{"id":5710,"date":"2013-05-26T23:54:54","date_gmt":"2013-05-26T21:54:54","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5710"},"modified":"2013-05-26T23:54:54","modified_gmt":"2013-05-26T21:54:54","slug":"steuergerechtigkeit-um-jeden-preis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/26\/steuergerechtigkeit-um-jeden-preis\/","title":{"rendered":"Steuergerechtigkeit um jeden Preis!?"},"content":{"rendered":"<p><!--[if gte mso 9]&gt;--><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Vor einigen Tagen hat das Finanzgericht K\u00f6ln entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalertr\u00e4gen, die einem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschr\u00e4nkt als (nachtr\u00e4gliche) Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen eingef\u00fchrte Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten (\u00a7 20 Abs. 9 EStG) finde auf diese Ausgaben keine Anwendung (FG K\u00f6ln v. 17.4.2013 &#8211; 7 K 244\/12 [nicht rechtskr\u00e4ftig]).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Die auf den ersten Blick technische Aussage wird interessant, wenn man den Hintergrund n\u00e4her betrachtet: <!--more-->Der Kl\u00e4ger hatte Kapitaleink\u00fcnfte f\u00fcr das Streitjahr 2010 in H\u00f6he von \u20ac 11.000 erkl\u00e4rt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in H\u00f6he von \u20ac 12.000 als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalertr\u00e4gen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gew\u00e4hrte aber lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tats\u00e4chlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis auf ein einschl\u00e4giges Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. Danach sei das mit der Abgeltungssteuer eingef\u00fchrte Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten fr\u00fcher zugeflossene Kapitalertr\u00e4ge betreffen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Das Finanzgericht K\u00f6ln sah dies anders. Es begr\u00fcndete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschl\u00e4gigen Anwendungsregelung (\u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG). Diese sehe ausdr\u00fccklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden seien. Neben den tats\u00e4chlichen Werbungskosten in Bezug auf die Eink\u00fcnfte vor 2009 gew\u00e4hrte das Gericht dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kapitalertr\u00e4ge aus dem Streitjahr 2010 selbst zus\u00e4tzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier k\u00e4men im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. F\u00fcr den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachtr\u00e4glichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen greife auch die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG nicht ein. Denn auch diese komme nur f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge zur Anwendung, die erst nach 2008 zugeflossen seien.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Im Ergebnis stehen damit dem \u201esteuerlichen Mehrertrag\u201c aus der Selbstanzeige in H\u00f6he von \u20ac\u00a011.000 zus\u00e4tzliche Werbungskosten in H\u00f6he von \u20ac 12.000 gegen\u00fcber. Bezieht man auch die Kosten der Finanzverwaltung f\u00fcr die Bearbeitung der Selbstanzeige und die Prozesskosten mit ein, wird deutlich: Die Selbstanzeige war f\u00fcr den Fiskus ein Verlustgesch\u00e4ft, und zwar ein ziemlich deutliches. Verdient an der Sache haben ein Steuerberater und die Mit\u00adarbeiter der Finanzverwaltung \u2026<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Schlimmer noch ist: Das alles war absehbar. Denn schon seit L\u00e4ngerem wird &#8211; gerade auch im Zusammenhang mit der Nacherkl\u00e4rung ausl\u00e4ndischer Kapitalertr\u00e4ge &#8211; die Frage er\u00f6rtert, ob der Vollzugs\u00adaufwand f\u00fcr den Steuerpflichtigen und (!) die Finanzverwaltung in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Ertrag steht. Wie eine Kleine Anfrage der CDU-Fraktion in der Bremischen B\u00fcrgerschaft von Ende 2012 zeigt, findet in der Finanzverwaltung aber &#8211; jedenfalls dort &#8211; weder eine vern\u00fcnftige (Personal\u2011)Kostenrechnung statt (Bremische B\u00fcrgerschaft, Drs. 18\/647, Antwort auf Frage 5), noch scheint \u00fcberhaupt die Erkenntnis vorhanden zu sein, dass die durch Bescheid der Finanzverwaltung geltend gemachten \u201eSteuermehrertr\u00e4ge\u201c nicht zwingend auch im selben Umfang endg\u00fcltig sind (ebda., Antworten auf Frage 3 und 4, die zeigen, dass die Verwaltung nicht einmal das Problem erkannt hat).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Man darf vor diesem Hintergrund gespannt sein, welche weiteren Wendungen manch\u2018 anderer spektakul\u00e4rer Fall von Selbstanzeigen (etwa Hoene\u00df) noch nimmt. Denn die Werbungskosten, die auf der Grundlage der Judikatur des FG K\u00f6ln dort zugrunde zu legen sind, d\u00fcrften betr\u00e4chtlich sein. Der Aufwand f\u00fcr eine Berechnung von Spekulationsgewinnen, um die es dem Vernehmen nach in diesem Fall geht, ist deutlich gr\u00f6\u00dfer als bei der blo\u00dfen Verbuchung von Zinseinnahmen. Wenn dann noch Amtshaftungsanspr\u00fcche nach \u00a7 839 BGB wegen der Sch\u00e4den hinzukommen, die wegen der Verletzung des Steuergeheimnisses entstanden sind (etwa in Form der K\u00fcndigung von Vertr\u00e4gen), wird deutlich: Das durchaus legitime Ziel h\u00f6herer Steuergerechtigkeit sollte nicht als Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahme f\u00fcr Finanzverwaltung und steuerberatende Berufe dienen. Was wir brauchen, ist ein gerechtes <i>und effizientes<\/i> Steuersystem.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor einigen Tagen hat das Finanzgericht K\u00f6ln entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalertr\u00e4gen, die einem Steuerpflichtigen vor dem 1. 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