{"id":5439,"date":"2013-02-18T09:50:11","date_gmt":"2013-02-18T08:50:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5439"},"modified":"2013-02-18T09:51:48","modified_gmt":"2013-02-18T08:51:48","slug":"bag-zum-rechtsweg-des-gekundigten-gmbh-geschaftsfuhrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/02\/18\/bag-zum-rechtsweg-des-gekundigten-gmbh-geschaftsfuhrers\/","title":{"rendered":"BAG zum Rechtsweg des gek\u00fcndigten GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht hat j\u00fcngst im Beschluss v. 4.2.2013 (10 AZB 789\/12) erneut klargestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen nicht er\u00f6ffnet ist, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer noch amtiert. Dies folge aus \u00a7 5 I 3 ArbGG, wonach Mitglieder des Vertretungsorgans nicht als Arbeitnehmer gelten. Das betrifft, jetzt wird es etwas kompliziert, nur den Rechtsweg. Sachlich kann das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u201ewegen dessen starker interner Weisungsabh\u00e4ngigkeit\u201c (BAG) als Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren sein. Dann haben die zust\u00e4ndigen ordentlichen Zivilgerichte eben materielles Arbeitsrecht anzuwenden.<!--more--><\/p>\n<p>Im Fall des BAG wurde 2009 ein Arbeitsvertrag mit dem Kl\u00e4ger geschlossen. 2011 wurde der Kl\u00e4ger zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt. Ein zus\u00e4tzlicher Vertrag wurde insoweit nicht geschlossen, vielmehr der bestehende Vertrag \u201estillschweigend \u2013 formlos \u2013 in Bezug auf die \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c (BAG) erg\u00e4nzt. Der Vertrag wurde vom Insolvenzverwalter gek\u00fcndigt, aber der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht abberufen. W\u00e4re er abberufen worden, dann kommt die Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichte in Betracht, wenn es um Anspr\u00fcche geht, die aus dem nicht aufgehobenen Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Zeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer resultieren.<\/p>\n<p>Das Urteil ist zum einen bedeutsam f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die trotz ihrer Organstellung als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Mit dieser Qualifikation ist man heute schneller als fr\u00fcher bei der Hand. Erinnert sei an die Danosa-Entscheidung des EuGH, wonach Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und auch Minderheits-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Segnungen arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften erfahren. Wenn sich diese (f\u00fcr den Mutterschutz vorgezeichnete) Linie insgesamt durchsetzt, sind sehr viele Chefs als Arbeitnehmer einzustufen. Der bisherige Arbeitsvertrag kann dann weiter Grundlage der T\u00e4tigkeit bleiben. Wird nichts anderes vereinbart, erg\u00e4nzt die zus\u00e4tzliche \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zwar den Arbeitsvertrag; sie begr\u00fcndet aber nicht zwangsl\u00e4ufig ein besonderes Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstverh\u00e4ltnis. F\u00fcr den Rechtsweg indessen ist nach dem BAG die korporationsrechtliche Lage entscheidend, nicht das daneben bestehende Rechtsverh\u00e4ltnis (Dienst- oder Arbeitsvertrag).<\/p>\n<p>Das Urteil ist zum zweiten bedeutsam f\u00fcr die Gegenseite des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Wenn man \u00fcberhaupt vermeiden will, dass der Streit \u00fcber die K\u00fcndigung zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen gelangt, dann darf man nicht gleichzeitig abberufen. F\u00fcr den Insolvenzverwalter ist das weitere Amtieren kein Problem, da der Verwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH verf\u00fcgt. Au\u00dferhalb der Insolvenz wird man es sich gut \u00fcberlegen, ob und in welchen Konstellationen ein Gek\u00fcndigter noch weiter vertretungsberechtigtes Organ der GmbH sein soll.<\/p>\n<p>(BAG-Entscheidung noch unver\u00f6ffentlicht; mitgeteilt von RA Stephan Ries, Wuppertal).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht hat j\u00fcngst im Beschluss v. 4.2.2013 (10 AZB 789\/12) erneut klargestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen nicht er\u00f6ffnet ist, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer noch amtiert. 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