{"id":5253,"date":"2012-12-13T15:44:44","date_gmt":"2012-12-13T14:44:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5253"},"modified":"2013-01-29T11:49:26","modified_gmt":"2013-01-29T10:49:26","slug":"arbeitszeugnis-kein-anspruch-auf-dank-und-gute-wunsche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/12\/13\/arbeitszeugnis-kein-anspruch-auf-dank-und-gute-wunsche\/","title":{"rendered":"Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute W\u00fcnsche"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_788\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2011\/04\/28\/bei-der-arbeitnehmeruberlassung-ist-die-rosinentheorie-programm\/klaus-heeke\/\" rel=\"attachment wp-att-788\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-788\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-788\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/04\/Klaus-Heeke-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-788\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach &amp; Wollert-Elmendorff, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss \u2013 so regelt es \u00a7 109 Abs. 1 Satz 2 GewO \u2013 mindestens Angaben zur Art und Dauer der T\u00e4tigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben dar\u00fcber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverh\u00e4ltnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken, \u00a7 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.<\/p>\n<p>In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen \u00fcber den Zeugnisinhalt. h\u00e4ufig geht es dabei auch um die Frage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, einen Schlusssatz in das Zeugnis aufzunehmen, wonach der Arbeitgeber ihm f\u00fcr die geleistete Arbeit dankt und ihm f\u00fcr die private und\/oder berufliche Zukunft alles Gute w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Mit <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,202,561008,\">Urteil vom 11. 12. 2012 <\/a>hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Arbeitszeugnisse mit Formulierungen abzuschlie\u00dfen, in denen dem Arbeitnehmer f\u00fcr geleistete Dienste gedankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm f\u00fcr die Zukunft alles Gute gew\u00fcnscht wird.<!--more--><\/p>\n<p>Aussagen \u00fcber pers\u00f6nliche Empfindungen des Arbeitgebers \u2013 so das BAG \u2013 geh\u00f6ren nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Sei der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, k\u00f6nne er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.<\/p>\n<p>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger leitete einen Baumarkt des beklagten Arbeitgebers. Nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erteilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger ein Arbeitszeugnis mit einer \u00fcberdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den S\u00e4tzen: \u201e<em>Herr K. scheidet zum 28. 2. 2009 aus betriebsbedingten Gr\u00fcnden aus unserem Unternehmen aus. Wir w\u00fcnschen ihm f\u00fcr die Zukunft alles Gute.<\/em>\u201c. Der Kl\u00e4ger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: \u201e<em>Wir bedanken uns f\u00fcr die langj\u00e4hrige Zusammenarbeit und w\u00fcnschen ihm f\u00fcr seine private und berufliche Zukunft alles Gute.<\/em>\u201c. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, w\u00e4hrend das Landesarbeitsgericht (LAG Baden-W\u00fcrttemberg, Urt. vom 3. 2. 2011 \u2013 21 Sa 74\/10) die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen hatte.<\/p>\n<p>Bereits das LAG Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fchrte in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden aus, in der von der Beklagten verwandten Formulierung \u201e<em>wir w\u00fcnschen ihm f\u00fcr die Zukunft alles Gute<\/em>\u201c liege lediglich und ausschlie\u00dflich eine h\u00f6fliche Verabschiedung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber im Zeugnis. Sofern die zum Ausdruck gebrachte H\u00f6flichkeitsform keinen Bezug auf die F\u00fchrung und\/oder Leistung des Arbeitnehmers und keine pers\u00f6nlichen Empfindungen zum Ausdruck bringe, habe der Arbeitgeber keine Verpflichtung auf die Gesamtnote abgestimmte Formulierungen zu verwenden.<\/p>\n<p>Das BAG geht bei seiner Bewertung jedoch sogar einen Schritt weiter. Schlusss\u00e4tze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis auf pers\u00f6nliche Empfindungen wie Dank oder gute W\u00fcnsche zum Ausdruck br\u00e4chten, seien nicht \u201ebeurteilungsneutral\u201c, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu F\u00fchrung und Leistung des Arbeitnehmers zu best\u00e4tigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusss\u00e4tze formuliere und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem \u00fcbrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang st\u00fcnden, sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit \u00fcberdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, h\u00e4ufig dem Arbeitnehmer f\u00fcr seine Arbeit gedankt werde, k\u00f6nne daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden. Ist also der Arbeitnehmer mit der vom Arbeitgeber verwendeten Formulierung des Schlusssatzes nicht einverstanden, so wird er sich damit abfinden m\u00fcssen, vom Arbeitgeber ein Zeugnis ohne Schlussformel zu verlangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 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