{"id":5477,"date":"2013-02-26T20:45:10","date_gmt":"2013-02-26T19:45:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5477"},"modified":"2013-02-28T12:57:46","modified_gmt":"2013-02-28T11:57:46","slug":"frauenquote-oder-bessere-vereinbarkeit-von-beruf-und-familie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/02\/26\/frauenquote-oder-bessere-vereinbarkeit-von-beruf-und-familie\/","title":{"rendered":"Frauenquote oder bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie?"},"content":{"rendered":"<p>1. Die Oppositionsfraktionen haben vor einigen Wochen im Bundestag zwei Gesetzentw\u00fcrfe zur \u201eFrauenquote\u201c im Aufsichtsrat und &#8211; zum Teil &#8211; auch in weiteren F\u00fchrungsgremien von Unternehmen vorgelegt (Entw\u00fcrfe eines Gesetzes zur F\u00f6rderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und M\u00e4nnern in F\u00fchrungsgremien [GlTeilhG, BT-Drucks. 17\/11139] und eines Gesetzes zur F\u00f6rderung der Chancengleichheit von M\u00e4nnern und Frauen in Wirtschaftsunternehmen [ChGlF\u00f6G, BT-Drucks. 17\/8878]). Auch wenn die Entw\u00fcrfe in einigen Punkten der Kritik an fr\u00fcheren Entw\u00fcrfen mit gleichem Ziel Rechnung tragen, k\u00f6nnen Sie in der vorliegenden Form nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst aber gilt es festzuhalten: Das mit den vorgeschlagenen Regelungen betreffend die Gleichstellung berufst\u00e4tiger Frauen und M\u00e4nner verfolgte generelle Anliegen, die Gleichstellung von Frauen in den Fokus zu nehmen und zu f\u00f6rdern, verdient <strong>nachdr\u00fcckliche<\/strong> <strong>Unterst\u00fctzung<\/strong>. Die Entw\u00fcrfe <strong>verfehlen<\/strong> aber das selbstgesetzte <strong>Ziel<\/strong> einer Gleichstellung der Geschlechter, weil sie die Ursachen f\u00fcr die mangelnde Pr\u00e4senz von Frauen in F\u00fchrungspositionen in Deutschland &#8211; die <strong>Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere Kindern &#8211; \u00fcberhaupt nicht in den Blick nehmen<\/strong> und andererseits den Fokus mit F\u00fchrungspositionen in der Wirtschaft <strong>willk\u00fcrlich auf einen kleinen Teil der F\u00fchrungspositionen beschr\u00e4nken<\/strong>, bei denen sich das gleiche Problem stellt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Im Ergebnis w\u00fcrden die vorgeschlagenen Regelungen daher dazu f\u00fchren, dass die &#8211; auch bei M\u00e4nnern &#8211; in F\u00fchrungspositionen verbreitete <strong>Kinderarmut erhalten<\/strong> bliebe (oder sogar aus\u00adge\u00adbaut w\u00fcrde) und sich nur \u201eUmschichtungen\u201c innerhalb der Geschlechterverteilung auf dieser Ebene erg\u00e4ben, die im Ergebnis sogar zu Lasten derjenigen Frauen gehen k\u00f6nnten, die zur Zeit auf nachgeordneten Unternehmensebenen mit der Schwierigkeit konfrontiert sind, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren.<\/p>\n<p>2. Im Mittelpunkt der beiden von den Oppositionsfraktionen vorgelegten Gesetzesentw\u00fcrfe stehen <strong>zwingende Geschlechterquoten. <\/strong>Diese sind zun\u00e4chst einmal <strong>grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken <\/strong>ausgesetzt.<strong> <\/strong>Die Festsetzung einer solchen Quote f\u00fcr die gesch\u00e4ftsleitenden Organe von Gesellschaften ist dabei (noch) kritischer zu sehen als eine solche im Hinblick auf den Aufsichtsrat.<\/p>\n<p>Bedenken bestehen vor allem vor dem Hintergrund der <strong>nach Art. 14 GG gew\u00e4hrleisteten Eigentumsgarantie. <\/strong>Im Hinblick auf die Aufsichtsr\u00e4te wird das Eigentum an den entsprechenden Gesellschaften <strong>schon durch die Vorschriften der Mitbestimmung (wesentlich) beeintr\u00e4chtigt. <\/strong>Eine Geschlechterquote w\u00fcrde die Auswahlfreiheit bei der Besetzung der Aufsichtsr\u00e4te noch weiter beschneiden, was sich im Ergebnis nicht mehr mit Art. 14 GG vereinbaren l\u00e4sst. Das gilt in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr Inhaber wesentlicher Beteiligungen (zu denen auch, aber nicht nur die Beteiligungen an Familienunternehmen geh\u00f6ren). Dazu kommt noch, dass die von den vorgeschlagenen Quotenregeln betroffenen Unternehmen in aller Regel einem Unternehmensverbund angeh\u00f6ren. Die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten stellt sich hier in der Folge <strong>oftmals als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit<\/strong> des beherrschenden Unternehmens dar, was wiederum den Kern dessen unternehmerischer Freiheit ber\u00fchrt und den Konflikt mit der Eigentumsgarantie weiter versch\u00e4rft. Dar\u00fcber hinaus ergeben sich weitere Probleme etwa im Zusammenhang mit <strong>Entsenderechten <\/strong>in den Aufsichtsrat.<\/p>\n<p>Widerspr\u00fcchlich ist, dass die Quotenregelungen den Aufsichtsrat nicht als Einheit betreffen sollen, sondern f\u00fcr die <strong>Teilgremien \u201egetrennt zu betrachten\u201c<\/strong> sein sollen. Auch die vorgesehenen H\u00e4rtefallregelungen k\u00f6nnen den Konflikt mit Art. 14 GG im Ergebnis nicht hinreichend abmildern. Gr\u00f6\u00dftes Problem ist aber, dass die <strong>Quotenvorgaben offensichtlich der Qualit\u00e4t der \u00dcberwachung \u00fcber die betreffende Gesellschaft vorgehen<\/strong> sollen.<\/p>\n<p>3. Eine Frauenquote ist schlie\u00dflich auch nicht vor dem Hintergrund der nach <strong>Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG<\/strong> gegebenen Pflicht des Staates zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen (oder M\u00e4nnern) geboten. Denn diese Verpflichtung zielt auf eine <em>Chancen<\/em>gleichheit und gerade nicht auf eine <em>Ergebnis<\/em>gleichheit bei der Gleichbehandlung von Frauen und M\u00e4nnern.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund von <strong>Art. 157 Abs. 4 AEUV<\/strong>. Viel\u00admehr ist (insbesondere auch vor dem Regelungshintergrund des die aktuellen europ\u00e4ischen Vor\u00adgaben umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes [AGG]) festzuhalten, dass eine wie hier vorgeschlagene Bevorzugung auf Grund des Geschlechts <strong>europarechtlich<\/strong> unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>4. Eine Frauenquote ist nicht ohne <strong>Alternativen<\/strong>. So ist an die <strong>Etablierung von Verhandlungsprozessen<\/strong> statt strikter gesetzlicher Vorgaben oder die Vorgabe einer <strong>Teilzeitbesch\u00e4ftigtenquote<\/strong> zu denken, zielt diese doch auf das eigentliche, hinter einer Unterrepr\u00e4sentanz von Frauen liegende Problem. Weitere M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bestehen etwa und insbesondere auch im Steuerrecht.<\/p>\n<p>Wichtiger und zielf\u00fchrender als eine Quotenregelung erscheint zudem die Verst\u00e4rkung der \u00f6ffentlichen Diskussion \u00fcber die hinter der empirisch gegebenen Lage stehenden Gr\u00fcnde, um eine nachhaltige (strukturelle) Ver\u00e4nderung zu erreichen. Als geeignet erscheint hierf\u00fcr \u2013 \u00e4hnlich dem Ansatz des \u00a7 161 AktG \u2013 die zwingend ausgestaltete <strong>Publizit\u00e4t<\/strong>.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr bietet sich vor allem der <strong>Lagebericht <\/strong>an. Allerdings kommt es f\u00fcr die zielgerechte Erm\u00f6glichung einer \u00f6ffentlichen Diskussion darauf an, nicht (lediglich) <strong>Publizit\u00e4t<\/strong> im Hin\u00adblick auf die Anteile der beiden Geschlechter an besetzten F\u00fchrungspositionen, sondern auch (bzw. vor allem) <strong>im Hinblick auf die famili\u00e4re Situation<\/strong> aller F\u00fchrungskr\u00e4fte in solchen Positionen zu verlangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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