{"id":5648,"date":"2013-05-02T15:25:18","date_gmt":"2013-05-02T13:25:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5648"},"modified":"2013-05-02T15:31:45","modified_gmt":"2013-05-02T13:31:45","slug":"betriebliche-altersversorgung-kehrtwende-des-bag-zur-gespaltenen-rentenformel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/02\/betriebliche-altersversorgung-kehrtwende-des-bag-zur-gespaltenen-rentenformel\/","title":{"rendered":"Betriebliche Altersversorgung: Kehrtwende des BAG zur gespaltenen Rentenformel"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5659\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/roessler_nicolas_003_Zuschnitt.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5659\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5659\" alt=\"Dr. Nicolas R\u00f6\u00dfler, LL.M. (University of Notre Dame) Rechtsanwalt\/Partner Mayer Brown LLP \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/roessler_nicolas_003_Zuschnitt-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5659\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Nicolas R\u00f6\u00dfler, LL.M. (University of Notre Dame)<br \/>Rechtsanwalt\/Partner<br \/>Mayer Brown LLP, Frankfurt\/M<\/p><\/div>\n<p>Viele Versorgungsordnungen enthalten eine sog. \u201egespaltene Rentenformel\u201c. Nach einer solchen gespaltenen Rentenformel f\u00e4llt der Teil des ruhegehaltsf\u00e4higen Einkommens, der oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) liegt, bei der Bemessung der Leistungsh\u00f6he \u00fcberproportional ins Gewicht. Vor vier Jahren, am 21. 4. 2009, hat der Ruhegeldsenat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in diesem Kontext zwei Entscheidungen (3 AZR 471\/07 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,334673,\">DB0334673<\/a> und 3 AZR 695\/08 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,334672,\" target=\"_blank\">DB0334672<\/a>) getroffen, die in der Praxis der betrieblichen Altersversorgung f\u00fcr erhebliches Aufsehen gesorgt haben. Die Erfurter Richter entschieden seinerzeit, Versorgungsordnungen mit einer \u201egespaltenen Rentenformel\u201c seien durch die au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Erh\u00f6hung der Beitragsbemessungsgrenze (um 6.000 Euro proJahr) im Jahr 2003 regelm\u00e4\u00dfig l\u00fcckenhaft geworden und entsprechend dem urspr\u00fcnglichen Regelungsplan im Wege der Auslegung zu erg\u00e4nzen (detaillierter hierzu R\u00f6\u00dfler, DB 2009 S. 2490 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,338616,\" target=\"_blank\">DB0338616<\/a>). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze war nicht vorhersehbar, da der Gesetzgeber von der gesetzlichen Berechnungsmethode (vgl. \u00a7 159 SGB VI) abgewichen ist, nach der die BBG f\u00fcr das Jahr 2003 auf Grund der Gehaltsentwicklung auf 55.200 Euro j\u00e4hrlich festzusetzen gewesen w\u00e4re \u2013 tats\u00e4chlich wurde sie aber auf 61.200 Euro erh\u00f6ht. Deshalb f\u00fchrt diese Auslegung in den meisten F\u00e4llen dazu, dass die Betriebsrente ohne Ber\u00fccksichtigung der Anhebung der BBG zu berechnen ist. Von dieser errechneten Rente wird sodann der Betrag abgezogen, um den sich die gesetzliche Rente infolge h\u00f6herer Beitragszahlungen erh\u00f6ht hat.Nachdem das LAG Niedersachsen bereits im Dezember 2009 (11 Sa 1783\/07) und die LAG Baden-W\u00fcrttemberg (2 Sa 115\/10) und Hessen (8 Sa 1832\/10) im Mai bzw. Juni 2011 die BAG-Entscheidungen nicht \u00fcbernommen und eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung abgelehnt haben, haben nunmehr auch die Erfurter Richter eine Kehrtwende vollzogen. In ihrer Entscheidung 3 AZR 475\/11 vom 23. 4. 2013 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,589663,\" target=\"_blank\">DB0589663<\/a>) geben sie ausdr\u00fccklich die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema auf.<!--more-->In der entsprechenden Pressemitteilung hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eEine vor dem 1. 1. 2003 getroffene Versorgungsvereinbarung, die f\u00fcr den Teil des versorgungsf\u00e4higen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung h\u00f6here Versorgungsleistungen vorsieht als f\u00fcr den darunter liegenden Teil (sog. \u201egespaltene Rentenformel\u201c), ist nach der au\u00dferplanm\u00e4\u00dfigen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. 1. 2003 nicht erg\u00e4nzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als w\u00e4re die au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Anhebung der BBG nicht erfolgt. An der gegenteiligen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 21. 4. 2009 (- 3 AZR 471\/07 &#8211; und &#8211; 3 AZR 695\/08 -) h\u00e4lt der Senat nicht fest. Ein Anspruch auf eine h\u00f6here Betriebsrente wegen der au\u00dferordentlichen Anhebung der BBG zum 1. 1. 2003 kann sich allenfalls nach den Regeln \u00fcber die St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) ergeben.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Das BAG besinnt sich damit auf seine tradierte Rechtsprechung. Der Ruhegeldsenat hat in der Vergangenheit \u00c4nderungen der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage immer \u00fcber das Institut des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage behandelt. Danach ist der Vertragsinhalt an die ge\u00e4nderte Situation anzupassen, falls sich Umst\u00e4nde, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver\u00e4ndert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h\u00e4tten, wenn sie diese Ver\u00e4nderung vorausgesehen h\u00e4tten. Eine solche gest\u00f6rte Gesch\u00e4ftsgrundlage hatte das BAG z.B. beim \u00dcberschreiten einer Opfergrenze (50 % gesteigerter Aufwand) im Zusammenhang mit Gesamtversorgungssystemen anerkannt, die durch die immer geringer werdende gesetzliche Rente zu stetig steigenden Belastungen der Arbeitgeber gef\u00fchrt hatten. Im Rahmen der Anpassungsrechtsprechung des \u00a7 16 BetrAVG ging das BAG in der Vergangenheit zudem von einer Opfergrenze von 40 % aus (der Bundesgerichtshof jedenfalls noch von 30 %). Die Erfurter Richter bejahen hier in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass eine solche unvorhersehbare Entwicklung zu einer so gravierenden \u00c4quivalenzst\u00f6rung f\u00fchrt, dass der betroffenen Vertragspartei ein Festhalten am Zusagewortlaut nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Mit Spannung darf nun die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsgr\u00fcnde der neuesten Entscheidungen aus Erfurt erwartet werden. Haben die Bundesrichter lediglich ihre Rechtsprechung zur Annahme einer planwidrigen Vertragsl\u00fccke bei dem vorliegenden Sachverhalt aufgegeben? Oder haben sie auch die Gelegenheit genutzt, auf die deutliche Kritik einzugehen, die sie f\u00fcr die Vorgehensweise bei der Schlie\u00dfung der (vermeintlichen) L\u00fccke geerntet haben? Wird zugunsten der gesteigerten Rechtssicherheit in solchen F\u00e4llen der Praxis eine konkrete Opfergrenze an die Hand gegeben &#8211; oder best\u00e4tigt das BAG zumindest fr\u00fcher genannte -, ab der die St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage anzunehmen ist?<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Die Korrektur der Rechtsprechung ist jedenfalls zu begr\u00fc\u00dfen. Sie ist dogmatisch konsequent und wird im Ergebnis dazu f\u00fchren, dass die unerwartete Erh\u00f6hung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 weitaus seltener zu wirtschaftlichen \u00dcberraschungen in Form erh\u00f6hter Pensionslasten f\u00fchrt.<br \/>\nUm einen Wegfall einer Gesch\u00e4ftsgrundlage i. S. des \u00a7 313 BGB anzunehmen, muss eine relativ hohe Renteneinbu\u00dfe durch die Erh\u00f6hung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 ausgel\u00f6st worden sein. Dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sich entsprechend der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte ver\u00e4ndert, wird man wohl als Gesch\u00e4ftsgrundlage solcher Versorgungsordnungen annehmen k\u00f6nnen \u2013 entscheidend ist aber die Frage, ob der Vertragspartei \u2013 hier dem Arbeitnehmer \u2013 das Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag zugemutet werden kann. Bei der \u00fcberwiegenden Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer w\u00fcrde die Betriebsrente ohne die au\u00dferordentliche Erh\u00f6hung der Beitragsbemessungsgrenze \u201elediglich\u201c bis zu 10 % h\u00f6her liegen. Die Rechtsprechung verkennt zwar nicht, dass eine derartige Schm\u00e4lerung f\u00fcr den Arbeitnehmer durchaus schmerhaft sein kann, h\u00e4lt sie aber eben nicht f\u00fcr unzumutbar. Die vorgenannten Opfergrenzen werden in der Regel nur bei solchen Versorgungsberechtigten tats\u00e4chlich einschl\u00e4gig sein, bei denen kurz nach 2003 der Versorgungsfall Alter eingetreten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich das Problem nunmehr durch Zeitablauf selbst erledigen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Anders als nach der bisherigen Rechtslage, nach der f\u00fcr jeden einzelnen Versorgungsberechtigten eine realistische Aussicht auf Anpassung nach oben bestand, wenn die Versorgungsordnung eine gespaltene Rentenformel enthielt, muss nunmehr in jedem Einzelfall detailliert gepr\u00fcft werden, ob die Gesch\u00e4ftsgrundlage der Versorgungszusage gest\u00f6rt sein kann \u2013 dies d\u00fcrfte nur bei einer \u00fcberschaubaren Anzahl von (ehemaligen) Arbeitnehmern bejaht werden. Das Risiko fl\u00e4chendeckender Nachforderungen besteht damit nicht mehr.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\">Arbeitgeber werden die Auswirkungen dieser BAG-Entscheidung im n\u00e4chsten Jahresabschluss bei der Bewertung der in ihrer Handelsbilanz zu passivierenden Pensionsr\u00fcckstellungen zu ber\u00fccksichtigen haben. F\u00fcr diejenigen, die in Folge der Entscheidung in 2009 bereits bilanziell oder vielleicht sogar durch Plananpassungen reagiert haben, stellt sich die Frage, ob die vorgenommenen Ma\u00dfnahmen nunmehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen oder sollen. Ob dies sinnvoll und\/oder rechtlich m\u00f6glich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Versorgungsordnungen enthalten eine sog. \u201egespaltene Rentenformel\u201c. Nach einer solchen gespaltenen Rentenformel f\u00e4llt der Teil des ruhegehaltsf\u00e4higen Einkommens, der oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) liegt, bei der Bemessung der Leistungsh\u00f6he \u00fcberproportional ins Gewicht. Vor vier &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/02\/betriebliche-altersversorgung-kehrtwende-des-bag-zur-gespaltenen-rentenformel\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,30396],"tags":[30397,2859,30399,18797],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5648"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5648"}],"version-history":[{"count":22,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5648\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5673,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5648\/revisions\/5673"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5648"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5648"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5648"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}