{"id":5503,"date":"2013-03-15T11:00:54","date_gmt":"2013-03-15T10:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5503"},"modified":"2013-03-15T13:07:32","modified_gmt":"2013-03-15T12:07:32","slug":"grose-des-betriebsrats-leiharbeitnehmer-zahlen-im-einsatzbetrieb-mit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/03\/15\/grose-des-betriebsrats-leiharbeitnehmer-zahlen-im-einsatzbetrieb-mit\/","title":{"rendered":"Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrats \u2013 Leiharbeitnehmer z\u00e4hlen im Einsatzbetrieb mit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5294\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/01\/11\/noch-mehr-sprengstoff-fur-die-zeitarbeitsbranche\/zimmermann_500dpi\/\" rel=\"attachment wp-att-5294\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5294\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5294\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/01\/zimmermann_500dpi-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5294\" class=\"wp-caption-text\">RA\/Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht Dr. Andr\u00e9 Zimmermann, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Leiharbeitnehmer sind bei der f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrats ma\u00dfgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie in der Regel besch\u00e4ftigt werden. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter Aufgabe seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung entschieden (Beschluss vom 13. 3. 2013 &#8211; 7 ABR 69\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,581585,\" target=\"_blank\">DB0581585<\/a>).<\/p>\n<p>Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) legt in \u00a7 9 die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer fest: Je mehr Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt werden, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es. Der Gedanke dahinter ist einfach \u2013 und richtig: Je gr\u00f6\u00dfer ein Betrieb ist, desto mehr Aufgaben muss der Betriebsrat wahrnehmen und desto mehr Mitglieder braucht er. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es dar\u00fcber hinaus auch auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><!--more-->&#8222;In der Regel&#8220; hei\u00dft: Vor\u00fcbergehende Schwankungen werden ausgeklammert. Es kommt auf die \u00fcblicherweise vorhandene Anzahl an Arbeitnehmern an. Zu den Arbeitnehmern z\u00e4hlte die Rechtsprechung bislang nur Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind. Eingegliedert sind Leiharbeitnehmer, sie haben aber kein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Einsatzbetrieb: sie sind Arbeitnehmer des Verleihers.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Leiharbeitnehmer z\u00e4hlten daher nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrats im Einsatzbetrieb nicht mit, selbst wenn sie l\u00e4nger als drei Monate eingesetzt werden \u2013 und damit nach \u00a7 7 Satz 2 BetrVG selbst den Betriebsrat w\u00e4hlen d\u00fcrfen im Einsatzbetrieb (Beschluss vom 16. 4. 2003 &#8211; 7 ABR 53\/02, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,28310,\" target=\"_blank\">DB 2003 S. 2128<\/a>; vom 10. 3. 2004 &#8211; 7 ABR 49\/03, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,70668,\" target=\"_blank\">DB 2004 S. 1836<\/a>). Kurzformel: \u201eSie w\u00e4hlen, aber sie z\u00e4hlen nicht.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Rechtsprechung hat der Siebte Senat jetzt ausdr\u00fccklich aufgegeben. Er begr\u00fcndet dies mit einer an Sinn und Zweck des Schwellenwerts begr\u00fcndeten Auslegung. Schon bei der n\u00e4chsten Betriebsratswahl \u2013 regul\u00e4r wird wieder zwischen 1. 3. und 31. 5. 2014 gew\u00e4hlt \u2013 sind daher Leiharbeitnehmer nach Ma\u00dfgabe der neuen Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In vielen Betrieben wird nicht nur die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ansteigen. Die Entscheidung wird sich auch auf die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder auswirken. Die bisherige Rechtsprechung zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern \u2013 auch hier z\u00e4hlten Leiharbeitnehmer bislang nicht mit \u2013 wird nicht mehr zu halten sein. In vielen Betrieben d\u00fcrften daher mehr Betriebsratsmitglieder freizustellen sein, weil jetzt die Schwelle f\u00fcr weitere Freistellungen erreicht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Rechtsprechung zur Ber\u00fccksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten ist seit Ende 2011 in Fluss: F\u00fcr einen anderen Schwellenwert im BetrVG (\u00a7 111) fand der erste Senat des BAG, Leiharbeitnehmer seien mitzuz\u00e4hlen, wenn sie l\u00e4nger als sechs Monate besch\u00e4ftigt werden (Urteil vom 18. 10. 2011 &#8211; 1 AZR 335\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,465098,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 408<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Dezember 2011 entschied der siebte Senat, dass Arbeitnehmer des \u00f6ffentlichen Diensts, die aufgrund einer Personalgestellungin Privatbetrieben t\u00e4tig sind, bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes im Einsatzbetrieb mitz\u00e4hlen (Beschluss vom 15. 12. 2011 &#8211; 7 ABR 65\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,470559,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 1336<\/a>). Hier existiert allerdings mit \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG eine Sondervorschrift, die das anordnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anfang 2013 entschied der zweite Senat des BAG \u2013 entgegen nahezu einhelliger Ansicht \u2013, Leiharbeitnehmer seien im Einsatzbetrieb bei dem Schwellenwert des K\u00fcndigungsschutzgesetzes zu ber\u00fccksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem \u201ein der Regel\u201d vorhandenen Personalbedarf beruht (Urteil vom 24. 1. 2013 &#8211; 2 AZR 140\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,573780,\" target=\"_blank\">DB 0573780<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">F\u00fcr viele andere Schwellenwerte ist noch nicht entschieden, ob Leiharbeitnehmer mitz\u00e4hlen. Es ist aber eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, Leiharbeitnehmer Stammarbeitnehmern gleichzustellen und sie mitzuz\u00e4hlen, wenn sie regelm\u00e4\u00dfig eingesetzt werden. Z\u00fcnglein an der Waage werden Leiharbeitnehmer daher bei vielen Schwellenwerten in Zukunft wohl nicht mehr sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leiharbeitnehmer sind bei der f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrats ma\u00dfgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie in der Regel besch\u00e4ftigt werden. 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