{"id":5607,"date":"2013-04-29T12:15:05","date_gmt":"2013-04-29T10:15:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5607"},"modified":"2013-06-12T12:55:49","modified_gmt":"2013-06-12T10:55:49","slug":"5607","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/04\/29\/5607\/","title":{"rendered":"Verzinsung kartellrechtlicher Geldbu\u00dfen verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4507\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4507\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4507\" alt=\"RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Grave3-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4507\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Carsten Grave, Partner, Linklaters LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Verzinsung von kartellrechtlichen Geldbu\u00dfen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 19. 12. 2012 \u2013 1 BvL 18\/11; dazu unter 1.). Praktische Folge dieser Entscheidung ist, dass die betroffenen Unternehmen nun noch mehr als bisher den Faktor Zeit \u2013 die Verfahrensdauer \u2013 in ihre \u00dcberlegungen einstellen m\u00fcssen, ob sie gegen eine Bu\u00dfgeldentscheidung des Bundeskartellamts (BKartA) ein Rechtsmittel einlegen (dazu unter 2.). Gegenw\u00e4rtig belaufen sich die in Rede stehenden Zinsen der bereits laufenden Verfahren auf etwa 50 Mio. \u20ac.<\/p>\n<p>1. Am 17. 3. 2005 setzte das BKartA gegen ein betroffenes Unternehmen wegen Kartellverst\u00f6\u00dfen eine Geldbu\u00dfe von 6,4 Mio. \u20ac fest. Das Unternehmen legte Einspruch ein. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens stellte das OLG D\u00fcsseldorf das Verfahren hinsichtlich einer Tat ein, auf die ein Teilbetrag der Geldbu\u00dfe von 0,4 Mio. \u20ac entfiel. Im Juli 2009 nahm das Unternehmen wegen der Gefahr einer Erh\u00f6hung der verbleibenden Geldbu\u00dfe durch das OLG D\u00fcsseldorf (\u201eVerb\u00f6serung\u201c oder reformatio in peius) den Einspruch zur\u00fcck und zahlte die vom Bundeskartellamt festgesetzte Geldbu\u00dfe f\u00fcr die \u00fcbrigen Taten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Am 11. 3. 2011 verlangte das BKartA von dem Unternehmen ca. 1,77 Mio. \u20ac an Zinsen auf das Bu\u00dfgeld. Das Unternehmen wandte sich erneut an das OLG D\u00fcsseldorf, das dem BVerfG die Zinspflicht zur Pr\u00fcfung vorlegte. Das BVerfG jedoch h\u00e4lt \u00a7 81 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Vorschrift sieht die Verzinsung von Geldbu\u00dfen vor, welche die Kartellbeh\u00f6rden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verh\u00e4ngen. Die Verzinsung beginnt, unabh\u00e4ngig von einem Rechtsmittel, nach zwei Wochen (\u00a7 81 Abs. 6 Satz 1 GWB). Geldbu\u00dfen gegen nat\u00fcrliche Personen werden nicht verzinst. Im Verfahren nach Ordnungswidrigkeitenrecht (und das schlie\u00dft Kartellordnungswidrigkeiten ein) trifft im Falle eines Rechtsmittels das Gericht eine eigene Entscheidung, statt das beh\u00f6rdlich verh\u00e4ngte Bu\u00dfgeld zu best\u00e4tigen oder anzupassen, und setzt das Bu\u00dfgeld neu fest. Dieses gerichtliche Bu\u00dfgeld wird ebenfalls nicht verzinst.<\/p>\n<p>Das BVerfG h\u00e4lt die unterschiedliche Behandlung von (einerseits) juristischen Personen und Personenvereinigungen und (andererseits) nat\u00fcrlichen Personen mit und ohne Unternehmenseigenschaft f\u00fcr gerechtfertigt (Art. 3 Abs. 1 GG). F\u00fcr nat\u00fcrliche Personen bestehe n\u00e4mlich \u2013 anders als f\u00fcr juristische Personen und Personenvereinigungen \u2013 keine ernsthafte Gefahr der missbr\u00e4uchlichen Einlegung von Einspr\u00fcchen, nur um Zinsvorteile zu erzielen. Gegen nat\u00fcrliche Personen w\u00fcrden nur wenige Kartellgeldbu\u00dfen verh\u00e4ngt (weniger als 10%, vgl. Beschluss, Rdn. 52) und die durchschnittliche H\u00f6he der Geldbu\u00dfen sei wesentlich niedriger (wenige 10.000 \u20ac gegen\u00fcber ca. 4,6 Mio. \u20ac , vgl. Beschluss, Rdn. 55). Au\u00dferdem reduziere die Pflicht zum pers\u00f6nlichen Erscheinen vor Gericht den Anreiz, Einspruch einzulegen. (Im Fall Fl\u00fcssiggas ordnete das Gericht die pers\u00f6nliche Anwesenheit der betroffenen Personen an, und es ist bisher zwischen Juni 2010 und M\u00e4rz 2013 an mehr als 125 Tagen \u00f6ffentlich verhandelt worden. Ber\u00fccksichtigt man die Zeit f\u00fcr Vor- und Nachbereitung der bis zu drei Sitzungstage pro Woche, so standen die betroffenen Personen ihren Unternehmen in dieser Zeit nur sehr eingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung. Auch das \u201ekostet\u201c.)<\/p>\n<p>Der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), so das BVerfG weiter, m\u00f6ge im Einzelfall \u201egehemmt\u201c sein, aber er sei nicht verhindert. Im Einzelfall k\u00f6nne zwar ein Unternehmen von Rechtsmitteln abgehalten werden, wenn die R\u00fccknahme des Einspruchs wegen der Gefahr der Verb\u00f6serung durch das Gericht die Zinspflicht ausl\u00f6st \u2013 selbst wenn diese Gefahr unverschuldet erst sp\u00e4t erkennbar wird und das Rechtsmittel daher nicht missbr\u00e4uchlich ist. Der Rechtsschutz muss aber nicht von Verfassungs wegen risikolos sein.<\/p>\n<p>2. Idealtypisch sieht sich ein Unternehmen in verschiedenen Stadien eines Kartellverfahrens der M\u00f6glichkeit gegen\u00fcber, das Verfahren zu beenden oder nicht weiter zu betreiben, n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>a) die einvernehmliche Beendigung des beh\u00f6rdlichen Verfahrens (\u201eSettlement\u201c) mit einem Bu\u00dfgeld, welches das BKartA zuvor mit dem Unternehmen besprochen hat. Hier gew\u00e4hrt das BKartA einen Abschlag von 10% auf das ansonsten verwirkte Bu\u00dfgeld. Nur im Einzelfall ist die Frage zu beantworten, ob die einvernehmliche Beendigung weitere Vorteile hat, z.B. weil das BKartA bestimmte Tatkomplexe nicht weiter verfolgt;<\/p>\n<p>b) die \u201eHinnahme\u201c des Bu\u00dfgelds, so wie das BKartA es ohne Settlement (\u201estreitig\u201c) verh\u00e4ngt;<\/p>\n<p>c) nachdem das Unternehmen zun\u00e4chst Einspruch eingelegt hat, die R\u00fccknahme des Einspruchs, bevor das Gericht eine Entscheidung erl\u00e4sst, um eine m\u00f6gliche Verb\u00f6serung zu verhindern, jedoch mit der Folge der Verzinsung des beh\u00f6rdlichen Bu\u00dfgelds,<\/p>\n<p>d) die Entscheidung des Gerichts, welche das Bu\u00dfgeld neu festsetzt, evtl. h\u00f6her als die Beh\u00f6rde, aber dann ohne Verzinsung.<\/p>\n<p>Ersichtlich ist einem Unternehmen, das vor einem Rechtsmittel zur\u00fcckschreckt, zu raten, sein Gl\u00fcck in der einvernehmlichen Beendigung zu versuchen. Und diese \u00dcberlegung wird sich oft nicht ausschlie\u00dflich \u2013 und nicht einmal in erster Linie \u2013 auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels st\u00fctzen. Bedeutsam ist n\u00e4mlich auch die vom BVerfG anerkannte Belastung der betroffenen nat\u00fcrlichen Personen durch das gerichtliche Verfahren (s. o. zum Fall Fl\u00fcssiggas). F\u00fcr das Rechtsmittelverfahren m\u00fcssen die betroffenen Unternehmen realistisch einsch\u00e4tzen, ob es aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden zu einer Verb\u00f6serung kommen kann. Bei einer drohenden erheblichen Verb\u00f6serung muss das Unternehmen das Rechtsmittel zur\u00fccknehmen und das Bu\u00dfgeld verzinsen. Diese Gefahr mag die Chance auf eine Reduzierung des Bu\u00dfgelds durch das Gericht auf- oder \u00fcberwiegen. Bei einer drohenden, nur geringf\u00fcgigen Verb\u00f6serung mag es (finanziell) vorteilhaft sein, auf der Entscheidung des Gerichts zu bestehen, weil die erwartete Verb\u00f6serung hinter der Zinslast zur\u00fcckbleibt.<\/p>\n<p>Erschwert werden diese \u00dcberlegungen durch die Wirkungen der Verfahrensdauer auf das erwartete gerichtliche Bu\u00dfgeld: Zwar wird dieses nicht verzinst (genauer: es fallen keine Zinsen f\u00fcr den Zeitraum ab zwei Wochen nach Zustellung der beh\u00f6rdlichen Entscheidung an). Die Gerichte k\u00f6nnen aber den eventuellen Zinsvorteil (\u201eJustizkredit\u201c) beim betroffenen Unternehmen absch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Das gerichtliche Verfahren kann lange dauern. Zum Beispiel im Fall Zementkartell verh\u00e4ngte das BKartA die ersten Bu\u00dfgelder 2003; nach dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf im Jahr 2009 k\u00f6nnte der BGH dieses Jahr entscheiden. Doch m\u00fcssen die Bu\u00dfgelder nicht unbedingt rechtskr\u00e4ftig werden, denn der BGH kann das Verfahren zur\u00fcckverweisen. So kann der Zinsvorteil des betroffenen Unternehmens einen erheblichen Teil des Bu\u00dfgelds ausmachen.<\/p>\n<p>Dauert aber das gerichtliche Verfahren sehr lange und ist die Verz\u00f6gerung auf rechts-staatswidrige Verz\u00f6gerungen des Verfahrens zur\u00fcckzuf\u00fchren, so ist das Gericht zwar weiterhin nicht gehindert, den Zinsvorteil abzusch\u00f6pfen. Gleichzeitig wird es aber das Bu\u00dfgeld gerade wegen der Verz\u00f6gerung \u2013 u.U. erheblich (bis zu 30% im Fall Silostellgeb\u00fchr) \u2013 herabsetzen. Auch im Fall Fl\u00fcssiggas wurden f\u00fcr die betroffenen nat\u00fcrlichen Personen eine Ber\u00fccksichtigung der Verfahrensdauer durch einen 50%-igen Abschlag gefordert, gleichzeitig f\u00fcr die Unternehmen aber Geldbu\u00dfen beantragt, die im Durchschnitt 30% h\u00f6her waren als die beh\u00f6rdlichen Geldbu\u00dfen.<\/p>\n<p>Der kumulative Effekt dieser Erw\u00e4gungen ist kaum vorhersehbar, nicht zuletzt weil bei Einlegung des Rechtsmittels Verz\u00f6gerungen im gerichtlichen Verfahren kaum absehbar sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bleiben weitere Fragen: Kann der Zinsvorteil Bestandteil des \u201eahndenden\u201c Bu\u00dfgelds sein oder muss das Gericht ihn \u201eabsch\u00f6pfen\u201c \u2013 und zu diesem Zweck gesondert ausweisen (was die steuerliche Absetzbarkeit zur Folge haben kann)? Muss das Gericht den Zinsvorteil ggf. durch Beweisaufnahme feststellen, oder kann es einen Zinsvorteil in H\u00f6he der gesetzlichen Zinsen (derzeit 4,87% p. a.) unterstellen \u2013 ein Betrag, der in der Praxis kaum zu erwirtschaften ist?<\/p>\n<p>In jedem Fall ist die ohnehin komplexe Frage, ob ein Rechtsmittel gegen eine kartellbeh\u00f6rdliche Bu\u00dfgeldentscheidung eingelegt werden soll, durch die Pflicht zur Verzinsung und andere Mechanismen zur Ber\u00fccksichtigung des Faktors Zeit um eine Facette reicher und komplexer geworden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Verzinsung von kartellrechtlichen Geldbu\u00dfen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 19. 12. 2012 \u2013 1 BvL 18\/11; dazu unter 1.). 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