{"id":5148,"date":"2012-11-07T19:25:26","date_gmt":"2012-11-07T18:25:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5148"},"modified":"2013-04-23T12:31:26","modified_gmt":"2013-04-23T10:31:26","slug":"mifid2mifir-erste-lesung-im-europaischen-parlament-provisionsverbote-und-honorarberatung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/11\/07\/mifid2mifir-erste-lesung-im-europaischen-parlament-provisionsverbote-und-honorarberatung\/","title":{"rendered":"MiFID2\/MiFIR: Abstimmung im Europ\u00e4ischen Parlament \u2013 Provisionsverbote und Honorarberatung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2140\" style=\"width: 167px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/05\/04\/mifid2mifir-update-entwurfe-der-econ-stellungnahmen-liegen-vor\/lange-bild\/\" rel=\"attachment wp-att-2140\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2140\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-2140\" alt=\"\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Lange-Bild-168x168.jpg\" width=\"157\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2140\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Am 26. 10. 2012 hat sich das Plenum des Europ\u00e4ischen Parlaments (EP) mit den im Oktober 2011 vorgelegten Vorschl\u00e4gen der EU-Kommission f\u00fcr eine Neufassung der Richtlinie \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Finanzinstrumente (MiFID2) sowie einer erg\u00e4nzenden, unmittelbar anwendbaren Verordnung (MiFIR) befasst. Die unter Federf\u00fchrung des deutschen Europaabgeordneten <em>Markus Ferber<\/em> (CSU) im ECON-Ausschuss erarbeiteten Kompromisstexte wurden mit breiter Mehrheit angenommen.<\/p>\n<p>Dies darf nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass hinsichtlich der inhaltlichen Positionen noch einige M\u00fchen erforderlich sein werden, um das Gesetzgebungsverfahren mit dem Erlass von MiFID2 und MiFIR zu einem Abschluss zu bringen. Der jetzt verabschiedete Standpunkt des EP geht in vielerlei Hinsicht \u00fcber die urspr\u00fcnglichen Vorschl\u00e4ge der Kommission hinaus und weicht zugleich erheblich von den parallel erarbeiteten \u2013 wenn auch noch vorl\u00e4ufigen \u2013 Kompromisspositionen des Rates ab.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das vorstehend Gesagte soll im Folgenden anhand einiger zentraler Aspekte des Anlegerschutzes veranschaulicht werden. Auf die MiFID2-\/MiFIR-Regelungen, die die Bereiche Handel, Derivate und Marktinfrastrukturen betreffen, wird in einem gesonderten Folgebeitrag eingegangen.<\/p>\n<p><em>Markus Ferber<\/em> hat als eine Leitlinie der Neuregelungen zum Anlegerschutz unter MiFID2\/MiFIR formuliert: \u201eZiel ist es, Produkte f\u00fcr den Verbraucher bereitzustellen und nicht f\u00fcr den Vertrieb.\u201c Dieses Ziel soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Regulierung k\u00fcnftig grunds\u00e4tzlich die gesamte Wertsch\u00f6pfungskette erfasst, d. h. von der Produktkonzeption \u00fcber die Vertriebsorganisation und die Beratungssituation (\u201ePoint-of-Sale\u201c) bis hin zur Beendigung des Investments durch Ver\u00e4u\u00dferung oder F\u00e4lligkeit. Augenf\u00e4lliger Kristallisationspunkt ist und bleibt die individuelle Beratungssituation, in der das legitime Interesse der beratenden Bank, zufriedenstellende Erl\u00f6se zu erzielen, mit dem Interesse des Kunden in Einklang zu bringen ist, ein im Hinblick auf die eigenen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse und Ziele geeignetes und hinsichtlich der Eigenschaften und Risiken angemessenes Produkt empfohlen zu bekommen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine regulatorische L\u00f6sung dieses Interessenkonflikts kommen verschiedene Ans\u00e4tze infrage. MiFID2 in der Fassung des Standpunkts des EP greift eine ganze Reihe davon auf und geht damit deutlich weiter als die EU-Kommission und auch (soweit derzeit ersichtlich) der Rat. So sollen dezidierte Anforderungen an die Konzeption von Produkten und deren Einf\u00fchrung in den Vertrieb (Etablierung von Genehmigungsprozessen, in deren Rahmen Kundenbed\u00fcrfnisse, Absatzpotenziale und Produktrisiken analysiert werden) statuiert werden. Auch die internen Vertriebsanreize (d. h. Incentivierung der Berater, insbes. Verg\u00fctung) stehen im Fokus, ebenso die Frage der hinreichenden Qualifikation der Berater (beides im Einklang mit j\u00fcngsten Vorst\u00f6\u00dfen der europ\u00e4ischen Wertpapieraufsichtsbeh\u00f6rde ESMA \u2013 noch zu MiFID in der gegenw\u00e4rtigen Fassung; vgl. deren Leitlinien zur Geeignetheit von Juli 2012 und zu Verg\u00fctungspraktiken [Entwurf] von September 2012). Das Thema Transparenz bzw. noch weiter gehende Aufkl\u00e4rung \u00fcber alle Aspekte der erbrachten Dienstleistung und des betreffenden Produktes spielt au\u00dferdem nach wie vor eine bedeutende Rolle.<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt des Interesses sowohl der Finanzindustrie als auch der ver\u00f6ffentlichten Meinung steht jedoch der Themenkreis Verbot oder Weitergabe von Provisionen bzw. \u201eunabh\u00e4ngige\u201c Beratung\/Honorarberatung. W\u00e4hrend die Kommission ein Verbot der Annahme von Zuwendungen durch \u201eunabh\u00e4ngige\u201c Berater und Portfolioverwalter vorgesehen hatte (der Rat folgt dieser Linie anscheinend bislang), hatte sich der ECON-Ausschuss zun\u00e4chst auf den Standpunkt gestellt, mehr Transparenz gen\u00fcge, und sich gegen entsprechende Verbote ausgesprochen. Leitend war dabei u. a. das Argument, dass ein solches Provisionsverbot dazu f\u00fchren k\u00f6nne, dass Banken das bisherige Beratungsangebot f\u00fcr bestimmte Anlegerkreise (insbes. Kleinanleger) aus Kostengr\u00fcnden nicht mehr bereitstellen w\u00fcrden. In den Wochen vor der Abstimmung im EP gewann die Diskussion noch einmal erheblich an Dynamik, was zur wiederholten \u00dcberarbeitung des einschl\u00e4gigen Art.\u00a024 MiFID2-E f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Der vom EP verabschiedete \u2013 vorl\u00e4ufig letzte \u2013 Stand ist, dass von Produktlieferanten flie\u00dfende Provisionen vom Vertrieb weiterhin angenommen werden d\u00fcrfen, wenn sie anschlie\u00dfend an den Anleger weitergegeben werden, f\u00fcr die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind oder umfassend offengelegt werden (Art.\u00a024 Abs.\u00a01c MiFID2-E). Damit aber nicht genug: Die Mitgliedstaaten <em>d\u00fcrfen<\/em> insoweit weiter gehende Restriktionen oder Verbote einf\u00fchren (Art.\u00a024 Abs.\u00a01c a. E., Abs.\u00a05 MiFID2-E), und \u2013 dieser Punkt ist erst anl\u00e4sslich der\u00a0Abstimmung erg\u00e4nzt worden \u2013 sie <em>m\u00fcssen<\/em> vorschreiben, dass f\u00fcr sich als \u201eunabh\u00e4ngig\u201c bezeichnende Berater (und ggf. Portfolioverwalter; die englische und die deutsche Textversion sind insoweit uneinheitlich) die Annahme jeglicher Provisionen oder Vorteile verboten ist (Art.\u00a024 Abs.\u00a05a MiFID2-E). Dass gerade dieser Regelungskomplex eine enorme \u2013 nicht zuletzt strategisch-gesch\u00e4ftspolitische \u2013 Tragweite sowohl f\u00fcr die Produktlieferanten als auch den Vertrieb hat, ist evident.<\/p>\n<p>Aus deutscher Sicht ist in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 6.\u00a011. 2012 den Referentenentwurf eines &#8222;Gesetzes zur F\u00f6rderung und Regulierung einer Honorarberatung \u00fcber Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)&#8220; vorgelegt hat. Ziel des Entwurfs ist es, eine neue Kategorie der Honorar-Anlageberatung im WpHG zu verankern und als Alternative zur bislang dominierenden provisionsbasierten Anlageberatung zu etablieren. Die vom BMF ins Auge gefassten besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung orientieren sich inhaltlich an den Vorstellungen der EU-Kommission zur &#8222;unabh\u00e4ngigen&#8220; Beratung unter MiFID2.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend sei noch darauf hingewiesen, dass das EP die Anwendbarkeit der MiFID2-Regeln auch auf bestimmte Versicherungsprodukte mit Investmentcharakter erstreckt hat, und zwar generell, soweit diese von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertrieben werden (vgl. Anhang\u00a0I, Abschn.\u00a0C, Ziff.\u00a06a MiFID2-E), sowie beschr\u00e4nkt auf bestimmte \u2013 allerdings zentrale \u2013 Vorschriften, soweit es den Vertrieb durch Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler anbelangt (vgl. Art.\u00a01 Abs.\u00a03a MiFID2-E).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 26. 10. 2012 hat sich das Plenum des Europ\u00e4ischen Parlaments (EP) mit den im Oktober 2011 vorgelegten Vorschl\u00e4gen der EU-Kommission f\u00fcr eine Neufassung der Richtlinie \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Finanzinstrumente (MiFID2) sowie einer erg\u00e4nzenden, unmittelbar anwendbaren Verordnung (MiFIR) befasst. 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