{"id":5544,"date":"2013-03-20T16:43:37","date_gmt":"2013-03-20T15:43:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5544"},"modified":"2013-03-21T14:10:12","modified_gmt":"2013-03-21T13:10:12","slug":"gesetzentwurf-zur-abtrennung-spekulativer-handelsaktivitaten-der-banken-vom-einlagengeschaft-viele-offene-umsetzungsfragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/03\/20\/gesetzentwurf-zur-abtrennung-spekulativer-handelsaktivitaten-der-banken-vom-einlagengeschaft-viele-offene-umsetzungsfragen\/","title":{"rendered":"Gesetzentwurf zur Abtrennung spekulativer Handelsaktivit\u00e4ten der Banken vom Einlagengesch\u00e4ft \u2013 viele offene Umsetzungsfragen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5545\" style=\"width: 160px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/03\/20\/gesetzentwurf-zur-abtrennung-spekulativer-handelsaktivitaten-der-banken-vom-einlagengeschaft-viele-offene-umsetzungsfragen\/andreas-wieland\/\" rel=\"attachment wp-att-5545\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5545\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-5545\" alt=\"\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/03\/Andreas-Wieland-168x168.jpg\" width=\"150\" height=\"147\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5545\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Andreas Wieland, Counsel, Shearman &amp; Sterling LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Im Nachgang zur Finanzkrise und der darauf folgenden Welle gesetzgeberischer Ma\u00dfnahmen kam auch die Trennung bestimmter Investmentbanking-Aktivit\u00e4ten von bestimmten Retail-Bankgesch\u00e4ften auf die politische Agenda. Vorreiter f\u00fcr diese Entwicklung sind die Vereinigten Staaten. Nach der im Dodd-Frank Act verankerten Volcker Rule werden in den USA Vollbanken k\u00fcnftig u.a. spekulative Eigenhandelsaktivit\u00e4ten verboten. Im Vereinigten K\u00f6nigreich sollen auf der Grundlage des sog. Vickers Report k\u00fcnftig Retail Banking Aktivit\u00e4ten vom Investmentgesch\u00e4ft getrennt betrieben werden. Auf Europ\u00e4ischer Ebene empfiehlt der von der Europ\u00e4ischen Kommission in Auftrag gegebene Liikanen-Report eine rechtliche Trennung des spekulativen Eigenhandels vom \u00fcbrigen Bankgesch\u00e4ft.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abschirmung spekulativer Handelsgesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat sich lange Zeit reserviert gegen\u00fcber derartigen Entwicklungen gezeigt. Anfang Februar diesen Jahres erfolgte nun f\u00fcr viele Beobachter \u00fcberraschend die\u00a0Kehrtwende: Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen soll nun auch in Deutschland bei \u00dcberschreitung bestimmter Schwellenwerte die Abtrennung von spekulativen Eigenhandelsaktivit\u00e4ten (vom Gesetz Eigengesch\u00e4fte genannt) und bestimmter sonstiger als besonders risikoreich eingestufter Gesch\u00e4fte vom \u00fcbrigen Bankgesch\u00e4ft beschlossen werden. Das Gesetz soll noch in der laufenden Legislaturperiode durch das Parlament verabschiedet werden und steht offenbar auch unter dem Eindruck noch weitergehender Forderungen der Opposition.<\/p>\n<p>Wie man auch immer zu solchen Initiativen stehen mag: Selbst Verfechter des Universal-Bankensystems werden zugestehen m\u00fcssen, dass die Trennung spekulativer Eigengesch\u00e4fte vom restlichen, kundenbezogenen Bankgesch\u00e4ft geeignet sein kann, die Gesamtrisiken im Finanzsystem zu reduzieren. Nach dem Vorschlag der Bundesregierung sollen s\u00e4mtliche Eigengesch\u00e4fte durch Banken und Institutsgruppen nur noch in einem wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenst\u00e4ndigen Unternehmen (einem sog. Finanzhandelsinstitut) betrieben werden d\u00fcrfen. Das Finanzhandelsinstitut hat seine Refinanzierung eigenst\u00e4ndig sicherzustellen. Gesch\u00e4fte des Finanzhandelsinstituts mit dem Rest der Bankengruppe sind wie Gesch\u00e4fte mit Dritten zu behandeln. Erste Umsetzungen der neuen Regeln (\u00c4nderung des KWG) m\u00fcssten bis zum Juli 2014 erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Eine Vielzahl offener Fragen<\/strong><\/p>\n<p>Was auf den ersten Blick wie eine klare Regelung aussieht, stellt sich in der Praxis diffiziler dar, als eine kursorische Lekt\u00fcre des Gesetzesentwurfs vermuten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Eine der Schl\u00fcsselfragen ist die Grenzziehung zwischen k\u00fcnftig unerlaubten Eigengesch\u00e4ften und den \u00fcbrigen Aktivit\u00e4ten der Bank. Ist schon die Abgrenzung von Eigengesch\u00e4ften zu kundenbezogenen Handelsoperationen und dem Market-Making in der Praxis nicht selten zweifelhaft, erscheint die Grenzziehung zur Anlage von Liquidit\u00e4tsreserven kaum m\u00f6glich. Diese muss Banken aber auch k\u00fcnftig erlaubt sein. Diese Fragen sind auch in den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten K\u00f6nigreich noch weit entfernt von einer L\u00f6sung. In Deutschland hat die Diskussion hierzu noch gar nicht begonnen. Letztlich wird man nicht ohne detaillierte Regelungen auf Ebene einer Rechtsverordnung auskommen.<\/p>\n<p>Der Vorgang der rechtlichen Abtrennung des Eigengesch\u00e4fts vom \u00fcbrigen Bankgesch\u00e4ft ist diffizil. Theoretisch kann dies auf zwei Arten erfolgen. Denkbar ist zum einen die Einzel\u00fcbertragung des Gesch\u00e4ftsbereichs auf eine separate rechtliche Einheit im Wege des Asset Deals. Alternativ k\u00f6nnte der Gesch\u00e4ftsbereich durch eine Spaltung im Wege der Universalsukzession \u00fcbertragen werden. In beiden Gestaltungsvarianten m\u00fcssen eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Probleme gel\u00f6st werden. Bei einer \u00dcbertragung im Wege des Asset-Deals ist die \u00dcbertragung laufender Kontrakte nur mit der Zustimmung der Vertragspartner m\u00f6glich. Arbeitnehmer gehen nur dann im Wege des Betriebs\u00fcbergangs automatisch \u00fcber, wenn der Gesch\u00e4ftsbereich in einem Teilbetrieb organisiert war. Diese Probleme k\u00f6nnen bei einer Spaltung vermieden werden. Allerdings tun sich dort andere Probleme auf. So besteht f\u00fcr f\u00fcnf Jahre eine gegenseitige gesetzliche Mithaftung der an der Spaltung beteiligten Rechtstr\u00e4ger f\u00fcr Altverbindlichkeiten. Zwar erfolgt wirtschaftlich typischerweise eine gegenseitige Freistellung. Dennoch erscheint die Mithaftung mit der Idee der wirtschaftlichen Trennung kaum vereinbar. Hinzu kommt die nach wie vor nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rte Frage, ob die Mithaftungsverpflichtung durch an der Spaltung beteiligte Institute mit Eigenmitteln zu unterlegen ist. Hinsichtlich im Ausland belegener Verm\u00f6genswerte ist zudem h\u00e4ufig zweifelhaft, ob die lokale Rechtsordnung die Spaltung \u00fcberhaupt rechtlich anerkennt. Das \u00fcbertragende Institut bliebe dann nach lokalem ausl\u00e4ndischem Recht weiterhin einem Haftungsrisiko ausgesetzt, dass nur durch eine ggf. vorsorgliche Einzel\u00fcbertragung mit den oben genannten Problemen vermieden w\u00fcrde. Ein weiterer denkbarer Ausweg w\u00e4re in diesem Fall eine nur synthetische \u00dcbertragung der Positionen, die aber wohl kaum der Forderung nach einer rechtlichen Trennung der Eigengesch\u00e4fte entsprechen d\u00fcrfte und die Au\u00dfenhaftung des \u00fcbertragenden Instituts unber\u00fchrt lie\u00dfe.<\/p>\n<p>V\u00f6llig ungekl\u00e4rt sind ferner die steuerlichen Gesichtspunkte. Durch die \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte k\u00f6nnen im Einzelfall nachteilige steuerliche Wirkungen, etwa die steuerbare Aufdeckung stiller Reserven, entstehen. Gestaltungsinstrumenten, wie der Einbeziehung des Finanzhandelsinstituts in den ertragssteuerlichen bzw. umsatzsteuerrechtlichen Organkreis, d\u00fcrfte der Grundsatz der rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung entgegenstehen.<\/p>\n<p>Auch was die organisatorische Trennung betrifft, sind viele Fragen offen. Besteht etwa die M\u00f6glichkeit, dass das Finanzhandelsinstitut f\u00fcr die IT und sonstige Middle- und Back-Office-Funktionen auf gruppeneigene Dienstleister zur\u00fcckgreifen? Falls die Konditionen einem Drittvergleich standhalten, m\u00fcsste dies rechtlich\u00a0zul\u00e4ssig sein. Falls dies aber verneint wird, m\u00fcsste das Finanzhandelsinstitut eigene Prozesse aufsetzen oder auf externe Dienstleister zur\u00fcckgreifen. In jedem Fall sind komplizierte IT-, Datenseparierungs- und Migrationsprozesse notwendig, die erfahrungsgem\u00e4\u00df zeit- und ressourcenintensiv sind und mit den bestehenden, typischerweise langfristig geschlossenen Vertr\u00e4gen im Widerspruch stehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine n\u00e4here Konkretisierung der Regelungen durch Gesetzgeber und Aufsichtsbeh\u00f6rden erscheint in vielen Punkten unerl\u00e4sslich. Erst dann werden sich die rechtliche Machbarkeit und die Kosten f\u00fcr die betroffenen Institute und Folgekosten f\u00fcr deren Kunden \u00fcberhaupt feststellen lassen. Bis dahin ist eine seri\u00f6se Kosten-\/Nutzenbewertung des Gesetzgebungsvorhabens kaum m\u00f6glich. Der im Gesetzesentwurf anvisierte Zeitplan einer Abtrennung bis zum 1. 7. 2015 erscheint vor diesem Hintergrund mehr als ambitioniert. Auch in den USA und im Vereinigten K\u00f6nigreich sind trotz deutlich umfangreicherer Vorarbeiten erheblich l\u00e4ngere Implementierungs- und \u00dcbergangsfristen f\u00fcr die Abtrennung der Aktivit\u00e4ten vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>Fehlende europ\u00e4ische Koordinierung<\/strong><\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiteres Problem: Auf europ\u00e4ischer Ebene soll kurzfristig ein Single Supervisory Mechanism mit einem einheitlichen aufsichtsrechtlichen Rahmen (Single Rulebook) entstehen. Der Vorsto\u00df der Bundesregierung droht diese Bem\u00fchungen einmal mehr in einem wesentlichen Punkt zu st\u00f6ren. Selbst wenn man eine bessere Abschirmung der Eigengesch\u00e4fte vom \u00fcbrigen Bankgesch\u00e4ft in der Sache f\u00fcr richtig h\u00e4lt, w\u00e4re vor diesem Hintergrund eine europ\u00e4ische L\u00f6sung wohl erfolgsversprechender. In der Zwischenzeit m\u00fcssen sich international agierende Institute mit divergierenden und sich zum Teil widersprechenden Vorschriften in Deutschland und im Ausland herumschlagen. Folgt sp\u00e4ter eine europ\u00e4ische L\u00f6sung, drohen \u2500 wie auch in anderen Bereichen, in denen die Bundesregierung eine vermeintliche Vorreiterrolle in Europa einnehmen wollte \u2500 kosten- und ressourcenintensive Nacharbeiten.<\/p>\n<p><strong>Unsicherheiten bef\u00f6rdern R\u00fcckzug aus dem spekulativen Eigenhandel <\/strong><\/p>\n<p>Die durch den Gesetzesentwurf verursachten rechtlichen Unsicherheiten m\u00f6gen aber einen nicht unwillkommenen Nebeneffekt haben: Vor allem Institute, die sich in der N\u00e4he der vom Gesetzesentwurf vorgesehenen Schwellenwerte f\u00fcr die Anwendung der neuen Restriktionen bewegen, werden einen weiteren Anreiz haben, ihre spekulativen Eigengesch\u00e4fte zur\u00fcckzuschrauben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Nachgang zur Finanzkrise und der darauf folgenden Welle gesetzgeberischer Ma\u00dfnahmen kam auch die Trennung bestimmter Investmentbanking-Aktivit\u00e4ten von bestimmten Retail-Bankgesch\u00e4ften auf die politische Agenda. 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