{"id":5536,"date":"2013-03-18T18:35:30","date_gmt":"2013-03-18T17:35:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5536"},"modified":"2013-03-18T18:36:42","modified_gmt":"2013-03-18T17:36:42","slug":"anderungen-des-deutschen-corporate-governance-kodex","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/03\/18\/anderungen-des-deutschen-corporate-governance-kodex\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5537\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/03\/18\/anderungen-des-deutschen-corporate-governance-kodex\/hwilsing_colour\/\" rel=\"attachment wp-att-5537\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5537\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-5537\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/03\/hwilsing_colour-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"159\" height=\"157\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5537\" class=\"wp-caption-text\">RA Hans-Ulrich Wilsing, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Am 5. 2. 2013 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Vorschl\u00e4ge zu m\u00f6glichen \u00c4nderungen ihres Regelwerks ver\u00f6ffentlicht. Neue Regeln m\u00f6chte sie vor allem im Bereich der Vorstandsverg\u00fctung schaffen. Zum einen soll der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsverg\u00fctung das Verh\u00e4ltnis zur Verg\u00fctung des oberen F\u00fchrungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft ber\u00fccksichtigen (Ziff. 4. 2.2 Abs. 2 Satz 3). Eine besondere Rolle soll bei diesem Vergleich der \u201ezeitlichen Entwicklung\u201c zukommen. Zum anderen soll die Transparenz der Vorstandsverg\u00fctung f\u00fcr die Aktion\u00e4re weiter erh\u00f6ht werden. Dazu dient die Empfehlung, \u00fcber die bereits im Gesetz und im Kodex vorgesehenen Angaben hinaus weitere Details in den Verg\u00fctungsbericht aufzunehmen: z. B. die f\u00fcr das Berichtsjahr gew\u00e4hrten Zuwendungen einschlie\u00dflich der Nebenleistungen sowie die Maximal- und Minimalverg\u00fctung bei variablen Verg\u00fctungen (Ziff. 4. 2.5 Abs. 3 Satz 1). Flankiert wird diese Regelung durch die Anregung, diese Informationen in Mustertabellen aufzubereiten (Ziff. 4. 2.5 Abs. 3 Satz 2).<\/p>\n<p><!--more-->Diese Vorschl\u00e4ge der Regierungskommission wecken erhebliche Bedenken. Daher sollten sie in ihrer jetzigen Fassung aus folgenden Gr\u00fcnden bestenfalls verworfen, zumindest aber grundlegend \u00fcberarbeitet werden:<\/p>\n<p>Erstens: F\u00fcr eine Empfehlung an den Aufsichtsrat, das Verh\u00e4ltnis der Vorstandsverg\u00fctung zur Verg\u00fctung des oberen F\u00fchrungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft zu ber\u00fccksichtigen, l\u00e4sst das geltende Aktienrecht keinen Raum. Schon nach \u00a7 87 Abs. 1 Satz 1 AktG muss der Aufsichtsrat daf\u00fcr sorgen, dass die Vorstandsverg\u00fctung in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die \u00fcbliche Verg\u00fctung nicht ohne besondere Gr\u00fcnde \u00fcbersteigt. In dieses Ermessen kann und muss er alle relevanten Parameter einbeziehen. Dazu kann nach den Materialien zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsverg\u00fctung (VorstAG) auch die Pr\u00fcfung einer \u201evertikalen\u201c Angemessenheit geh\u00f6ren. Damit ist nichts anderes gemeint als das unternehmensinterne Gehaltsgef\u00fcge. Zwar muss deshalb die Vorstandsverg\u00fctung nicht als ein Vielfaches von Tarifl\u00f6hnen oder \u00c4hnlichem berechnet werden. Es ist aber auf einen angemessenen Abstand zumindest zur n\u00e4chsten F\u00fchrungsebene zu achten. Dieser Aspekt kann und darf daher nicht mehr Gegenstand einer \u2013 das Gesetzesrecht erg\u00e4nzenden \u2013 Empfehlung sein.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Empfehlung nicht hinreichend bestimmt formuliert ist. Insbesondere bleibt unklar, was genau unter dem \u201eoberen F\u00fchrungskreis\u201c zu verstehen ist. Zwar sieht der \u00c4nderungsvorschlag vor, dass der Aufsichtsrat selbst diesen F\u00fchrungskreis definiert. Sinnvoll erscheint ein solches Vorgehen aber nicht, weil bei einer autonomen Festlegung der Vergleichsgruppe durch den Aufsichtsrat letztlich die Empfehlung ins Leere zielt. Unverst\u00e4ndlich ist auch, was unter der \u201erelevanten Gesamtbelegschaft\u201c zu verstehen und wie sie von der \u00fcbrigen Belegschaft abzugrenzen ist. Ebenso bleibt offen, welchen zeitlichen Ma\u00dfstab der Aufsichtsrat bei seiner Betrachtung anlegen soll. Aus diesen und anderen Gr\u00fcnden w\u00e4re eine derartige Regelung nicht justiziabel, wenn sie als Rechtsnorm erlassen w\u00fcrde. Und ebenso wie Rechtsnormen muss auch der Kodex klar zu erkennen geben, welches Verhalten er seinen Adressaten abverlangt. Anderenfalls sind falsche Erkl\u00e4rungen nach \u00a7 161 AktG geradezu programmiert.<\/p>\n<p>Zweitens: Die neuen Regeln zum Verg\u00fctungsbericht und zu den Mustertabellen betreffen technische Details des Berichtswesens. Wie schon mit mehreren Regeln zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats w\u00fcrde der Kodex sich mit ihnen in Widerspruch zu seinem Ziel begeben, international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensf\u00fchrung aufzustellen. Es kann n\u00e4mlich keine Rede davon sein, dass die Offenlegung weiterer Verg\u00fctungsdetails eine anerkannte \u201ebest practice\u201c ist. Das gilt umso mehr, als die Entwicklungen seit dem VorstAG gezeigt haben, dass Transparenz in der Praxis eher zu steigenden als zu sinkenden Verg\u00fctungen f\u00fchrt. In der aktuellen rechtspolitischen Diskussion \u00fcber Managergeh\u00e4lter spielt sie daher kaum noch eine Rolle. Erst recht ist ausgeschlossen, gute Unternehmensf\u00fchrung daran festzumachen, ob die Verwaltung f\u00fcr ein Reporting auf Mustertabellen zur\u00fcckgreift. Urspr\u00fcnglich ging es dem Kodex darum, wesentliche Leitlinien aufzustellen, um den Unternehmen einen Weg zur verantwortungsvollen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und \u00dcberwachung zu weisen. Auf diesen Gedanken sollte sich die Kommission wieder besinnen, damit der Kodex auch weiterhin Akzeptanz bei den Unternehmen und am Kapitalmarkt finden kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu bedenken, dass die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge der Kommission ohnehin schon bald durch die Gesetzgebung \u00fcberholt werden k\u00f6nnten. Nach aktuellen Presseberichten bef\u00fcrwortet die Bundesregierung eine Initiative der EU, die nach dem Vorbild der j\u00fcngsten Entwicklungen in der Schweiz die Verg\u00fctungshoheit vom Aufsichtsrat auf die Hauptversammlung \u00fcberleiten m\u00f6chte. Weiter hei\u00dft es, es werde derzeit gepr\u00fcft, ob ein entsprechender Gesetzesvorschlag noch nachtr\u00e4glich in die Aktienrechtsnovelle 2013 aufgenommen werden k\u00f6nne. Je nach konkreter Ausgestaltung w\u00e4re mit einem solchen Schritt ein schwerer Eingriff in die tradierte und bew\u00e4hrte Kompetenzordnung der Aktiengesellschaft verbunden. Neben zahlreichen bestehenden Kodexregeln w\u00fcrden dadurch auch die geplanten \u00c4nderungen des Regelwerks weitgehend Makulatur. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, vor weiteren \u00c4nderungen des Kodex zun\u00e4chst die Entwicklungen in der Gesetzgebung abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 5. 2. 2013 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Vorschl\u00e4ge zu m\u00f6glichen \u00c4nderungen ihres Regelwerks ver\u00f6ffentlicht. Neue Regeln m\u00f6chte sie vor allem im Bereich der Vorstandsverg\u00fctung schaffen. 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