{"id":5468,"date":"2013-02-27T17:36:11","date_gmt":"2013-02-27T16:36:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5468"},"modified":"2013-02-26T16:09:59","modified_gmt":"2013-02-26T15:09:59","slug":"drohende-zufallsmehrheiten-in-der-hauptversammlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/02\/27\/drohende-zufallsmehrheiten-in-der-hauptversammlung\/","title":{"rendered":"Drohende Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5470\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/02\/26\/drohende-zufallsmehrheiten-in-der-hauptversammlung\/stephanblome_markus\/\" rel=\"attachment wp-att-5470\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5470\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-5470\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/02\/Stephanblome_Markus-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"159\" height=\"160\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5470\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Markus Stephanblome, LLM., Counsel, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Pr\u00e4senz bei der diesj\u00e4hrigen Hauptversammlung der Siemens AG war mit 33,82% die niedrigste der letzten sieben Jahre. Bei geringer Pr\u00e4senz k\u00f6nnen Aktion\u00e4re bereits mit vergleichsweise geringer Beteiligung Abstimmungen beeinflussen. Gesellschaften ohne verl\u00e4ssliche Gro\u00dfaktion\u00e4re drohen dann Zufallsmehrheiten. Das kann bei der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dringend ben\u00f6tigten Kapitalma\u00dfnahmen zu unangenehmen \u00dcberraschungen f\u00fchren. Eine \u00e4hnlich niedrige Pr\u00e4senz droht in der anstehenden Hauptversammlungssaison auch anderen Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben. Ausl\u00f6ser daf\u00fcr ist das Urteil des OLG K\u00f6ln vom 6. 6. 2012 &#8211; 18 U 240\/11.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Bei Namensaktien ist es \u00fcblich, dass sich die Depotbank anstelle ihres Kunden als sog. Legitimationsaktion\u00e4r in das Aktienregister einer Gesellschaft eintragen l\u00e4sst. Der Gesellschaft gegen\u00fcber gilt damit formal die Depotbank als Aktion\u00e4r. Sie hat nach au\u00dfen hin das Stimmrecht, auch wenn sie nach Weisung des Kunden abstimmt oder ihn zur Stimmrechtsaus\u00fcbung bevollm\u00e4chtigt. Aufgrund der formalen Aktion\u00e4rsstellung behandelt das Gericht die Depotbank auch hinsichtlich der Erf\u00fcllung von Mitteilungspflichten wie einen Aktion\u00e4r. Aktion\u00e4re m\u00fcssen durch eine Stimmrechtsmitteilung nach dem Wertpapierhandelsgesetz gegen\u00fcber dem Emittenten und der BaFin offenlegen, dass sie bestimmte Stimmrechtsanteile an einer b\u00f6rsennotierten Gesellschaft halten. Vers\u00e4umen sie dies, verlieren sie zeitweise u. a. das Stimm- und Dividendenrecht. Das Gleiche gilt nach dem Urteil nun auch f\u00fcr Legitimationsaktion\u00e4re und damit insbesondere f\u00fcr die Depotbank. Sie muss einen Aktienbesitz von mindestens 3%, f\u00fcr den sie als Legitimationsaktion\u00e4r im Aktienregister eingetragen ist, mitteilen. Ein Vers\u00e4umnis geht zulasten ihrer Kunden, die der Rechtsverlust ebenfalls trifft. Die Banken m\u00fcssten also dazu \u00fcbergehen, ihre Depotbest\u00e4nde laufend daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob relevante Stimmrechtsschwellen \u00fcber- oder unterschritten werden.<\/p>\n<p>Trotz gleichlautender Ansichten im juristischen Schrifttum ist dem OLG K\u00f6ln in der Sache nicht zu folgen. Die Eintragung im Aktienregister erlaubt der Depotbank lediglich, fremde \u2013 dem Aktieninhaber zustehende \u2013 Stimmrechte auszu\u00fcben. Sie wirkt \u00e4hnlich einer Bevollm\u00e4chtigung der Depotbank. Bevollm\u00e4chtigte sind nach dem Gesetz jedoch nur dann mitteilungspflichtig, wenn sie keinen Weisungen des Aktieninhabers unterliegen \u2013 das tut die Depotbank aber grunds\u00e4tzlich. Die meisten Depotbanken haben deshalb entschieden, das noch nicht rechtskr\u00e4ftige Urteil vorerst nicht anzuwenden und keine Mitteilungen abzugeben. Das birgt jedoch Risiken. Best\u00e4tigt der BGH das Urteil in der Revision, erwiese sich die Aus\u00fcbung der betreffenden Stimmrechte im Nachhinein als unwirksam. Die Depotbanken haben sich deshalb mit den betroffenen Gesellschaften, Registerf\u00fchrern und Aktion\u00e4rsdienstleistern auf eine gemeinsame Praxis verst\u00e4ndigt: Aktion\u00e4ren, die ihre Stimmrechte aus\u00fcben wollen, wird empfohlen, sich vor der Hauptversammlung selbst in das Aktienregister eintragen (und anschlie\u00dfend wieder austragen) zu lassen.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung hat jedoch einen Haken. Die Depotbanken weisen darauf hin, dass sich der Vollzug eines Verkaufs der Aktien unmittelbar vor der Hauptversammlung verz\u00f6gern kann, wenn der Verk\u00e4ufer selbst im Aktienregister eingetragen ist. Denn f\u00fcr die Lieferung verlangen sie, dass die Aktien aus technischen Gr\u00fcnden zun\u00e4chst wieder auf die Depotbank umgeschrieben werden. Das ist normalerweise leicht m\u00f6glich. In den sechs Tagen vor der Hauptversammlung setzen die Gesellschaften Umschreibungen im Aktienregister jedoch i. d. R. aus. So stellen sie organisatorisch sicher, dass nur derjenige in der Hauptversammlung Rechte aus\u00fcben kann, der im Aktienregister steht. Die betroffenen Aktien k\u00f6nnen zwar weiterhin frei gehandelt werden. Aufgrund der m\u00f6glichen Verz\u00f6gerung ihrer Lieferung erscheinen sie jedoch in den Systemen verschiedener Depotbanken und Aktion\u00e4rsdienstleister als vor\u00fcbergehend blockiert. Das alarmiert die institutionellen Investoren. F\u00fcr sie genie\u00dft die jederzeitige Ver\u00e4u\u00dferbarkeit der Aktien h\u00f6chste Priorit\u00e4t. Sie verzichten lieber auf die Stimmrechtsaus\u00fcbung, als eine Beeintr\u00e4chtigung der Ver\u00e4u\u00dferbarkeit hinzunehmen. Das f\u00fchrt zu sinkenden Pr\u00e4senzen bei Gesellschaften mit Namensaktien.<\/p>\n<p>Dabei ist die Umschreibung im Aktienregister f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Stimmrechts nicht notwendig. Es handelt sich um eine Vorsichtsma\u00dfnahme aufgrund des Gerichtsurteils. Darauf gest\u00fctzte Anfechtungsklagen d\u00fcrften sich in Grenzen halten. F\u00fcr einen Anfechtungskl\u00e4ger ist es \u2013 auch nach Einblick in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung \u2013 nicht immer offensichtlich, dass eine Depotbank Mitteilungsschwellen \u00fcberschreitet. Zumeist d\u00fcrften die betroffenen Stimmen das Abstimmungsergebnis nicht beeinflussen. Die Depotbanken sollten Investoren, die die Umschreibung nicht w\u00fcnschen, daher trotzdem die Aus\u00fcbung ihres Stimmrechts erm\u00f6glichen. Im schlimmsten Falle w\u00e4re die Stimmabgabe unwirksam. Das ist aber immer noch besser, als darauf von vornherein zu verzichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Pr\u00e4senz bei der diesj\u00e4hrigen Hauptversammlung der Siemens AG war mit 33,82% die niedrigste der letzten sieben Jahre. Bei geringer Pr\u00e4senz k\u00f6nnen Aktion\u00e4re bereits mit vergleichsweise geringer Beteiligung Abstimmungen beeinflussen. Gesellschaften ohne verl\u00e4ssliche Gro\u00dfaktion\u00e4re drohen dann Zufallsmehrheiten. 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