{"id":5689,"date":"2013-05-16T14:14:38","date_gmt":"2013-05-16T12:14:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5689"},"modified":"2013-05-16T14:40:51","modified_gmt":"2013-05-16T12:40:51","slug":"rentenversicherung-die-fehlgeschlagene-berufsstandische-versorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/16\/rentenversicherung-die-fehlgeschlagene-berufsstandische-versorgung\/","title":{"rendered":"Rentenversicherung: Die fehlgeschlagene berufsst\u00e4ndische Versorgung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5690\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Lessmann-71432.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5690\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5690\" alt=\"RA Dr. Jochen Le\u00dfmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Lessmann-71432-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5690\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jochen Le\u00dfmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main<\/p><\/div>\n<p>Bestimmte \u201eArbeitnehmer der freien Berufe\u201c k\u00f6nnen sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie Mitglied einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung und \u2013 kraft Gesetzes \u2013 einer berufsst\u00e4ndischen Kammer sind. Typischerweise wird eine solche Befreiung von Rechtsanw\u00e4lten, die bei einem Unternehmen besch\u00e4ftigt sind (sog. \u201eSyndikusanw\u00e4lte\u201c), beantragt. Aber auch f\u00fcr alle anderen Angeh\u00f6rigen der kammerf\u00e4higen Berufe (wie z. B. \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Apotheker, Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer und Architekten) ist regelm\u00e4\u00dfig eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Angestelltenverh\u00e4ltnis wirtschaftlich interessant. Die in Aussicht gestellte Altersrente der Versorgungswerke ist bei gleichem Beitragsaufkommen regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her als die zu erwartende Altersrente der staatlichen Rentenversicherung.<\/p>\n<p>Lange Zeit war es allgemeiner Konsens, dass f\u00fcr die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lediglich eine \u201eberufsspezifische T\u00e4tigkeit\u201c erforderlich sei. In den letzten Jahren hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre diesbez\u00fcgliche Beurteilung aber augenscheinlich ge\u00e4ndert. Die Folge sind aktuell zahlreiche Verfahren vor den Sozialgerichten, die Angeh\u00f6rige der sogenannten Kammerberufe gegen ablehnende Befreiungsbescheide der DRV f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die sozialgerichtliche Rechtsprechung scheint dabei zunehmend ebenfalls der Auffassung zu sein, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht alles andere als selbstverst\u00e4ndlich ist.<!--more--><\/p>\n<p>In j\u00fcngerer Zeit besonders hervor zu heben sind die Entscheidungen des SG D\u00fcsseldorf <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,212,591939\" target=\"_blank\">(vom 6. 12. 2012 \u2013 S 27 R 24\/12<\/a>) und des LSG Baden-W\u00fcrttemberg <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,212,592170\" target=\"_blank\">(vom 23. 1. 2013 \u2013 L 2 R 2671\/12<\/a>, n. rkr.; Az. beim BSG: B 12 R 3\/13 R), die jeweils einen Unternehmensjuristen betrafen. Das SG D\u00fcsseldorf schlie\u00dft eine Befreiung von Juristen, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber besch\u00e4ftigt sind, generell aus. Es wurde durch das Gericht nicht einmal gepr\u00fcft, ob gegebenenfalls eine berufsspezifische T\u00e4tigkeit vorliegt. Das LSG Baden-W\u00fcrttemberg hat eine Befreiung von Syndikusanw\u00e4lten zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, daf\u00fcr aber derart hohe Anforderungen an die Erf\u00fcllung der Merkmale einer berufsspezifischen T\u00e4tigkeit gestellt, dass der weit \u00fcberwiegende Teil der Unternehmensjuristen diese kaum erf\u00fcllen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Daraus folgen nicht nur f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten selbst weitreichende Konsequenzen. F\u00fcr Arbeitgeber, die in der Vergangenheit m\u00f6glicherweise als zu wohlwollend und ohne gro\u00dfe Pr\u00fcfung Befreiungsbescheide akzeptiert haben, besteht ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn sie nur vermeintlich von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen. Wird nachtr\u00e4glich festgestellt (etwa im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung nach \u00a7\u00a028p Abs. 1 SGB IV), dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht oder \u2013 z. B. nach einem Aufgabenwechsel \u2013 nicht mehr vorliegen, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtversicherungsbeitrags (\u00a7\u00a028e Abs. 1 SGB IV) r\u00fcckwirkend die nicht abgef\u00fchrten Beitr\u00e4ge \u2013 d. h. den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil \u2013 an die DRV nachzuentrichten. Zeitlich begrenzt ist die Nachzahlungspflicht nur aufgrund der Verj\u00e4hrungsregel des \u00a7\u00a025 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vier Jahre). Daneben hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Dauer der vermeintlichen Befreiung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0172a SGB VI einen Zuschuss in H\u00f6he des h\u00e4lftigen Beitrags f\u00fcr das Versorgungswerk zugewendet und keinen Einbehalt des \u201eArbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung\u201c vorgenommen. Der Arbeitgeber zahlt also zun\u00e4chst faktisch doppelt. Legt man den aktuellen H\u00f6chstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in H\u00f6he von 1.096,20 \u20ac monatlich zugrunde, entstehen dem Arbeitgeber in vier Jahren der Besch\u00e4ftigung unter vermeintlicher Befreiung seines Angestellten von der Rentenversicherungspflicht zun\u00e4chst einmal Zusatzkosten in H\u00f6he von gut 50.000,00 \u20ac. Wurde die Befreiung der Mitarbeiter von der Rentenversicherungspflicht durch Arbeitgeber in der Vergangenheit oftmals eher \u201estiefm\u00fctterlich\u201c und als \u201ePrivatangelegenheit\u201c des Mitarbeiters behandelt, muss angesichts dieses Risikos zuk\u00fcnftig eine versch\u00e4rfte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werden; und dies nicht nur f\u00fcr die Zukunft, sondern auch f\u00fcr die Vergangenheit.<\/p>\n<p>Sollte es dennoch zu der nachtr\u00e4glichen Feststellung kommen, dass Mitarbeiter tats\u00e4chlich nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erf\u00fcll(t)en, kann ein nachvollziehbares Interesse des Arbeitgebers bestehen, die \u00dcberzahlung zur\u00fcckzufordern. Da der Arbeitgeber weder in einem Vertragsverh\u00e4ltnis zum Versorgungswerk steht, noch eine Leistung an dieses erbracht hat, werden \u201edirekte\u201c R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche des Arbeitgebers gegen\u00fcber dem Versorgungswerk regelm\u00e4\u00dfig keinen Erfolg haben. Demgegen\u00fcber kann der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Versorgungswerk einen solchen Anspruch geltend machen. Der Arbeitgeber wiederum d\u00fcrfte daran interessiert sein, diese Leistungen dann zumindest vom Arbeitnehmer zur\u00fcckzufordern. Der Anspruch richtet sich zum einen auf den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0172a SGB VI geleisteten Zuschuss zum Versorgungswerkbeitrag und zum anderen auf den \u201eausbezahlten Arbeitnehmerbeitrag\u201c zur gesetzlichen Rentenversicherung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Leistung des Zuschusses zum Versorgungswerkbeitrag fehlt der notwendige Rechtsgrund, da die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Arbeitgeberzusch\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0172a SGB VI unter der Bedingung steht, dass der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der Zuschuss kann daher ohne weiteres durch den Arbeitgeber zur\u00fcckgefordert werden, sofern keine Entreicherung gegeben ist.<\/p>\n<p>Problematisch ist demgegen\u00fcber die R\u00fcckforderung des ausbezahlten Arbeitnehmerbeitrags zur Rentenversicherung. Nach der einschr\u00e4nkenden sozialversicherungsrechtlichen Regelung des \u00a7\u00a028g S\u00e4tze 2, 3 SGB IV kann ein Erstattungsanspruch grunds\u00e4tzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt und nur bei den drei n\u00e4chsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden (sog. Lohnabzugsverfahren). Der Arbeitgeber h\u00e4tte somit nur sehr eingeschr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeit, einen R\u00fcckforderungsanspruch gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer geltend zu machen. Allerdings stellt sich die Frage, ob \u00a7\u00a028g SGB IV in der vorliegenden (Sonder-)Konstellation \u00fcberhaupt anwendbar ist. Schlie\u00dflich hat der Arbeitgeber es nicht generell vers\u00e4umt, Leistungen f\u00fcr die Altersvorsorge zu erbringen, sondern die Beitr\u00e4ge lediglich an den \u201efalschen Empf\u00e4nger\u201c entrichtet.<\/p>\n<p>In zwei aktuellen Entscheidungen des BSG (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,212,591792\" target=\"_blank\">vom 31. 10. 2012 \u2013 B 12 R 3\/11 R, DB 2013 S. 1119<\/a>) und des BAG (vom 15. 11. 2012 \u2013 8 AZR 146\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,581619,\" target=\"_blank\">DB 2013 S. 944)<\/a> wurde diese Frage unterschiedlich beurteilt. Das BSG ist offensichtlich \u2013 aber ohne weitere Begr\u00fcndung \u2013 der Meinung, dass die Vorschrift uneingeschr\u00e4nkt zur Anwendung gelangen muss und daher ein weitergehender R\u00fcckgriff des Arbeitgebers ausgeschlossen ist. Demgegen\u00fcber hat das BAG eine Anwendung von \u00a7\u00a028g Satz 3 SGB IV abgelehnt. Die Vorschrift sei ersichtlich nicht einschl\u00e4gig, da sie nicht eine gewollte oder irrt\u00fcmlich erfolgte Beitragsentrichtung an den falschen Rentenversicherungstr\u00e4ger betreffe. Auch eine analoge Anwendung von \u00a7\u00a028g Satz 3 SGB IV scheide aus, da der dortige Kl\u00e4ger seine Mitteilungspflichten (\u00fcber die ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr vorliegende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) gegen\u00fcber dem Arbeitgeber vers\u00e4umt habe.<\/p>\n<p>Die Auffassung des BAG ist meines Erachtens zutreffend. Sinn und Zweck des \u00a7\u00a028g SGB IV (Schutz des Arbeitsnehmers vor \u00dcberforderung) werden nicht tangiert. Der Arbeitnehmer kann selbst die Beitr\u00e4ge vom Versorgungswerk zur\u00fcckfordern. Dar\u00fcber hinaus hat der Arbeitgeber kein Eigeninteresse an der Nichtabf\u00fchrung der Beitr\u00e4ge an die Rentenversicherung, da die Beitragslast bei einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk in gleichem Ma\u00dfe besteht. Der Arbeitnehmer wird zudem ein nicht unerhebliches Mitverschulden tragen, da schlie\u00dflich er das Befreiungsverfahren mit der DRV f\u00fchrt und \u00fcber \u00c4nderungen der Voraussetzungen seinen Arbeitgeber zu informieren hat. Er wird auch nicht unangemessen benachteiligt, da f\u00fcr ihn die \u2013 ansonsten auch zu zahlenden \u2013 Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet werden. Der Arbeitnehmer wird damit so gestellt, als wenn von Beginn an eine zutreffende rentenversicherungsrechtliche Behandlung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses erfolgt w\u00e4re. Es erscheint nur angemessen, dass der Arbeitgeber seinerseits die zu viel entrichteten Beitr\u00e4ge zur\u00fcckfordern kann (siehe zu den Einzelheiten: <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,212,591346\" target=\"_blank\">Le\u00dfmann\/Herrmann, DB 2013 S. 1112 ff<\/a>.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestimmte \u201eArbeitnehmer der freien Berufe\u201c k\u00f6nnen sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie Mitglied einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung und \u2013 kraft Gesetzes \u2013 einer berufsst\u00e4ndischen Kammer sind. 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