{"id":5323,"date":"2013-01-21T13:25:39","date_gmt":"2013-01-21T12:25:39","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5323"},"modified":"2013-01-29T11:48:02","modified_gmt":"2013-01-29T10:48:02","slug":"lag-berlin-brandenburg-setzt-leiharbeit-enge-grenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/01\/21\/lag-berlin-brandenburg-setzt-leiharbeit-enge-grenzen\/","title":{"rendered":"LAG Berlin-Brandenburg setzt Leiharbeit enge Grenzen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5324\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/01\/21\/lag-berlin-brandenburg-setzt-leiharbeit-enge-grenzen\/grunberg-lioba-weis\/\" rel=\"attachment wp-att-5324\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5324\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5324\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/01\/Gr\u00fcnberg-Lioba-wei\u00df-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5324\" class=\"wp-caption-text\">Rechtsanw\u00e4ltin Lioba Gr\u00fcnberg, Noerr LLP, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Arbeitnehmer\u00fcberlassung kommt nicht zur Ruhe. Der Gesetzgeber hat bei seiner letzten Novellierung des A\u00dcG einige \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen vorgenommen, deren Bedeutung und Folgen in Literatur und Rechtsprechung strittig sind und in der Praxis f\u00fcr Unsicherheit sorgen.<\/p>\n<p>So hat der Gesetzgeber in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG erg\u00e4nzt, dass die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher \u201evor\u00fcbergehend\u201c erfolgt. Was aber ist \u201evor\u00fcbergehend\u201c? Und was gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer nicht nur \u201evor\u00fcbergehend\u201c \u00fcberlassen wird? Das A\u00dcG schweigt sich hierzu aus. Es enth\u00e4lt weder eine Definition, noch eine Rechtsfolgenanordnung f\u00fcr den Fall einer nicht vor\u00fcbergehenden Arbeitnehmer\u00fcberlassung. In der Literatur gibt es unterschiedliche Meinungen und eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung, die in der Praxis f\u00fcr Klarheit sorgen w\u00fcrde, gibt es noch nicht \u2013 scheint durch zwei widerspr\u00fcchliche Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg nun aber in greifbare N\u00e4he zu r\u00fccken:<!--more--><\/p>\n<p>In einer aktuellen Entscheidung vom 9. 1. 2013 (Az. 15 Sa 1635\/12) hat die 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die Besch\u00e4ftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz dazu f\u00fchre, dass zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande komme.<\/p>\n<p>Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Entleiher, ein Betreiber von Krankenh\u00e4usern, \u00fcber ein konzerneigenes Verleihunternehmen Leiharbeitnehmer als Krankenpflegepersonal auf Dauerarbeitspl\u00e4tzen einsetzte, f\u00fcr die keine eigenen Stammarbeitnehmer besch\u00e4ftigt werden. Zwar besitzt das Verleihunternehmen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung, die Kammer entschied jedoch, dass eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmer\u00fcberlassung nicht vor\u00fcbergehend erfolge und damit von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt sei. Das Fehlen einer Erlaubnis der Arbeitnehmer\u00fcberlassung f\u00fchre gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 A\u00dcG dann dazu, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet werde.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur 15. Kammer hatte erst im Oktober 2012 die 7. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren entschieden, dass selbst im Falle einer nicht nur vor\u00fcbergehenden Arbeitnehmer\u00fcberlassung kein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Entleiher zustande komme, da das Gesetz diese Rechtsfolge f\u00fcr eine nicht vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung nicht vorsehe (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,572186,7%2bSa%2b1182%252f12\" target=\"_blank\">Urteil vom 16. 10. 2012 &#8211; 7 Sa 1182\/12<\/a>).<\/p>\n<p>Beide Kammern haben die Revision zugelassen. Es ist also zu hoffen, dass das BAG demn\u00e4chst die Gelegenheit haben wird, sich zu Bedeutung und Rechtsfolgen der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Erg\u00e4nzung des W\u00f6rtchens \u201evor\u00fcbergehend\u201c zu \u00e4u\u00dfern und die Rechtslage f\u00fcr den Rechtsanwender zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Bis eine solche Entscheidung vorliegt, sollten Unternehmen die dauerhafte Besetzung von Dauerarbeitspl\u00e4tzen mit Leiharbeitnehmern vermeiden, um nicht Gefahr zu laufen, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Leiharbeitnehmer begr\u00fcndet wird. Dies gilt auch, wenn Leiharbeitnehmer jeweils nur befristet auf einem Dauerarbeitsplatz besch\u00e4ftigt werden sollen. Die 4. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg wies in einer weiteren Entscheidung vom 19. 12. 2012 (Az. 4 Ta BV 1163\/12) darauf hin, dass auch der befristete Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitspl\u00e4tzen nicht vor\u00fcbergehend und damit unzul\u00e4ssig sei. Unproblematisch d\u00fcrfte der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitspl\u00e4tzen nur dann sein, wenn der Einsatz vor\u00fcbergehend etwa als Vertretung eines abwesenden eigenen Arbeitnehmers erfolgt. Die Entscheidung erging im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens; der Betriebsrat hatte zur Einstellung der Leiharbeitnehmer seine Zustimmung verweigert. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg ist das Entleihunternehmen dann gehindert, die Leiharbeitnehmer auf den Dauerarbeitspl\u00e4tzen tats\u00e4chlich einzusetzen.<\/p>\n<p>In der Zusammenschau f\u00fchrt die Rechtsprechung dazu, dass der Arbeitnehmer\u00fcberlassung &#8211; gerade f\u00fcr den unternehmens\u00fcbergreifenden Personaleinsatz im Konzern \u2013 engmaschige Grenzen gezogen sind. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG diese verfestigt oder wieder ein wenig lockern wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Arbeitnehmer\u00fcberlassung kommt nicht zur Ruhe. 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