{"id":5276,"date":"2012-12-20T18:55:16","date_gmt":"2012-12-20T17:55:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5276"},"modified":"2012-12-20T18:55:16","modified_gmt":"2012-12-20T17:55:16","slug":"das-neue-eu-patentsystem-und-seine-auswirkungen-auf-die-unternehmenspraxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/12\/20\/das-neue-eu-patentsystem-und-seine-auswirkungen-auf-die-unternehmenspraxis\/","title":{"rendered":"Das neue EU-Patentsystem und seine Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3537\" style=\"width: 166px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2012\/03\/22\/indien-weicht-patentschutz-auf-indisches-patentamt-erteilt-erste-pharma-zwangslizenz\/alexander-harguth\/\" rel=\"attachment wp-att-3537\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3537\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-3537\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/03\/Alexander-Harguth-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"156\" height=\"156\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3537\" class=\"wp-caption-text\">RA Alexander Harguth, Partner, McDermott Will &amp; Emery Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das Europ\u00e4ische Parlament hat am 11. 12. 2012 den Regelungsrahmen f\u00fcr einen neuen einheitlichen Patentschutz in der EU verabschiedet. Der seit 40 Jahren andauernde Streit \u00fcber diese einheitliche L\u00f6sung wird durch das verabschiedete \u201eEU-Patentpaket\u201c beendet. Das geschieht nicht i. S. aller EU-Staaten. Italien und Spanien haben sich an der L\u00f6sung nicht beteiligt und wehren sich derzeit, wohl aber vergeblich, beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof gegen den Alleingang der anderen EU Staaten.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen beinhaltet das EU-Patentpaket ein \u201eUnionspatent\u201c, das \u00fcber die Landesgrenzen hinaus in 25 EU-Staaten Geltung haben wird. Ferner ist ein \u201eUnionspatentgericht\u201c vorgesehen, das zentral f\u00fcr Patentstreitigkeiten mit Gerichtsgewalt \u00fcber 25 EU-Saaten ausgestattet ist. Das Unionspatentgericht wird auf die Grundlage eines internationalen \u00dcbereinkommens gestellt, w\u00e4hrend sich die Rahmenbedingungen f\u00fcr das neue Unionspatent und die zugeh\u00f6rigen Sprachenreglungen in gesonderten EU-Verordnungen finden. Die EU erhofft sich mit dem neuen EU-Patentsystem, dass die Wettbewerbsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber den USA und Japan gest\u00e4rkt wird. Die Erlangung von europaweitem Patentschutz soll g\u00fcnstiger und einfacher werden, was vor allem kleinen und mittelst\u00e4ndischen Unternehmen zu Gute kommen soll.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr innovative Unternehmen und Erfinder stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das neue EU-Patentsystem f\u00fcr sie haben wird. Das gilt auch f\u00fcr Anw\u00e4lte, die im Patentrecht beraten und sich auf die neue Lage einstellen m\u00fcssen. Das neue System soll innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums eingerichtet werden. Bereits am 1. 1.\u00a0 2014 soll es in Kraft treten, es sei denn, das internationale \u00dcbereinkommen f\u00fcr das neue Unionspatentgericht kann nicht schnell genug in durch Parlamenten der EU-Staaten ratifiziert werden. Jedenfalls muss mit sp\u00fcrbaren \u00c4nderungen in naher Zukunft gerechnet werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Anmeldeverfahren zur Erlangung des neuen Unionspatents wird auf vorhandene Strukturen, n\u00e4mlich das Europ\u00e4ische Patentamt, zur\u00fcckgegriffen. Das Anmeldeverfahren wird sich damit nicht grundlegend von dem des derzeitigen \u201eEurop\u00e4ischen Patents\u201c unterscheiden, das bereits seit den siebziger Jahren erteilt wird und auch in der Zukunft neben dem Unionspatent zur Verf\u00fcgung stehen wird. Allerdings hat das Europ\u00e4ische Patent den Nachteil, dass der Patentschutz in einem Mitgliedstaat von einer nationalen Validierung abh\u00e4ngt, was mit zus\u00e4tzlichen \u00dcbersetzungs- und Verwaltungskosten verbunden ist. Entscheidet sich der Anmelder f\u00fcr das neue Unionspatent, f\u00e4llt die Validierung f\u00fcr 25 EU Staaten weg. F\u00fcr Patentanmelder, die an einer m\u00f6glichst gro\u00dfen Reichweite des Patentschutzes interessiert sind, wird das Unionspatent finanzielle und administrative Vorteile bringen, die dadurch erg\u00e4nzt werden, dass Geb\u00fchren zur Aufrechterhaltung des Patentschutzes nicht mehr an eine Vielzahl nationaler Patent\u00e4mter zu zahlen sind. Vor allem f\u00fcr Staaten, f\u00fcr die das neue Unionspatent nicht beantragt werden kann, also Italien, Spanien und 11 weitere Staaten, die nicht der EU angeh\u00f6ren, wie zum Beispiel die Schweiz, wird das herk\u00f6mmliche Europ\u00e4ische Patent unver\u00e4ndert die gleiche Bedeutung wie bisher habe.<\/p>\n<p>Ferner beinhaltet das EU-Patentpaket ein neues \u201eUnionspatentgericht\u201c. Dessen erste Instanz hat eine dezentrale Auspr\u00e4gung, mit einer Vielzahl lokaler und regionaler Kammern, die in der EU verstreut sein werden. Allein in Deutschland werden vorrausichtlich drei lokale Kammern, n\u00e4mlich in M\u00fcnchen, Mannheim und D\u00fcsseldorf errichtet werden. Vor solchen lokalen Kammern werden grunds\u00e4tzlich Patentverletzungsklagen verhandelt. Es ist auch zu erwarten, dass ein Gro\u00dfteil der Arbeit von den lokalen Kammern erledigt werden wird. Ein nicht weniger wichtiger Bestandteil der ersten Instanz ist eine Zentralkammer, die ihren Hauptsitz in Paris mit Nebenstellen in M\u00fcnchen und London haben wird. Dort k\u00f6nnen Patentnichtigkeitsklagen eingereicht werden, wobei die M\u00fcnchner Zweigstelle vor allem f\u00fcr den Bereich Mechanik zust\u00e4ndig sein wird. <em>Patentinhaber werden bei der Zentralkammer auch Verletzungsklagen anstrengen k\u00f6nnen, wenn die beklagte Partei ihren Sitz oder Wohnsitz au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union hat. Die Zentralkammer ist aus deutscher Sicht von besonderer Bedeutung, da die lokalen Kammern den im anh\u00e4ngigen Verfahren vom vermeintlichen Verletzer geltend gemachten Anspruch auf Nichtigerkl\u00e4rung des Patents an die Zentralkammer verweisen k\u00f6nnen. Das in Deutschland derzeit geltende Trennungsverfahren, wo \u00fcber die Nichtigkeit des Patents im Gericht der Patentverletzungsklage keine Entscheidung getroffen wird, sondern daf\u00fcr das Bundespatentgericht oder die Patent\u00e4mter zust\u00e4ndig sind, kann also prinzipiell auch unter dem neuen System fortgef\u00fchrt werden. <\/em>Da der Unionspatentgerichtsbarkeit grunds\u00e4tzlich auch Europ\u00e4ische Patente unterliegen, die am Tage der Er\u00f6ffnung des Gerichts noch in Kraft sind, wirkt sich das EU-Patentpaket durchaus auf heute anh\u00e4ngige Anmeldungen aus. Das neue Unionsgericht wird n\u00e4mlich nur f\u00fcr diejenigen L\u00e4nder eine Entscheidung treffen, in denen das Europ\u00e4ische Patent validiert worden ist.<\/p>\n<p>Das neue EU-Patentsystem f\u00fchrt zu mehr Komplexit\u00e4t. <em>Patentverletzungsklagen vor dem Unionsgericht werden zudem internationaler. Auch wenn das Zusammenspiel zwischen lokalen Kammern und der Zentralkammer noch ungekl\u00e4rt ist, ist zu erwarten, dass \u00fcber die Verletzung eines Patents in lokalen Kammern, sei es in Mannheim oder D\u00fcsseldorf, entschieden wird, w\u00e4hrend die Nichtigkeit des Patents Gegenstand eines Verfahrens vor der Zentralkammer, je nach Technologiebereich, in Paris, M\u00fcnchen oder London sein kann.<\/em><em> F\u00fcr die derzeit in Deutschland stattfindenden Patentkriege wegen Smartphones und Tabletts h\u00e4tte dies zur Folge, dass die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Patente vor der Zentralkammer in Paris beurteilt werden m\u00fcsste, da Paris f\u00fcr diesen Technologiebereich zust\u00e4ndig ist. <\/em><\/p>\n<p>Ferner wird es nebeneinander Unionspatente, Europ\u00e4ische Patente, weiterhin aber auch nationale Patente geben. Die Wahl wird von strategischen \u00dcberlegungen abh\u00e4ngen, auch von der Frage, ob Unternehmen Willens sind, ihre Erfindungen in die H\u00e4nde eines zun\u00e4chst unerfahrenen Patentgerichts zu legen, dessen Spruchpraxis erst allm\u00e4hlich entwickelt werden muss. F\u00fcr Europ\u00e4ische Patente besteht w\u00e4hrend einer \u00dcberleitungsphase von sieben Jahren zumindest die M\u00f6glichkeit, auf die nationalen Gerichte zuzugreifen. Nach diesem Zeitpunk gilt das nur f\u00fcr solche Europ\u00e4ischen Patente, die rechtzeitig vor Ablauf dieser \u00dcberleitungsphase vom Patentinhaber mittels einer speziellen Erkl\u00e4rung (\u201eopt out\u201c) aus dem neuen System ausgeschlossen werden. Nationale Patente werden nach wie vor den nationalen Gerichtssystemen unterworfen sein. Da bef\u00fcrchtet wird, dass sich w\u00e4hrend der siebenj\u00e4hrigen \u00dcberleitungsphase keine ausreichend verl\u00e4ssliche Spruchpraxis etablieren l\u00e4sst, k\u00f6nnte dies zu einer Renaissance nationaler Patente f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Europ\u00e4ische Parlament hat am 11. 12. 2012 den Regelungsrahmen f\u00fcr einen neuen einheitlichen Patentschutz in der EU verabschiedet. Der seit 40 Jahren andauernde Streit \u00fcber diese einheitliche L\u00f6sung wird durch das verabschiedete \u201eEU-Patentpaket\u201c beendet. Das geschieht nicht i. 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