{"id":54,"date":"2010-11-15T06:00:49","date_gmt":"2010-11-15T05:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=54"},"modified":"2011-02-24T20:57:23","modified_gmt":"2011-02-24T20:57:23","slug":"grundsatzurteil-des-bgh-zur-haftung-des-aufsichtsrats-bei-insolvenzreife","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2010\/11\/15\/grundsatzurteil-des-bgh-zur-haftung-des-aufsichtsrats-bei-insolvenzreife\/","title":{"rendered":"Muss der Aufsichtsrat bei Zahlungen im Stadium der Insolvenzreife haften?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20. 9. 2010 (II ZR 78\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,390424,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2270<\/a>) ein Grundsatzurteil zur Haftung des Aufsichtsrats bei Insolvenzreife gef\u00e4llt. Das Urteil betrifft die insolvente Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH in Brandenburg. Die Gesellschaft war seit Jahresanfang 2002 insolvenzreif, wor\u00fcber im Aufsichtsrat seit Fr\u00fchjahr 2002 beraten wurde. <!--more--><\/p>\n<p>Dennoch kam es zu Zahlungen durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, bis im Oktober 2002 endlich Insolvenzantrag gestellt wurde. Der Insolvenzverwalter nahm die Mitglieder des fakultativ gebildeten Aufsichtsrats auf Erstattung von ca. 900 000 \u20ac in Anspruch, darunter den fr\u00fcheren und den jetzigen B\u00fcrgermeister sowie den Stadtverordnetenvorsteher. F\u00fcr die Honoratioren also eine existenzbedrohende Angelegenheit, zumal sie vom Oberlandesgericht tats\u00e4chlich verurteilt wurden. Doch der BGH hob auf.<\/p>\n<p>Ist nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH ein Aufsichtsrat bestellt, so sind vorbehaltlich anderweitiger Regelung etliche Vorschriften des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden (\u00a7 52 Abs. 1 GmbHG). Dazu geh\u00f6rt auch \u00a7 116 AktG, der wiederum auf die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Vorstandshaftung (\u00a7 93 AktG) verweist. Allerdings nimmt das GmbHG diese Norm nur teilweise in Bezug: \u201ein Verbindung mit \u00a7 93 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2\u201c. Damit fehlt ausgerechnet \u00a7 93 Abs. 3 AktG, dessen Nr. 6 eine Ersatzpflicht f\u00fcr Zahlungen w\u00e4hrend der Insolvenzreife anordnet. Ergebnis: keine Haftung des Aufsichtsrats.<\/p>\n<p>Ein m\u00f6glicher Ansatzpunkt f\u00fcr die Haftung ist allerdings die allgemeine Aufgabe des Aufsichtsrats, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Wenn der Rat erkennt, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer schadensstiftende Handlungen begehen, hat er einzuschreiten. Allerdings fungieren die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats wie ein Gremium der Gesellschafter. Niemand w\u00fcrde es einfallen, ein \u00dcberwachungsverschulden der Gesellschafter zu konstruieren, weil sie die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ohne einschl\u00e4gige Weisungen f\u00fcr den Insolvenzfall gelassen haben. Die Gesellschafter sind nicht Adressaten des \u00a7 64 Satz 1 GmbHG. Wenn der fakultative Aufsichtsrat wahrnimmt, was sonst der Gesellschaftergesamtheit obliegt, kann sich daraus kein zus\u00e4tzliches Haftungsregime ergeben.<\/p>\n<p>Vor allem aber fehlt es an einem Schaden der Gesellschaft, wenn Zahlungen bei Insolvenzreife flie\u00dfen. Gesch\u00e4digt werden die Gl\u00e4ubiger. Durch die Zahlung scheidet einer der Gl\u00e4ubiger aus dem Rennen aus, durch dessen Befriedigung vermindert sich die Aktivmasse und damit die Aussichten der \u00dcbrigen. Der Senat stellt fest: \u201eDie verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erf\u00fcllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und f\u00fchren bei dieser nur zur Verk\u00fcrzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Verm\u00f6gensschaden i.S. der \u00a7\u00a7 249 ff. BGB. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgl\u00e4ubiger f\u00fchrt.\u201c Zwar wird in der Literatur versucht, ein anderes (\u201enormatives\u201c) Schadensverst\u00e4ndnis zu entwickeln, doch f\u00fcr Zahlungen nach Insolvenzreife kommt dann\u00a0allenfalls die Drittschadensliquidation in Betracht.<\/p>\n<p>Die haupts\u00e4chliche Bedeutung der f\u00fcr die amtliche Sammlung bestimmten \u201eDoberlug\u201c-Entscheidung liegt weniger in der Klarstellung, dass der fakultative GmbH-Aufsichtsrat in der Insolvenzsituation nicht f\u00fcr Zahlungen durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet. Sie liegt in der sehr deutlich gemachten Auffassung in der\u00a0 weiteren Begr\u00fcndung des Urteils , dass ein obligatorischer Aufsichtsrat bei dieser Sachlage allerdings hafte; dieser sei \u201eim Interesse der Allgemeinheit\u201c und weil er &#8222;\u00f6ffentliche Belange&#8220; zu wahren habe\u00a0(?), in die Pflicht genommen.<\/p>\n<p>Diese Aussage wirft wenigstens zwei Probleme auf: (1) Gilt sie vollumf\u00e4nglich auch f\u00fcr den mitbestimmten \u2013 also obligatorischen &#8211; GmbH-Aufsichtsrat? Der Ansatz der Mitbestimmung ist doch nicht die Haftungserweiterung zugunsten der Gl\u00e4ubiger. (2) Was ist im Aufsichtsrat zu tun, um der Haftung zu entgehen? Zu letzterem sagt der BGH, der Aufsichtsrat habe darauf \u201ehinzuwirken\u201c, dass der Vorstand verbotswidrige Zahlungen (insbesondere die der L\u00f6hne!) unterlasse, letztlich einen unzuverl\u00e4ssig erscheinenden Vorstand abzuberufen. Die Gesellschaft in der Insolvenzkrise ggf. f\u00fchrungslos zu machen ist freilich keine praktikable Alternative. Auch muss man fragen, ob das Beispiel der Lohnzahlung gl\u00fccklich gew\u00e4hlt ist. Das Urteil wird gerade mit diesen obiter gemachten Bemerkungen f\u00fcr viel Gespr\u00e4chs- und Beratungsstoff sorgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20. 9. 2010 (II ZR 78\/09, DB 2010 S. 2270) ein Grundsatzurteil zur Haftung des Aufsichtsrats bei Insolvenzreife gef\u00e4llt. Das Urteil betrifft die insolvente Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH in Brandenburg. 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