{"id":5675,"date":"2013-05-06T09:07:11","date_gmt":"2013-05-06T07:07:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5675"},"modified":"2013-05-13T17:50:19","modified_gmt":"2013-05-13T15:50:19","slug":"die-beschallungsruge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/06\/die-beschallungsruge\/","title":{"rendered":"Die Beschallungsr\u00fcge &#8230;"},"content":{"rendered":"<p>\u2026 scheint ihr Ende gefunden zu haben. Dabei handelt es sich um eine besonders skurrile Erscheinung im Kontext der aktienrechtlichen Anfechtungsklage. Seit das Landgericht M\u00fcnchen im Jahr 2009 die Nicht-Beschallung des Foyers als Anfechtungsgrund f\u00fcr HV-Beschl\u00fcsse ansah, wird immer mal wieder der fehlende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG M\u00fcnchen befunden, dass der laute Handtrockner auf dem Klo die Eintragung der Beschl\u00fcsse der Siemens-Hauptversammlung (OSRAM-Abspaltung) nicht hindert (Freigabebeschluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offenbar nicht im Ernst f\u00fcr justitiabel halten. Die klagenden Aktion\u00e4re h\u00e4tten sich in der HV schlie\u00dflich nicht zu Wort gemeldet und Fragen gestellt (mitgeteilt von Wilsing, Gastkommentar <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,589651,\">DB v. 3.5.2013<\/a>). Diese Erw\u00e4gung des Senats deutet auf das zutreffende Verst\u00e4ndnis hin, dass der Aktion\u00e4r nicht freudig vermeintliche Fehler registrieren und f\u00fcr seine Klage notieren darf. Vielmehr ist er gehalten, in zumutbarer Weise an der M\u00e4ngelbeseitigung mitzuwirken, etwa durch Hinweise an die Versammlungsleitung (s. Noack\/Zetzsche, K\u00f6lner Kommentar, 3. Aufl. 2011, vor \u00a7\u00a7 121 ff AktG, Rn. 24). Ist also der Ton im Versammlungsraum tats\u00e4chlich unverst\u00e4ndlich, so muss dies an Ort und Stelle moniert werden.<!--more--><\/p>\n<p>Richtigerweise ist (entgegen dem LG M\u00fcnchen 2009) auch nur der eigentliche Versammlungssaal angemessen zu beschallen, nicht aber das \u00fcbrige zum Pr\u00e4senzbereich geh\u00f6rende Gel\u00e4nde. Das Teilnahmerecht ist gew\u00e4hrleistet, wenn der beschallte Raum den Aktion\u00e4ren jederzeit offen steht. Soweit sie sich zum Essen oder zu sonstigen Verrichtungen daraus entfernen, ist es deren Angelegenheit. Ein loyaler Aktion\u00e4r muss sich entscheiden, ob er der Verhandlung oder anderen Bed\u00fcrfnissen folgt. Das Ganze w\u00e4re bei dem Additionsverfahren kein Thema, und so sollte auch bei dem Subtraktionsverfahren gewertet werden. Das letztgenannte Verfahren dient der Erleichterung der Stimmenz\u00e4hlung &#8211; f\u00fcr die Versammlungsdurchf\u00fchrung vor der Beschlussfassung hat es jedenfalls keine (Beschallungs-)Auswirkung.<\/p>\n<p>Die eingangs erw\u00e4hnte Siemens-Handtrockner-Querele hatte \u00fcbrigens zur Folge, dass auf der nachfolgenden Infineon-HV die \u201eHandtrockner aus akustischen Gr\u00fcnden au\u00dfer Betrieb\u201c (Aushang; Quelle: HV-Magazin 1\/2013, S. 40) gesetzt wurden. Dann fehlt es nur noch, dass die n\u00e4chste Klage sich auf mangelnde Waschraum-Hygiene st\u00fctzt \u2026 .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u2026 scheint ihr Ende gefunden zu haben. Dabei handelt es sich um eine besonders skurrile Erscheinung im Kontext der aktienrechtlichen Anfechtungsklage. 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