{"id":5705,"date":"2013-05-24T12:39:34","date_gmt":"2013-05-24T10:39:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5705"},"modified":"2013-06-12T12:52:37","modified_gmt":"2013-06-12T10:52:37","slug":"vertrauen-auf-rechtsrat-im-europaischen-kartellrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/24\/vertrauen-auf-rechtsrat-im-europaischen-kartellrecht\/","title":{"rendered":"Vertrauen auf Rechtsrat im europ\u00e4ischen Kartellrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4070\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Maeger20081009.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4070\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4070\" alt=\"RA Dr. Thorsten M\u00e4ger, Partner, Hengeler M\u00fcller, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/06\/Maeger20081009-150x168.jpg\" width=\"140\" height=\"154\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4070\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Thorsten M\u00e4ger, Partner, Hengeler M\u00fcller, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Das europ\u00e4ische Kartellrecht ist komplex. Ob eine bestimmte Verhaltensweise zul\u00e4ssig oder unzul\u00e4ssig ist, l\u00e4sst sich nicht immer leicht absch\u00e4tzen. Verst\u00f6\u00dft ein Unternehmen gegen das europ\u00e4ische Kartellverbot, drohen hohe Bu\u00dfgelder. Ob ein solcher Versto\u00df vorliegt, m\u00fcssen die Unternehmen selbst pr\u00fcfen und beurteilen (&#8222;Selbsteinsch\u00e4tzung&#8220;). Dies ist nicht \u00fcberraschend, sondern gilt seit jeher bei jeder &#8222;normalen&#8220; Rechtsnorm. Im Kartellrecht war es fr\u00fcher aber anders. Denn bis zum 1.\u00a05. 2004 konnten wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarungen bei der Europ\u00e4ischen Kommission angemeldet werden. Seitdem gilt jedoch das Prinzip des Genehmigungsvorbehalts nicht mehr, sondern das Prinzip der Legalausnahme, also die Selbsteinsch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Bei schwierigen Zweifelsfragen liegt es f\u00fcr Unternehmen deshalb nahe, fachkundigen Rechtsrat einzuholen. Dies f\u00fchrt zu der Frage, ob eine Kartellbeh\u00f6rde ein Bu\u00dfgeld gegen das Unternehmen verh\u00e4ngen darf, wenn es auf einen Rechtsrat vertraut hat, der sich sp\u00e4ter als unzutreffend herausgestellt hat. Darum geht es im Vorabentscheidungsersuchen des \u00f6sterreichischen OGH im Fall Schenker, in dem die Generalanw\u00e4ltin Kokott am 28.\u00a02. 2013 &#8211; <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document_print.jsf?doclang=DE&amp;text=&amp;pageIndex=0&amp;part=1&amp;mode=lst&amp;docid=134363&amp;occ=first&amp;dir=&amp;cid=18562\">Rs. C-681\/11\u00a0<\/a>dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) ihre Schlussantr\u00e4ge vorgelegt hat. Abzuwarten bleibt die Entscheidung des EuGH. Das Gericht folgt indessen h\u00e4ufig den Schlussantr\u00e4gen der Generalanw\u00e4lte.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Fall ging es um ein Kartell auf dem \u00f6sterreichischen Markt f\u00fcr Speditionsdienstleistungen. Die Kartellanten w\u00e4hnten sich europarechtlich &#8222;auf der sicheren Seite&#8220;, da sie den r\u00e4umlichen Anwendungsbereich ihres Kartells allein auf \u00d6sterreich beschr\u00e4nkten und beim zust\u00e4ndigen nationalen Kartellgericht im Jahr 1996 die Feststellung erwirkten, dass sie ein sog. Bagatellkartell bildeten, das ohne Genehmigung praktiziert werden kann. Diese Auffassung wurde in verschiedenen Beratungsschreiben von einer Rechtsanwalts\u00adsoziet\u00e4t bekr\u00e4ftigt, die von den Speditionsunternehmen beauftragt worden war. Im Jahr 2007 hat die Europ\u00e4ische Kommission jedoch eine sog. Nachpr\u00fcfung (d.h. Durchsuchung) durchgef\u00fchrt und die \u00f6sterreichische Wettbewerbsbeh\u00f6rde warf den Speditionsunternehmen vor, im Zeitraum von 1994 bis 2007 gegen europ\u00e4isches und nationales Kartellrecht versto\u00dfen zu haben. Gegen die von der Beh\u00f6rde beantragten Geldbu\u00dfen wandten sich die Unternehmen mit dem Hinweis, sie h\u00e4tten angesichts des externen Rechtsrats jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Das Oberlandesgericht Wien ist dem in erster Instanz gefolgt. Im Rechtsmittelverfahren hat der \u00f6sterreichische Oberste Gerichtshof dem EuGH einige Fragen dazu vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen auf anwaltlichen Rat vertrauen darf. Hierzu hat sich jetzt die Generalanw\u00e4ltin Kokott ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Sie empfiehlt, auch im europ\u00e4ischen Kartellrecht den schuld\u00adausschlie\u00dfenden Verbotsirrtum (auch unvermeidbare, entschuldbare oder nicht vorwerfbarer Irrtum genannt) anzuerkennen. F\u00fcr einen solchen Irrtum sollen aber bestimmte Mindest\u00adanforderungen gelten. Zun\u00e4chst m\u00fcsse das Unternehmen gutgl\u00e4ubig auf den eingeholten Rechtsrat vertraut haben. Weiterhin m\u00fcsse der Rechtsanwalt fachkundig sein, was nach Auffassung der Generalanw\u00e4ltin voraussetze, dass er auf das Kartellrecht spezialisiert sei und \u00fcberdies regelm\u00e4\u00dfig mit Mandaten aus diesem Rechtsgebiet betraut sei. Zudem sei es erforderlich, dass der anwaltliche Rat auf der Grundlage einer vollst\u00e4ndigen und zutreffenden Tatsachenschilderung seitens des Unternehmens erteilt worden ist. Der Rechtsrat m\u00fcsse sich weiterhin mit der Verwaltungs- und Entscheidungspraxis umfassend auseinandersetzen. Schlie\u00dflich d\u00fcrfe der Rechtsrat nicht offenkundig falsch sein, was durch das Unternehmen im Rahmen einer Plausibilit\u00e4tskontrolle zu \u00fcberpr\u00fcfen sei. So weit, so gut. Die vorstehenden Kriterien leuchten ein, da sie sicherstellen sollen, dass einem Bu\u00dfgeld ein blo\u00dfes Gef\u00e4lligkeitsgutachten nicht entgegen gehalten werden kann.<\/p>\n<p>Die Generalanw\u00e4ltin hat sich dar\u00fcber hinaus auch zu der Frage ge\u00e4u\u00dfert, von wem ein Rechtsrat einzuholen ist, auf den sich das Unternehmen verlassen darf. Sie meint, der Rechtsrat m\u00fcsse von einem externen Rechtsanwalt erteilt werden. Demgegen\u00fcber k\u00f6nne sich ein Unternehmen durch Einschaltung der eigenen internen Rechtsabteilung nicht selbst einen &#8222;Freibrief&#8220; ausstellen. Dieses Kriterium ist weniger einleuchtend. Es gibt keinen Grund, grunds\u00e4tzlich an der Objektivit\u00e4t von Syndikusanw\u00e4lten zu zweifeln. Auch unternehmensinterne Juristen besitzen h\u00e4ufig eine besondere Sachkunde. Sie sind auch verpflichtet, die Gesellschaft vor Bu\u00dfgeldern und Schadensersatzanspr\u00fcchen zu bewahren. Sie sind im \u00dcbrigen denselben Risiken wie externe Rechtsanw\u00e4lte ausgesetzt, wenn sie bewusst falsche Rechtsausk\u00fcnfte erteilen.<\/p>\n<p>Das gr\u00f6\u00dfte Problem kommt aber noch. Denn auch, wenn das Unternehmen die vorgenannten Kriterien einh\u00e4lt, ist das Gutachten f\u00fcr die Zwecke der rechtlichen Absicherung wertlos, wenn die Rechtslage &#8222;unklar&#8220; ist, da \u2013 so die Generalanw\u00e4ltin Kokott \u2013 das betroffene Unternehmen in diesem Fall auf eigene Gefahr handele, weil es einen Versto\u00df zumindest fahrl\u00e4ssig in Kauf nehme. Dies \u00fcberzeugt nicht. Im Kartellrecht gibt es viele Zweifelsfragen, zumal es nicht nur um rein rechtliche Aspekte geht, sondern auch um die Bewertung von Tatsachen und um \u00f6konomische Wertungen. Zwar ist es gerechtfertigt, blo\u00dfen Gef\u00e4lligkeitsgutachten einen Riegel vorzuschieben. Dies darf aber nicht dazu f\u00fchren, dass in schwierigen Fragen Unternehmen \u00fcberhaupt keine Rechtssicherheit mehr durch Einholung von Rechtsrat erlangen k\u00f6nnen. Wenn sich Unternehmen nur noch auf Rechtsgutachten st\u00fctzen d\u00fcrfen, die eine klare Rechtslage wiedergeben, hilft dies genau in den F\u00e4llen, in denen ein Bed\u00fcrfnis nach Rechtsrat besteht, \u00fcberhaupt nicht. Denn in den schwierigen F\u00e4llen wird ein Rechtsrat, der sich \u2013 wie gefordert \u2013 umfassend mit der Verwaltungs- und Entscheidungspraxis auseinandersetzt, nur selten zu v\u00f6llig eindeutigen Ergebnissen gelangen. Gleichwohl muss es aber m\u00f6glich sein, dass ein Gutachter nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung und umfassender Er\u00f6rterung eine bestimmte Verhaltensweise als kartellrechtlich zul\u00e4ssig einstuft und diese Einsch\u00e4tzung f\u00fcr das Unternehmen auch einen praktischen Wert hat. Andernfalls m\u00fcssten sich die Unternehmen bis zur h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung von s\u00e4mtlichen Zweifelsfragen stets an die aus ihrer Sicht ung\u00fcnstigste Verhaltensanforderung ausrichten. Dies w\u00fcrde die wettbewerbliche Handlungsfreiheit allzu sehr einschr\u00e4nken. Damit wird der Wert anwaltlicher Rechtsgutachten f\u00fcr die betroffenen Unternehmen \u2013 entgegen der &#8222;Selbsteinsch\u00e4tzung&#8220; von Generalanw\u00e4ltin Kokott \u2013 nicht nur &#8222;ein wenig geschm\u00e4lert&#8220;, sondern \u00fcberm\u00e4\u00dfig eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung von Generalanw\u00e4ltin Kokott hilft den Unternehmen auch die eingangs erw\u00e4hnte Entscheidung des nationalen Kartellgerichts, in der kein Versto\u00df gegen \u00f6sterreichisches Kartellrecht festgestellt wurde, nicht. Denn das Kartellgericht habe sich nicht ausdr\u00fccklich zur Frage der Vereinbarkeit der Absprache mit dem europ\u00e4ischen Kartellrecht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Insgesamt mag die Ablehnung eines schuldausschlie\u00dfenden Verbotsirrtums in dem konkreten Fall gerechtfertigt sein (eine Beurteilung ist mangels genauer Sachverhaltskenntnis schwierig). Die allgemein von der Generalanw\u00e4ltin Kokott aufgestellten Anforderungen an einen Rechtsrat, auf den sich Unternehmen auch praktisch verlassen d\u00fcrfen, erscheinen aber allzu streng.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das europ\u00e4ische Kartellrecht ist komplex. Ob eine bestimmte Verhaltensweise zul\u00e4ssig oder unzul\u00e4ssig ist, l\u00e4sst sich nicht immer leicht absch\u00e4tzen. Verst\u00f6\u00dft ein Unternehmen gegen das europ\u00e4ische Kartellverbot, drohen hohe Bu\u00dfgelder. 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