden, die Schadens\u00adersatz wegen \u00fcberh\u00f6hter Kartellpreise geltend machen, als &#8222;Blaupause&#8220; einem Zivilgericht vorgelegt werden k\u00f6nnte. Mangels gesetzlicher Kl\u00e4rung im Rahmen der 8. GWB-Novelle ist die Frage der Akteneinsicht damit nach wie vor von den Gerichten im Einzelfall zu entscheiden. Zuletzt wurde eine derartige Akteneinsicht vom OLG D\u00fcsseldorf und vom LG Bonn abgelehnt.<\/p>\n<p>Eine wichtige Neuregelung betrifft schlie\u00dflich die Durchsetzbarkeit von Geldbu\u00dfen bei Umstrukturierungen. Nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht haftet grunds\u00e4tzlich nur die T\u00e4tergesellschaft f\u00fcr einen Kartellrechtsversto\u00df, d. h. diejenige Gesellschaft, aus der heraus der Versto\u00df begangen wurde, nicht aber der Konzern insgesamt. Der BGH hat dies in zwei Entscheidungen im August 2011 bekr\u00e4ftigt. Wird die T\u00e4tergesellschaft im Rahmen einer konzerninternen Ma\u00dfnahme oder im Rahmen eines Verkaufs umstrukturiert, haftet der Rechts\u00adnachfolger nur in F\u00e4llen der Identit\u00e4t bzw. Nahezu-Identit\u00e4t f\u00fcr einen Versto\u00df des Rechtsvor\u00adg\u00e4ngers. Dies bietet Unternehmen die M\u00f6glichkeit, bu\u00dfgeldrechtlichen Sanktionen z. B. durch bestimmte Umwandlungsvorg\u00e4nge zu entgehen. Jedenfalls f\u00fcr bestimmte Ma\u00dfnahmen (Gesamt\u00adrechtsnachfolge und partielle Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung) hat der Gesetzgeber diese L\u00fccke jetzt geschlossen.<\/p>\n<p>Die 8.\u00a0GWB-Novelle greift viele Punkte auf, die auch rechtspolitisch umstritten sind. Insgesamt ist damit zu rechnen, dass viele Auslegungsfragen erst von Beh\u00f6rden bzw. Gerichten gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 8. GWB-Novelle war in vielen Eckpunkten heftig umstritten. Erst nach langen Diskussionen wurde sie am 18. 10. 2012 vom Bundestag beschlossen. 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