{"id":5748,"date":"2013-05-31T17:15:28","date_gmt":"2013-05-31T15:15:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5748"},"modified":"2013-07-15T11:29:09","modified_gmt":"2013-07-15T09:29:09","slug":"kapitalanlagegesetzbuch-chancen-enttauschte-hoffnungen-viel-arbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/31\/kapitalanlagegesetzbuch-chancen-enttauschte-hoffnungen-viel-arbeit\/","title":{"rendered":"Kapitalanlagegesetzbuch: Chancen, entt\u00e4uschte Hoffnungen, viel Arbeit"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5749\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Loff.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5749\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5749\" alt=\"RA Dr. Detmar Loff, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Loff-168x168.jpg\" width=\"162\" height=\"160\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5749\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Detmar Loff, Allen &amp; Overy LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Am 16. 5. 2013 hat der Bundestag das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verabschiedet, welches ab dem 22. 7. 2013 Anwendung finden wird. Das KAGB ist ein einheitliches Gesetzbuch f\u00fcr kollektive Verm\u00f6gensanlagen und erfasst die Verwalter von OGAW einerseits und offenen und geschlossenen Immobilienfonds, Private Equity Fonds sowie anderen alternativen Investmentverm\u00f6gen (AIF) andererseits. Zudem werden f\u00fcr Verwalter sog. Risikokapitalfonds (Venture Capital Fonds) und Europ\u00e4ischer Fonds f\u00fcr soziales Unternehmertum Verweisungen in die ohnehin unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU geltenden EU-Verordnungen vorgenommen und das diesbez\u00fcgliche Registrierungsverfahren normiert. Der Bundesrat wird am 7. 6. 2013 noch \u00fcber das Gesetz zu entscheiden haben, Branchenvertreter rechnen aber nicht mehr mit einem Einspruch.<\/p>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\"><!--more--><\/p>\n<p>In Bezug auf die Regelungen, die von der AIFM-RL vorgegeben waren, hat sich der Gesetzgeber weitgehend um eine 1:1-Umsetzung bem\u00fcht. Von den in der Richtlinie optional vorgesehenen Erleichterungen hat er gleichwohl nur beschr\u00e4nkt Gebrauch gemacht und z. B. das Private Placement Regime fr\u00fcher beendet als notwendig. In den Bereichen, die nicht durch die Richtlinienvorgaben begrenzt waren, insbesondere die Verwaltung und den Vertrieb alternativer Investmentfonds an Privatkunden, geht der Gesetzgeber hingegen eigene Wege: Neben einem umfassenden Schutz von Privatkunden durch detaillierte und f\u00fcr den Verbraucher durchaus w\u00fcnschenswerte Informationspflichten hat der Gesetzgeber hier zur Entt\u00e4uschung der Branche auch f\u00fcr AIF produktbezogene Beschr\u00e4nkungen aufgenommen, welche die Strukturierung von Produkten und damit den Marktzugang von Privatkunden zu bestimmten Risikoklassen erschweren. Andere EU-Mitgliedstaaten scheinen hier der Entscheidungskompetenz gut informierter B\u00fcrger mehr zu vertrauen und fokussieren sich weniger auf eine Produktregulierung.<\/p>\n<p>Beispiel geschlossene inl\u00e4ndische Publikums-AIF (z. B. typische GmbH &amp; Co. KG-Vehikel geschlossener Fonds): Diese d\u00fcrfen nur noch in bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde investieren, z. B. Sachwerte, nicht-b\u00f6rsennotierte Unternehmen und andere geschlossene AIF. Der zun\u00e4chst vorgesehene abschlie\u00dfende Katalog erwerbbarer Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde wurde aber insofern etwas gelockert, als dass nicht mehr nur bestimmte Sachwerte (u. a. Immobilien, Schiffe, Container) erworben werden d\u00fcrfen, sondern auch andere Sachwerte, die nicht in der gesetzlichen Beispielliste f\u00fcr erwerbbare Sachwerte aufgef\u00fchrt sind. Dies erm\u00f6glicht auch den Privatkunden weiterhin den Zugang zu bestimmten Risikoklassen, die in den ersten Gesetzesentw\u00fcrfen ausgeschlossen waren.<\/p>\n<p>Seit dem ersten Gesetzesentwurf bestehen f\u00fcr diese AIF allerdings Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die einem W\u00e4hrungsrisiko unterliegen (z. B. Immobilien in der Schweiz oder in UK). Derartige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde d\u00fcrfen 30% des Wertes des AIF nicht \u00fcberschreiten. Wie bisher d\u00fcrften aber W\u00e4hrungsabsicherungsgesch\u00e4fte m\u00f6glich sein, sodass sich ein W\u00e4hrungsrisiko effektiv beschr\u00e4nken und die 30%-Grenze einhalten l\u00e4sst. Die Kreditaufnahme ist letztendlich auf 60% des Wertes des AIF beschr\u00e4nkt worden und damit deutlich weiter, als in den ersten Gesetzesentw\u00fcrfen noch vorgesehen war. Hiermit ist der Gesetzgeber der Realit\u00e4t geschlossener Fonds entgegengekommen. Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde mit einem Wert \u00fcber 50 Mio. \u20ac m\u00fcssen vor Erwerb von zwei externen, voneinander unabh\u00e4ngigen Bewertern beurteilt werden. Unklar ist, welcher Wert bei abweichenden Ergebnissen ma\u00dfgeblich sein soll. In anderen EU-Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Regelungen wird hier oftmals ein Mittelwert angesetzt.<\/p>\n<p>Besonderheiten bestehen zudem bei der Risikomischung: Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen geschlossene Publikums-AIF risikogemischt sein. Alternativ zu einer quantitativen Betrachtung (mindestens drei Sachwerte mit im Wesentlichen gleicher Verteilung \u2013 bisher forderte die BaFin mindestens vier Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde) \u2013 ist auch eine wirtschaftliche Sichtweise m\u00f6glich. Auch eine einzige Immobilie mit der M\u00f6glichkeit einer Drittverwendung kann damit als risikogemischt gelten, wenn die Mieterstruktur zu einer Streuung des Ausfallsrisikos f\u00fchrt (z. B. bei Einkaufszentren). Die Risikomischung ist erst innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Vertriebsbeginn zu gew\u00e4hrleisten, dann aber auch erforderlich. Sofern die Anleger bestimmte Kriterien erf\u00fcllen (u. a. Mindestinvestitionssumme 20T\u20ac), eine umfassende Risikoaufkl\u00e4rung stattgefunden hat und f\u00fcr den AIF keine Unternehmensbeteiligungen an nicht-b\u00f6rsennotierten Unternehmen erworben werden, braucht das Kriterium der Risikomischung nicht eingehalten zu werden. Die Vorgaben des KAGB in Bezug auf geschlossene Publikums-AIF wahren damit die Chancen f\u00fcr Anleger, die Investitionen in bestimmte Risiken bieten. Gleichzeitig wird der (Informations-)Aufwand erh\u00f6ht, was zu einer Renditeeinschr\u00e4nkung f\u00fchren kann. Die Anbieter dieser AIF werden zudem gezwungen sein, die bisher in der Praxis teilweise eher pragmatisch gel\u00f6sten Herausforderungen formalisiert anzugehen. Dies erfordert neben einer umfassenden Dokumentation teilweise auch ganz neue Organisations- und Prozessstrukturen. Gerade f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen wird diese H\u00fcrde kaum allein zu nehmen sein \u2013 Dienstleister (z. B. Master-Kapitalanlage-\/-verwaltungsgesellschaften) stehen aber bereits zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Bis zuletzt hatten auch b\u00f6rsennotierte Immobiliengesellschaften und REITs darauf gehofft, nicht dem Anwendungsbereich des KAGB zu unterfallen. Die BaFin hat sich zu diesen Anlageformen nunmehr in einem Konsultationspapier zum Anwendungsbereich des KAGB ge\u00e4u\u00dfert: F\u00fcr Immobiliengesellschaften soll es darauf ankommen, ob diese eine operative T\u00e4tigkeit (z. B. Projektentwicklung, Hotel- oder Pflegeeinrichtungsbetrieb) aus\u00fcben oder vorwiegend in der Verwaltung, der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien t\u00e4tig sind. Im erstgenannten Fall findet das KAGB keine Anwendung, im letztgenannten Fall dann, wenn auch die \u00fcbrigen Tatbestandsmerkmale eines AIF erf\u00fcllt sind. Unklar ist, wie die BaFin mit gemischten Gesellschaften umgeht, die sowohl operative T\u00e4tigkeiten entfalten als auch Bestandsimmobilien verwalten. Der von der BaFin zur Abgrenzung verwendete Terminus \u201evorwiegend\u201c k\u00f6nnte z. B. nach dem Umsatz oder den Werten der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde bestimmt werden. Eine Klarstellung w\u00e4re hier w\u00fcnschenswert, da die Folgen f\u00fcr die Unternehmen gravierend sind und eine hinreichende Rechtssicherheit existenziell f\u00fcr diese Unternehmen ist.<\/p>\n<p>Noch h\u00e4rter hat es die REITs getroffen. Die BaFin m\u00f6chte die REITs aufgrund des gesetzlich angeordneten Schwerpunkts der Immobilienverwaltung als Investmentverm\u00f6gen einordnen. Solange das REIT-Gesetz also nicht ge\u00e4ndert wird, m\u00fcssen sich diese Aktiengesellschaften mit der Anwendung des KAGB anfreunden. Da es sich in diesem Fall mangels mindestens j\u00e4hrlichem R\u00fcckgaberecht der Aktien an die Gesellschaft und (auch) Privatanlegern als Aktion\u00e4ren um einen geschlossenen Publikums-AIF handelt, gelten die bereits o. g. Beschr\u00e4nkungen z. B. hinsichtlich der Kreditaufnahme (in der Praxis zumeist unproblematisch) und des maximalen W\u00e4hrungsrisikos. Erg\u00e4nzend \u2013 und nicht ganz profan \u2013 stellen sich gesellschaftsrechtliche Herausforderungen, sollte die Gesellschaft sich entschlie\u00dfen, einen externen Verwalter zu bestellen, um nicht selbst eine Erlaubnis nach dem KAGB beantragen zu m\u00fcssen. Hier bereiten insbesondere die gesellschaftsrechtliche Unabh\u00e4ngigkeit des Vorstands und die aufsichtsrechtlich erforderlichen Kompetenzen des externen Verwalters Abgrenzungsschwierigkeiten in der Struktur und im Tagesgesch\u00e4ft. Zudem k\u00f6nnte sich die Attraktivit\u00e4t des Investments in solche Gesellschaften verringern, da die regulatorischen Kosten (einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr eine Verwahrstelle) auch hier die Rendite vermindern werden.<\/p>\n<p>Bereits die wenigen hier vorgestellten Anforderungen stellen die Branche vor massive Herausforderungen. Umso erstaunlicher ist es, dass sich vor allem die bislang schon unter dem InvG regulierten Verwalter intensiv mit den Themen und Auswirkungen befasst haben, hingegen andere Verwalter alternativer Investmentfonds (insbesondere mit kleinerer oder mittlerer Unternehmensgr\u00f6\u00dfe) bislang deutlich weniger aktiv sind, obwohl der Umsetzungsaufwand hier am gr\u00f6\u00dften sein wird. Ob f\u00fcr diese Unternehmen die M\u00f6glichkeit besteht, eine der Ausnahmevorschriften f\u00fcr \u201ekleine AIFM\u201c oder \u201eVenture Capital Fonds\u201c zu nutzen, die z. B. Anteile nur an mindestens semi-professionelle Anleger ausgeben d\u00fcrfen, bleibt eine (h\u00e4ufig unbegr\u00fcndete) Hoffnung. Unabh\u00e4ngig von diesen \u00dcberlegungen einer wirtschaftlich effizienten und strategisch sinnvollen Aufstellung bleibt aber selbst f\u00fcr diese Verwalter hinreichend Arbeit, um u. a. die erforderliche Dokumentation und das Meldewesen zu schaffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 16. 5. 2013 hat der Bundestag das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verabschiedet, welches ab dem 22. 7. 2013 Anwendung finden wird. Das KAGB ist ein einheitliches Gesetzbuch f\u00fcr kollektive Verm\u00f6gensanlagen und erfasst die Verwalter von OGAW einerseits und offenen und geschlossenen &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/31\/kapitalanlagegesetzbuch-chancen-enttauschte-hoffnungen-viel-arbeit\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2241,30462],"tags":[21979,849,30423,30424],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5748"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5748"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5748\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5751,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5748\/revisions\/5751"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5748"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5748"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5748"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}