{"id":5789,"date":"2013-06-12T17:50:17","date_gmt":"2013-06-12T15:50:17","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5789"},"modified":"2013-06-12T12:46:29","modified_gmt":"2013-06-12T10:46:29","slug":"8-gwb-novelle-kompromiss-in-letzter-minute","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/06\/12\/8-gwb-novelle-kompromiss-in-letzter-minute\/","title":{"rendered":"8. GWB-Novelle: Kompromiss in letzter Minute"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5790\" style=\"width: 171px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/06\/Gleiss-Lutz_Brinker-Dr.-Ingo.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5790\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5790\" alt=\"RA Dr. Ingo Brinker, LL.M.. Partner, Gleiss Lutz, M\u00fcnchen \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/06\/Gleiss-Lutz_Brinker-Dr.-Ingo-168x168.jpeg\" width=\"161\" height=\"159\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5790\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Ingo Brinker, LL.M.. Partner, Gleiss Lutz, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Dank eines im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in letzter Minute gefundenen Kompromisses kann die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Nach Referentenentwurf 2011, RegE Anfang 2012, Ausschussberatung und Bundestagsbeschluss im Oktober 2012 entz\u00fcndeten sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierungskoalition und SPD\/GR\u00dcNEN-regierten L\u00e4ndern im Bundesrat vor allem an den Pl\u00e4nen, das Kartellrecht ganz weitgehend auf die gesetzlichen Krankenkassen anzuwenden. Nun kommt f\u00fcr die Kassen nur die Fusionskontrolle. Das Kartellrecht dagegen wird auch zuk\u00fcnftig nicht im Verh\u00e4ltnis der Krankenkassen untereinander und zu den Versicherten Anwendung finden. Weitere \u00c4nderungen in letzter Minute k\u00f6nnen Kommunen und kommunale Betriebe aufatmen lassen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Eckpunkte der 8. GWB-Novelle<\/strong><\/p>\n<p>Um ein Haar w\u00e4re das schon im Koalitionsvertrag vorgesehene Gesetzesvorhaben, das das deutsche Kartellrecht fortentwickelt und weiter an das europ\u00e4ische Wettbewerbsrecht angleicht, dem politischen Poker um eine Randfrage zum Opfer gefallen. Die Novelle hat eine Reihe von in der Fachwelt z. T. umstrittenen, aber politisch nicht kontroversen Schwerpunkten: im Bereich der Fusionskontrolle die \u00dcbernahme des Untersagungskriteriums der EU-Fusionskontrollverordnung und weitere Angleichungen an das europ\u00e4ische Fusionskontrollrecht, die Anhebung der Marktanteilsschwelle f\u00fcr die Einzelmarktbeherrschungsvermutung von 33% auf 40%, die Einf\u00fchrung eines Klagerechts f\u00fcr Verbraucherverb\u00e4nde, die Regelung der Rechtsnachfolge in die Bu\u00dfgeldverantwortlichkeit sowie die Sicherung des bestehenden Pressevertriebsnetzes \u00fcber das Presse-Grosso und die Erleichterung von Pressefusionen. Daneben wird die versch\u00e4rfte Missbrauchsaufsicht \u00fcber die Energiewirtschaft ebenso bis Ende 2017 verl\u00e4ngert wie das Verbot von Untereinstandspreisverk\u00e4ufen von Lebensmitteln f\u00fcr marktstarke Unternehmen. Au\u00dferdem hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, das GWB ein wenig aufzur\u00e4umen, indem z. B. die Vorschriften \u00fcber marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen sprachlich stark vereinfacht \u00a0und die spezielle Missbrauchsaufsicht \u00fcber die Wasserwirtschaft in das aktuelle GWB \u00fcberf\u00fchrt wird. Die im Koalitionsvertrag von 2009 vorgesehene Befugnis zur Zerschlagung von marktbeherrschenden Unternehmen ist hingegen nicht Gesetz geworden.<\/p>\n<p><strong>Versch\u00e4rfung der Fusionskontrolle?<\/strong><\/p>\n<p>Dass die Befugnisse der Kartellbeh\u00f6rden insgesamt weiter ausgeweitet worden sind, zeigt sich insbesondere an der Fusionskontrolle. Wie heute schon die EU-Kommission kann zuk\u00fcnftig auch das Bundeskartellamt Unternehmenszusammenschl\u00fcsse bereits dann untersagen, wenn durch sie wirksamer Wettbewerb erheblich behindert w\u00fcrde (sog. SIEC-Test, \u201esignificant impediment to effective competition\u201c). Bisher war dies nur m\u00f6glich, wenn eine marktbeherrschende Stellung begr\u00fcndet oder verst\u00e4rkt w\u00fcrde. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Untersagungskriterium auf europ\u00e4ischer Ebene d\u00fcrfte sich in der Praxis nichts Wesentliches \u00e4ndern. Nicht von der Hand zu weisen ist aber die Gefahr, dass die erweiterte Untersagungsbefugnis nicht nur zur Erfassung bestimmter, selten vorkommender Wettbewerbskonstellationen (v. a. unilaterale Effekte ohne Marktbeherrschung) gebraucht werden. Denn im deutschen Kartellrecht besteht eine gewisse Tendenz der Gerichte, dem Bundeskartellamt bei Nachweisschwierigkeiten z. B. durch die Berufung auf Erfahrungss\u00e4tze entgegenzukommen. Als Korrektiv k\u00f6nnte wirken, wenn f\u00fcr die Auslegung des SIEC-Kriteriums letztlich der EuGH zust\u00e4ndig w\u00e4re. Der deutsche Gesetzgeber hat das jedenfalls, anders als vom Bundeskartellamt gew\u00fcnscht, nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. So oder so besteht weder Anlass noch Bed\u00fcrfnis f\u00fcr deutsche Sonderwege in der Fusionskontrolle.<\/p>\n<p><strong>Schlie\u00dfung von Schlupfl\u00f6chern zur Vermeidung der Bu\u00dfgeldhaftung von Konzernen<\/strong><\/p>\n<p>Im Bereich der Bu\u00dfgelder sind Sonderwege allerdings unvermeidlich: Das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht ist aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben strenger als das europ\u00e4ische Bu\u00dfgeldrecht hinsichtlich der Frage, welche Gesellschaften in Konzernen mit Bu\u00dfgeldern belegt werden k\u00f6nnen und wer f\u00fcr die Zahlung haftet.<\/p>\n<p>Die restriktive Rechtsprechung des BGH hatte Kartells\u00fcndern in Einzelf\u00e4llen M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet, die Zahlung von Geldbu\u00dfen durch Umstrukturierungen zu vermeiden. Das Bundeskartellamt hatte diesen Punkt als eines der dr\u00e4ngendsten Probleme der Kartellverfolgung bezeichnet. Nach der Neuregelung haften Gesamtrechtsnachfolger (z. B. nach einer Verschmelzung) im Grundsatz f\u00fcr Kartellrechtsverst\u00f6\u00dfe, die ihren Rechtsvorg\u00e4ngern zurechenbar sind. Bu\u00dfgelder k\u00f6nnen gegen sie zumindest bis zur H\u00f6he des \u00fcbernommenen Verm\u00f6gens verh\u00e4ngt werden. Dennoch erfasst die Neuregelung nicht alle F\u00e4lle, in denen eine Geldbu\u00dfe durch Umstrukturierungsma\u00dfnahmen vermieden werden kann. Weitergehenden Forderungen nach einer dem europ\u00e4ischen Recht vergleichbaren Haftung von Muttergesellschaften f\u00fcr ihre 100%igen Tochtergesellschaften ist der deutsche Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Nicht nur in diesem Bereich bleiben viele Fragen offen, die die Rechtspraxis in den n\u00e4chsten Jahren beantworten muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dank eines im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in letzter Minute gefundenen Kompromisses kann die 8. 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