{"id":5222,"date":"2012-12-04T17:30:36","date_gmt":"2012-12-04T16:30:36","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5222"},"modified":"2012-12-04T18:13:45","modified_gmt":"2012-12-04T17:13:45","slug":"leiharbeitnehmer-wahlen-und-zahlen-auch-nach-dem-mitbestg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/12\/04\/leiharbeitnehmer-wahlen-und-zahlen-auch-nach-dem-mitbestg\/","title":{"rendered":"Leiharbeitnehmer w\u00e4hlen und z\u00e4hlen &#8211; auch nach dem MitbestG?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2900\" style=\"width: 166px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/01\/16\/diskriminierungsvorwurfe-bei-nichteinstellung-auskunftsanspruche-abgelehnter-bewerber\/loew-hans-peter_profil\/\" rel=\"attachment wp-att-2900\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2900\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-2900\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Loew-Hans-Peter_profil-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"156\" height=\"153\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2900\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hans-Peter L\u00f6w, Partner, Allen &amp; Overy, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Behandlung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung betrieblicher Schwellenwerte besch\u00e4ftigt erneut die Arbeitsgerichte. Nach \u00a7 7 Satz 2 BetrVG sind zur Arbeitsleistung \u00fcberlassene Arbeitnehmer bei einer Einsatzdauer von mehr als drei Monaten wahlberechtigt, werden dadurch aber nicht zu Arbeitnehmern. Das ist allseits bekannt. Das BAG hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei einer \u00dcberlassungsdauer von mehr als drei Monaten bei der Ermittlung des Schwellenwerts zur Sozialplanpflichtigkeit mitzuz\u00e4hlen seien. Begr\u00fcndet hat das BAG dies mit Sinn und Zweck des Schwellenwerts nach \u00a7 111 BetrVG, kleinere Unternehmen vor einer \u00dcberforderung durch Sozialplanleistungen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf diese Entscheidung hat das ArbG Offenbach mit seinem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 22. 8. 2012 &#8211; 10 BV 6\/11 nunmehr Leiharbeitnehmer auch im Rahmen des Schwellenwerts nach \u00a7 9 MitbestG ber\u00fccksichtigt. Nach dieser Vorschrift werden in Unternehmen mit &#8222;i. d. R. mehr als 8.000 Arbeitnehmern&#8220; die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gew\u00e4hlt. Daher wies das Arbeitsgericht Offenbach das Ansinnen einiger Arbeitnehmer zur\u00fcck, die den Hauptwahlvorstand verpflichten wollten, eine unmittelbare Wahl durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit der Begr\u00fcndung des ArbG Offenbach w\u00e4ren die Leiharbeitnehmer auch bei der Ermittlung des Schwellenwerts nach \u00a7 1 MitbestG zu ber\u00fccksichtigen. Das h\u00e4tte zur Folge, dass Gesellschaften, die eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Leiharbeitnehmern besch\u00e4ftigen, schneller in den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes hineinfallen w\u00fcrden. Wenn diese Auffassung bekannt wird, ist mit zahlreichen Statusverfahren nach \u00a7 98 AktG von Seiten der Betriebsr\u00e4te und Gewerkschaften zu rechnen mit dem Ziel, Aufsichtsr\u00e4te nach dem MitbestG zu bilden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberzeugt nicht. Der Verweis auf die BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2011 tr\u00e4gt nicht, da die Ber\u00fccksichtigung von Leiharbeitnehmern gerade mit einem v\u00f6llig anderen Zweck des Schwellenwerts nach \u00a7 111 BetrVG begr\u00fcndet wurde. Nach allgemeiner Auffassung ergib sich aus der Systematik von \u00a7 7 BetrVG, dass Leiharbeitnehmer keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs sind, selbst wenn sie wahlberechtigt sind (&#8222;w\u00e4hlen, aber nicht z\u00e4hlen&#8220;).<\/p>\n<p>Das ArbG Offenbach h\u00e4tte sich auf eine \u00e4ltere BAG-Entscheidung von 1961 st\u00fctzen k\u00f6nnen, wonach es nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer, sondern auf die der regelm\u00e4\u00dfig besetzten Arbeitspl\u00e4tze ankomme. Auf Basis dieser abzulehnenden Auffassung w\u00e4ren Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitspl\u00e4tzen mitzuz\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Die Zivilgerichte haben die gleiche Frage in den letzten Jahren im \u00dcbrigen anders entschieden. So hat das OLG D\u00fcsseldorf in einer Entscheidung vom 12. 5. 2004 &#8211; 19 W 2\/04 festgestellt, dass in den Schwellenwert zur Anwendbarkeit der damaligen \u00a7\u00a7\u00a076, 77, 77a BetrVG 1952 (heute Drittelbeteiligungsgesetz) Leiharbeitnehmer nicht einzubeziehen seien, da sie nicht Betriebsangeh\u00f6rige des Entleiherbetriebs seien. Die Einr\u00e4umung des aktiven Wahlrechts durch \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02\u00a0BetrVG und ihre tats\u00e4chliche Eingliederung in den Betrieb f\u00fchre nicht zur Betriebsangeh\u00f6rigkeit, weil es bei Leiharbeitnehmern an der typischen mitbestimmungsrelevanten Betroffenheit ihrer Interessen durch unternehmerische Entscheidungen des Entleiherbetriebes fehle. F\u00fcr das Drittelbeteiligungsgesetz hat das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 29. 10. 2007 &#8211; 11 W 27\/07,<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,261369,\"> DB 2007 S. 2762<\/a> die gleiche Auffassung vertreten. Das Gericht verweist dort u. a. auf die Gesetzesbegr\u00fcndung bei der Einf\u00fchrung des aktiven Wahlrechts f\u00fcr Leiharbeitnehmer. Dort wird hervorgehoben, dass die Leiharbeitnehmer nicht &#8222;in rechtlich unzutreffender Weise als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes einzustufen&#8220; seien. Daraus sei zu schlie\u00dfen, dass der Schutz der Leiharbeitnehmer durch den Gleichlauf im Hinblick auf die Bezahlung und die sonstigen einger\u00e4umten Rechte in \u00a7\u00a07 Satz\u00a02\u00a0BetrVG und \u00a7\u00a014\u00a0A\u00dcG als ausreichend gew\u00e4hrleistet angesehen worden sei.<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000\">Da die Erzwingung eines mitbestimmten Aufsichtsrates nur \u00fcber ein Statusverfahren nach \u00a7\u00a7\u00a097\u00a0ff.\u00a0AktG m\u00f6glich ist und im Streitfall das LG entscheidet, wird die Auffassung des Arbeitsgerichts Offenbach hoffentlich eine Einzelmeinung bleiben.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Behandlung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung betrieblicher Schwellenwerte besch\u00e4ftigt erneut die Arbeitsgerichte. Nach \u00a7 7 Satz 2 BetrVG sind zur Arbeitsleistung \u00fcberlassene Arbeitnehmer bei einer Einsatzdauer von mehr als drei Monaten wahlberechtigt, werden dadurch aber nicht zu Arbeitnehmern. 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