{"id":5426,"date":"2013-02-15T18:00:32","date_gmt":"2013-02-15T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5426"},"modified":"2013-02-18T14:22:15","modified_gmt":"2013-02-18T13:22:15","slug":"5426","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/02\/15\/5426\/","title":{"rendered":"Vorsicht bei Zahlungsversprechen an Gesellschafter: BGH konkretisiert Anforderungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5431\" style=\"width: 130px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/02\/15\/5426\/christiankrebs\/\" rel=\"attachment wp-att-5431\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5431\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-5431\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/02\/ChristianKrebs.jpg\" alt=\"\" width=\"120\" height=\"160\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5431\" class=\"wp-caption-text\">RA Christian A. Krebs, Jones Day, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Bedarf die Zusage einer Sonderzahlung an einen stillen Gesellschafter, der wegen eines Jahresfehlbetrags der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung hat, einer besonderen Form, um wirksam zu sein? Dies ist im Kern die Frage, die der BGH mit Urteil vom 18.\u00a09. 2012 \u2013 II ZR 50\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,571718,\">DB 2013 S. 45<\/a>\u00a0zu entscheiden hatte.<\/p>\n<p>Hintergrund war eine von insgesamt sieben Klagen von Sparkassen und Versicherungsunternehmen, die im Jahr 2008 mit einer Verm\u00f6genseinlage stille Gesellschafter der HSH Nordbank AG (HSH) waren. Im entschiedenen Fall stand der stillen Gesellschafterin laut Gesellschaftsvertrag eine Gewinnbeteiligung in H\u00f6he von 6,32% ihrer Einlage zu, soweit hierdurch bei der HSH kein Jahresfehlbetrag entstehen oder erh\u00f6ht w\u00fcrde.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Im Dezember 2008 teilte die Bank der stillen Gesellschafterin schriftlich mit, dass sie die Verg\u00fctung der stillen Einlage im Wege einer Sonderzahlung vornehmen und keine Verlustteilnahme verlangen werde, selbst wenn im Gesch\u00e4ftsjahr 2008 ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet w\u00fcrde. Die Bank wollte damit auf dem H\u00f6hepunkt der Finanzmarktkrise eine Verschlechterung ihres Ratings vermeiden, was wiederum zu existenzbedrohenden Refinanzierungsschwierigkeiten h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Nachfolgend unterzeichneten die HSH und die stille Gesellschafterin einen \u00c4nderungsvertrag, der die einmalige Nichtanwendung der Verlustbeteiligung f\u00fcr 2008 vorsah, die zugesagte Sonderzahlung jedoch nicht erw\u00e4hnt. Dieser \u00c4nderungsvertrag wurde &#8211; nach Zustimmung der Hauptversammlung der HSH \u2013 im Handelsregister eingetragen. Die Bank erbrachte die Sonderzahlung nicht, woraufhin die stille Gesellschafterin Klage erhob.<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg hatte die Klage abgewiesen, da die Zusage der Sonderzahlung formunwirksam gewesen sei. Das OLG Schleswig hatte in einem Parallelverfahren die Zusage als wirksam angesehen.<\/p>\n<p>Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es sich bei der Zusage zwar nicht um ein Schenkungsversprechen handelte, das gem\u00e4\u00df \u00a7 518 BGB notariell zu beurkunden gewesen w\u00e4re. Auch bei einer stillen Gesellschaft wurzele n\u00e4mlich eine freiwillige Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter in der gemeinsamen Zweckverfolgung und Erfolgsteilhabe. Auch eine rechtlich nicht geschuldete Leistung ist danach nicht unentgeltlich, sondern eine Leistung auf Grund des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses (causa societatis).<\/p>\n<p>Damit erweitert der BGH die Anwendung der Rechtsfigur der Leistung <em>causa societatis<\/em> nicht nur, indem er sie erstmals auf eine stille Gesellschaft anwendet. W\u00e4hrend es in fr\u00fcheren Entscheidungen um Leistungsversprechen eines Gesellschafters (z.B. BGH-Urteil vom 8. 5. 2006 &#8211; II ZR 94\/05,\u00a0\u00a0<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,144603,\">DB 2006 S. 1370<\/a>) oder eines Mitglieds eines Vereins (BGH-Urteil vom\u00a0 14. 1. 2008 &#8211;\u00a0 II ZR 245\/06, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,283273,\">DB0283273<\/a>) ging, wurde die Leistung auf den Gesellschaftszweck nun erstmalig auf die umgekehrte Konstellation \u2013 Versprechen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter \u2013 angewandt. Gesch\u00e4ftsleiter sollten in Zukunft, sofern sie eine Einordnung als Leistung causa societatis beabsichtigen, bei Leistungsversprechen auf das<br \/>\nGesellschaftsverh\u00e4ltnis Bezug nehmen.<\/p>\n<p>Die Zusage der HSH war \u2013 so die Karlsruher Richter \u2013 dennoch unwirksam, da sie nicht den rechtlichen Anforderungen an die \u00c4nderung eines Unternehmensvertrags gen\u00fcgte. Klar ist zun\u00e4chst: Der stille Gesellschaftsvertrag stellt einen sog. Teilgewinnabf\u00fchrungsvertrag (\u00a7 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) dar. Das Aktiengesetz (\u00a7\u00a7 293ff. AktG) stellt hohe formale Anforderungen an den Abschluss und die \u00c4nderung eines solchen Vertrags. Diese sind nur dann wirksam, wenn (i) sie schriftlich erfolgen, (ii) der (ge\u00e4nderte) Vertrag von der Hauptversammlung genehmigt wird und (iii) der (ge\u00e4nderte) Vertrag in das Handelsregister eingetragen wird.<\/p>\n<p>\u00dcberraschend ist, dass der BGH die Sonderzahlungszusage als \u00c4nderung des Teilgewinnabf\u00fchrungsvertrags qualifiziert hat, obwohl die Parteien dies offensichtlich nicht wollten. Die Parteien hatten in ihrem \u00c4nderungsvertrag ausdr\u00fccklich geregelt, dass das Entfallen der Gewinnbeteiligung im Falle eines Jahresfehlbetrages fortgelten soll. Die Sonderzahlung war in dieser Vereinbarung nicht erw\u00e4hnt. Aus Sicht der Parteien handelte es sich bei der Zusage der Sonderzahlung daher offenbar um einen rechtlich selbst\u00e4ndigen Vertrag, der <em>neben<\/em> der stillen Gesellschaft Wirkung entfalten sollte. Der BGH stellte fest, dass die \u00c4nderung eines Unternehmensvertrags dann vorliegt, wenn \u201edurch eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung inhaltlich auf die nach der bisherigen Vertragslage bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien eingewirkt wird\u201c, und zwar selbst dann, wenn die Vertragsparteien der Ansicht sind, den Unternehmensvertrag nicht zu \u00e4ndern. Es komme zudem nicht darauf an, ob die \u00c4nderung wesentlich oder unwesentlich ist.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof erweitert mit dieser Feststellung \u2013 jedenfalls f\u00fcr Aktiengesellschaften \u2013 erheblich den Anwendungsbereich des streng formalen Unternehmensvertragsrechts. Jedes Rechtsgesch\u00e4ft, das sich auf den Inhalt eines Unternehmensvertrags auswirkt (selbst wenn die Vertragsparteien eine eigenst\u00e4ndige Regelung wollten), ist demnach nur wirksam, wenn es (i) schriftlich im Sinne von \u00a7 126 BGB abgeschlossen wird, (ii) die Hauptversammlung der verpflichteten Gesellschaft zustimmt und (iii) dieses Rechtsgesch\u00e4ft als \u00c4nderung des Unternehmensvertrags im Handelsregister eingetragen (und damit \u00f6ffentlich publik) wird. Der Praxis ist anzuraten, k\u00fcnftig insbesondere jede Absprache, die im Zusammenhang mit einem Unternehmensvertrag getroffen wird, genau auf deren inhaltliche Auswirkungen auf diesen Vertrag zu pr\u00fcfen und erforderlichenfalls die formalen Voraussetzungen der \u00c4nderung eines Unternehmensvertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 295 AktG einzuhalten. Stets zu ber\u00fccksichtigen ist, dass solche Absprachen durch Anmeldung zum Handelsregister f\u00fcr jedermann \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich werden.<\/p>\n<p>Dieses Problem stellt sich bei stillen Gesellschaftsvertr\u00e4gen, die mit einer GmbH abgeschlossen werden, jedoch nicht. Die \u00fcberwiegende Ansicht lehnt eine analoge Anwendung der \u00a7\u00a7 293ff. AktG auf stille Gesellschaftsvertr\u00e4ge mit einer GmbH ab (vgl. OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom\u00a0 17. 3. 2011 &#8211; 31 Wx 68\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413640,\">DB 2011 S. 1912<\/a>), so dass in diesem Fall weder die Schriftform noch eine Eintragung im Handelsregister erforderlich sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bedarf die Zusage einer Sonderzahlung an einen stillen Gesellschafter, der wegen eines Jahresfehlbetrags der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung hat, einer besonderen Form, um wirksam zu sein? 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