{"id":5720,"date":"2013-05-29T09:02:22","date_gmt":"2013-05-29T07:02:22","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5720"},"modified":"2013-05-31T13:06:34","modified_gmt":"2013-05-31T11:06:34","slug":"das-richtige-gericht-bei-klagen-von-gmbh-geschaftsfuhrern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/29\/das-richtige-gericht-bei-klagen-von-gmbh-geschaftsfuhrern\/","title":{"rendered":"Das \u201erichtige\u201c Gericht bei Klagen von GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_968\" style=\"width: 186px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/05\/Urban-Crell-Passfoto-Web.jpg.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-968\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-968\" alt=\"RA\/FA f\u00fcr ArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will &amp; Emery, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/05\/Urban-Crell-Passfoto-Web.jpg-168x168.jpg\" width=\"176\" height=\"178\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-968\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FA f\u00fcr ArbR Dr. Sandra Urban-Crell, Partnerin, McDermott Will &amp; Emery, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr Klagen von GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern sind die ordentlichen Gerichte zust\u00e4ndig. Dies ist keine neue Erkenntnis und doch mussten sich die Gerichte f\u00fcr Arbeits- und Zivilsachen in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Frage des \u201erichtigen\u201c Rechtswegs auseinandersetzen. Klassiker bei Rechtswegstreitigkeiten sind die F\u00e4lle der Bef\u00f6rderung von Arbeitnehmern auf die Position des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Genau mit einem solchen Sachverhalt \u2013 in der Insolvenz der GmbH \u2013 hatte sich das BAG in seinem j\u00fcngsten Beschluss vom 4. 2. 2013 (Az.: <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,580885\" target=\"_blank\">10 AZB 78\/12, DB 2013 S. 521<\/a>) zu befassen. Danach steht fest: Auf die Organstellung kommt es an. Ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Zeitpunkt der Klageerhebung (noch) nicht vom Amt abberufen, sind die Landgerichte zust\u00e4ndig. <!--more--><\/p>\n<p><b>Der Klassiker \u2013 Bef\u00f6rderung eines Arbeitnehmers<\/b><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wird ein Arbeitnehmer zum Gesch\u00e4fts\u00adf\u00fchrer der beklagten GmbH bestellt. Grundlage der Besch\u00e4ftigung bleibt der bereits bestehende Arbeitsvertrag, einen neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstvertrag schlie\u00dfen die Parteien nicht. Sp\u00e4ter wird das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH er\u00f6ffnet. Der Insolvenzverwalter k\u00fcndigt das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und stellt diesen unwiderruflich von seiner Dienstverpflichtung frei. Eine Abberufung vom Amt des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers unterbleibt. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erhebt K\u00fcndigungsschutz- und Zahlungs\u00adklage vor dem Arbeitsgericht, das den beschrittenen Rechtsweg f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Landgericht verweist. Der klagende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer legt hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Diese bleibt in letzter Instanz beim BAG erfolglos.<\/p>\n<p><b>Organstellung entscheidet<\/b><\/p>\n<p>Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist \u2013 so das BAG \u2013 nicht er\u00f6ffnet. Entscheidend sei die Organstellung des Kl\u00e4gers. Diese bleibe von der Insolvenzer\u00f6ffnung unber\u00fchrt. Nach der gesetzlichen Fiktion des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 ArbGG gelten Organe juristischer Personen nicht als Arbeitnehmer. GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern bleibt deshalb nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten. Nach Auffassung des Senats gilt dies unabh\u00e4ngig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis materiell-rechtlich als freies Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstverh\u00e4ltnis oder Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren ist. Hinter dieser Grundsatzentscheidung steht die \u00dcberlegung, dass Streitigkeiten im \u201eArbeitgeberlager\u201c nicht vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden sollen. Organmitglieder m\u00fcssen deshalb den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten (vgl. auch <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,556688\" target=\"_blank\">BAG vom 26. 10. 2012 \u2013 10 AZB 60\/12, DB 2012 S. 2699<\/a>; <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,421958\" target=\"_blank\">BAG vom 15. 3. 2011 \u2013 10 AZB 32\/10, DB 2011 S. 1400<\/a>).<\/p>\n<p><b>Auf den Zeitpunkt kommt es an<\/b><\/p>\n<p>Auf den Zeitpunkt kommt es also an. Ist der bisherige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Moment des K\u00fcndigungszugangs und der Klageerhebung bereits von seinem Amt abberufen oder hat er den Posten selbst niedergelegt, gilt die gesetzliche Fiktion des \u00a7 5 ArbGG nicht mehr. Anders als die zwingend schriftlich zu erkl\u00e4rende K\u00fcndigung ist die Abberufung formlos wirksam. Geht dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das Original des K\u00fcndigungsschreibens erst nach einer \u2013 etwa per Telefax oder E-Mail \u2013 vorab \u00fcbersandten Mitteilung \u00fcber den Bestellungswiderruf zu, war er im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs bereits nicht mehr Organ der GmbH. Die Rechtswegzust\u00e4ndigkeit verlagert sich dann von den Zivil- zu den Arbeitsgerichten. Umgekehrt bleiben die Landgerichte zust\u00e4ndig, solange der klagende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiterhin vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft ist.<\/p>\n<p><b>Trennung kann teuer werden<\/b><\/p>\n<p>Besonders brisant ist die Situation in der Praxis dann, wenn das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und GmbH materiell-rechtlich als Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren ist. Gerade bei Bef\u00f6rderungsf\u00e4llen ist dies keine Seltenheit, \u201evergessen\u201c die Vertragsparteien doch zuweilen ihre Beziehung auf einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstvertrag umzustellen. Der bisher bestehende Arbeitsvertrag l\u00e4uft einfach weiter und bleibt auch Grundlage der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit. Im Trennungsprozess kann dies f\u00fcr die Gesellschaft teuer werden. Denn war der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs und der Klageerhebung bereits nicht mehr Organ, genie\u00dft er uneingeschr\u00e4nkt K\u00fcndigungsschutz nach dem K\u00fcndigungsschutzgesetz.<\/p>\n<p><b>Praxishinweise<\/b><\/p>\n<p>Die vorliegende Entscheidung des BAG zeigt erneut, dass gerade die Bef\u00f6rderung von Arbeitnehmern zu Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer GmbH sowohl f\u00fcr das Unternehmen als auch f\u00fcr den Arbeitnehmer mit rechtlichen Unw\u00e4gbarkeiten verbunden sind. Gerade deshalb ist besonderes Augenmerk auf eine sorgf\u00e4ltige Vertragsgestaltung und wirksame Aufhebung des alten Arbeitsvertrags zu legen. In prozessualer Hinsicht kommt dem Zeitpunkt der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung oder der Amtsniederlegung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst, taktische und praktische Bedeutung zu. Besteht die Organstellung im Zeitpunkt des K\u00fcndigungszugangs und der Klageerhebung noch, sind die Zivilgerichte zust\u00e4ndig. Dies \u00e4ndert sich nach Beendigung der Organstellung. Behauptet der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Anspr\u00fcche aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis, sind die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen f\u00fcr den Streit zust\u00e4ndig. Nicht zuletzt wegen seiner Bedeutung f\u00fcr den \u201erichtigen\u201c Rechtweg sollte der Zeitpunkt der Abberufung oder Amtsniederlegung also sorgf\u00e4ltig gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr Klagen von GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern sind die ordentlichen Gerichte zust\u00e4ndig. Dies ist keine neue Erkenntnis und doch mussten sich die Gerichte f\u00fcr Arbeits- und Zivilsachen in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Frage des \u201erichtigen\u201c Rechtswegs auseinandersetzen. 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