{"id":5680,"date":"2013-05-13T17:22:00","date_gmt":"2013-05-13T15:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5680"},"modified":"2013-05-13T17:48:59","modified_gmt":"2013-05-13T15:48:59","slug":"sepa-und-die-folgen-fur-die-internet-einzugsermachtigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/13\/sepa-und-die-folgen-fur-die-internet-einzugsermachtigung\/","title":{"rendered":"SEPA und die Folgen f\u00fcr die Internet-Einzugserm\u00e4chtigung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5681\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/JSC.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5681\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5681\" alt=\"RA Dr. J\u00f6rg Schwerdtfeger, PwC Legal, Frankfurt\/M\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/JSC-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/JSC-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/JSC.jpg 249w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5681\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. J\u00f6rg Schwerdtfeger, PwC Legal, Frankfurt\/M<\/p><\/div>\n<p>Das Konzept der Single European Payment Area (SEPA) soll europaweit den Zahlungsverkehr f\u00fcr alle Beteiligten vereinheitlichen und vereinfachen. Auf Unternehmensseite l\u00f6st es derzeit eher Sorgen aus, vor allem, soweit es um die Zahlung per Einzugserm\u00e4chtigung geht und diese vom Kunden nicht schriftlich erteilt wurde (vgl. dazu auch den Beitrag von Walter in <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,578524,\">DB 2013 S. 385\u00a0(390)<\/a>). Das vom deutschen Bundestag am 28. 2. 2013 zuletzt verabschiedete SEPA-Begleitgesetz \u00e4ndert daran nichts. Dort werden insbesondere \u00dcbergangsfristen geregelt. Eine verbindliche Vorgabe zur Form bei Einrichtung des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens findet sich nicht. Bis zum 1. 2. 2014 wird es noch ein Nebeneinander des bisherigen Einzugserm\u00e4chtigungsverfahrens und des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens geben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr das Einreichen einer Lastschrift durch ein Unternehmen bei seiner Hausbank sind in\u00a0Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen\u00a0geregelt (\u201eBedingungen f\u00fcr den Lastschrifteinzug\u201c). Bei den Unternehmen kann es sich etwa um Telefonanbieter oder Zeitschriftenverlage handeln. In den aktuell h\u00e4ufig verwendeten Fassungen der Bedingungen f\u00fcr Zahlungen mittels Lastschrift ist nicht ausdr\u00fccklich festgelegt, in welcher Form eine Einzugserm\u00e4chtigung f\u00fcr das bisherige Lastschriftverfahren zu erteilen ist. Das f\u00fcr die Abwicklung des Lastschriftverkehrs aus Einzugserm\u00e4chtigungen zwischen den Banken geltende Abkommen (&#8222;Abkommen \u00fcber den Lastschriftverkehr&#8220;)\u00a0geht dagegen im Regelfall von der Schriftform aus. Dies soll vor allem dem Nachweis der Erteilung dienen und praktischen Problemen entgegenwirken. Das Abkommen lie\u00df in der Vergangenheit nicht schriftlich erteilte Einzugserm\u00e4chtigungen nur zu, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erf\u00fcllt wurde, zu denen insbesondere eine Obergrenze von 50 \u20ac pro Zahlung geh\u00f6rte. Zudem sollte es nur f\u00fcr Einmalzahlungen gelten.<\/p>\n<p>Liegt keine wirksame Einzugserm\u00e4chtigung bzw. Autorisierung vor, kann der Kunde in beiden Verfahren noch bis zu 13 Monate nach der Belastung seines Kontos Anspr\u00fcche und Einwendungen gegen\u00fcber seiner Bank geltend machen. Diese k\u00f6nnte ihrerseits R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber den weiteren Beteiligten anmelden. Mit dieser (Rest-)Unsicherheit arrangierten sich bisher zahlreiche Unternehmen, die sich Einzugserm\u00e4chtigungen per Internet und Telefon erteilen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ab dem 1. 2. 2014 d\u00fcrfen Lastschriften nur noch gem. den Vorgaben der SEPA-Verordnung vom 14. 3. 2012 sowie der begleitenden nationalen Gesetze ausgef\u00fchrt werden. Bereits erteilte Einzugserm\u00e4chtigungen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich auch nach dem 1. 2. 2014 f\u00fcr das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren verwendet werden, sodass im Regelfall zumindest f\u00fcr schriftlich erteilte Einzugserm\u00e4chtigungen eine aufw\u00e4ndige erneute Erteilung nicht erforderlich\u00a0 ist. Wurde eine Einzugserm\u00e4chtigung dagegen per Telefon oder Internet erteilt, sei diese grunds\u00e4tzlich nicht SEPA-f\u00e4hig; so l\u00e4sst jedenfalls die Deutsche Bundesbank derzeit im Internet im Rahmen eines \u201eFrequently asked Questions\u201c-Dokuments verlauten. Begr\u00fcnden l\u00e4sst sich diese Auffassung etwa mit der SEPA-Verordnung selbst, die von einer datierten \u201eZeichnung des Mandats\u201c ausgeht. Als Mandat wird das \u00c4quivalent zur Einzugserm\u00e4chtigung nach der Terminologie der SEPA-Verordnung bezeichnet. Ferner kann auf das Rulebook des European Payment Council verwiesen werden, das ebenfalls von einer Unterschrift des Kunden als Schuldner und \u00dcbergabe an den Gl\u00e4ubiger (Unternehmen) ausgeht.<\/p>\n<p>Die Regierungskoalition las im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Text der SEPA-Verordnung dagegen keine Anforderungen an die Form der Mandatserteilung wie die Unterzeichnung eines Lastschriftbelegs aus Papier heraus. Per Telefon oder Internet erteilte Einzugserm\u00e4chtigungen seien grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Soweit diese als problematisch betrachtet w\u00fcrden, sollte dies im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen den Banken und ihren Kunden behandelt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung der Banken \u00fcber das Internet erteilte Einzugserm\u00e4chtigungen anzuerkennen, ist nach Auffassung der Regierungskoalition nicht notwendig und w\u00fcrde auch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen. Mit anderen Worten, der Gesetzgeber sollte sich hier nicht einmischen.<\/p>\n<p>Im Licht des \u00a7 127 BGB k\u00f6nnte eine per E-Mail erteilte Einzugserm\u00e4chtigung tats\u00e4chlich einem vereinbarten Schriftformerfordernis gen\u00fcgen. Dagegen bleibt eine per Internet-Maske oder gar telefonisch erteilte Einzugserm\u00e4chtigung f\u00fcr Unternehmen mit Risiken behaftet. Eine Erleichterung k\u00f6nnte k\u00fcnftig das europaweit einzuf\u00fchrende \u201eE-Mandat\u201c darstellen, f\u00fcr das allerdings noch keine ausreichende Infrastruktur besteht. Das dem Verbraucher von Ladenkassen her bekannte kartenbasierte \u201eElektronische Lastschriftverfahren\u201c toleriert der deutsche Gesetzgeber noch bis 1. 2. 2016, es l\u00f6st jedoch nicht das Dilemma einer nicht-schriftlichen Einzugserm\u00e4chtigung.<\/p>\n<p>Betroffene Unternehmen sind insbesondere unter Risk Management-Aspekten gehalten, die bereits erteilten Einzugserm\u00e4chtigungen und SEPA-Mandate sorgf\u00e4ltig zu dokumentieren und zu verwalten, um Vorlagepflichten gegen\u00fcber ihren Banken so weit wie m\u00f6glich erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Ferner ist das Risiko einzelner R\u00fcckforderungen von Kundenzahlungen aufgrund eines unzureichenden SEPA-Mandats in der Gesch\u00e4ftsplanung zu pr\u00fcfen oder eine andere insoweit geeignetere Form der Zahlung zu erw\u00e4gen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Konzept der Single European Payment Area (SEPA) soll europaweit den Zahlungsverkehr f\u00fcr alle Beteiligten vereinheitlichen und vereinfachen. 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