{"id":5832,"date":"2013-06-24T18:15:15","date_gmt":"2013-06-24T16:15:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5832"},"modified":"2013-06-24T15:57:51","modified_gmt":"2013-06-24T13:57:51","slug":"irrtum-schutzt-vor-kartell-buse-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/06\/24\/irrtum-schutzt-vor-kartell-buse-nicht\/","title":{"rendered":"Irrtum sch\u00fctzt vor (Kartell-) Bu\u00dfe nicht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5833\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/06\/Kleine.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5833\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5833\" alt=\"RA Dr. Maxim Kleine, Partner, Oppenhoff &amp; Partner, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/06\/Kleine-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5833\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Maxim Kleine, Partner, Oppenhoff &amp; Partner, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Ein Unternehmen kann sich einer Kartellbu\u00dfe nicht mit dem Verweis entziehen, es sei aufgrund einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung irrt\u00fcmlich von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seines Verhaltens ausgegangen. Das hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) jetzt in der Rs. \u00a0\u201eSchenker\u201c klargestellt und damit der Einf\u00fchrung des Schuld ausschlie\u00dfenden \u201eVerbotsirrtums\u201c in das europ\u00e4ische Kartellrecht eine klare Absage erteilt (Az. <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:62011CJ0681:DE:HTML\">C-681\/11<\/a>).<\/p>\n<p>Speditionsunternehmen aus \u00d6sterreich hatten bei ihrer \u201eKooperation\u201c u. a. auf die fehlerhafte anwaltliche Beratung vertraut \u2013 die nationale Kartellbeh\u00f6rde sprach dennoch ein Bu\u00dfgeld wegen Versto\u00dfes gegen europ\u00e4isches Kartellrecht aus. Generalanw\u00e4ltin Kokott hatte in ihren Schlussantr\u00e4gen gefordert, den Verbotsirrtum unter strengen Voraussetzungen auch im europ\u00e4ischen Kartellrecht anzuerkennen (vgl. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/24\/vertrauen-auf-rechtsrat-im-europaischen-kartellrecht\/\">M\u00e4ger<\/a>, Rechtsboard vom 24. 5. 2013). Im konkreten Fall sah sie diese Voraussetzung jedoch nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der EuGH dagegen sieht keinen Raum f\u00fcr einen Verbotsirrtum. Einen Vertrauensschutz k\u00f6nne nur derjenige geltend machen, dem die zust\u00e4ndige Verwaltung eine pr\u00e4zise Zusicherung gegeben hat; der Rechtsrat eines Anwalts k\u00f6nne dagegen bei einem Unternehmen auf keinen Fall ein berechtigtes Vertrauen darauf begr\u00fcnden, dass sein Verhalten nicht gegen den einschl\u00e4gigen Art. 101 Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union\u00a0(AEUV) verst\u00f6\u00dft oder nicht zur Verh\u00e4ngung einer Geldbu\u00dfe f\u00fchrt.<\/p>\n<p><b>Kein Vertrauen auf die Berater\u2026<\/b><\/p>\n<p>In Deutschland m\u00fcssen Unternehmen selbst\u00e4ndig entscheiden, ob ihr Verhalten gegen Kartellrecht verst\u00f6\u00dft. Eine beh\u00f6rdliche Pr\u00fcfung der sog. Freistellungsf\u00e4higkeit von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen vom Kartellverbot gibt es hierzulande, wie in der gesamten EU, nicht.<\/p>\n<p>Unternehmen tragen deshalb selbst das Risiko der kartellrechtlichen Beurteilung ihres Handelns. Dies ist vom europ\u00e4ischen und deutschen Gesetzgeber auch so gewollt. \u00c4hnlich wie das Strafrecht kennt das Kartellrecht keine beh\u00f6rdliche Vorberatung, ob ein bestimmtes Verhalten sanktioniert wird. Auch im Strafrecht gilt der Satz \u201eUnwissenheit sch\u00fctzt vor Strafe nicht\u201c; der schuldausschlie\u00dfende Verbotsirrtum, also der Irrtum des T\u00e4ters \u00fcber die rechtliche Bewertung seines Handelns, ist die absolute Ausnahme.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt: Das Recht muss man kennen. Dieser Satz gilt f\u00fcr Unternehmen naturgem\u00e4\u00df umso mehr &#8211; anders als Privatpersonen stehen\u00a0Unternehmen in der Regel Rechtsabteilungen und hochqualifizierte Rechtsberater zur Seite. Wenn diese Berater irren, bleibt den Unternehmen nur\u00a0ein Regressanspruch.<\/p>\n<p><b>\u2026noch auf nationale Kartellbeh\u00f6rden<\/b><\/p>\n<p>Der Gerichtshof urteilte zudem, dass nationale Wettbewerbsbeh\u00f6rden niemals ein berechtigtes Vertrauen auf die Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit europ\u00e4ischen Kartellrecht begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Sie d\u00fcrften keine Entscheidungen treffen, mit denen das Fehlen eines Versto\u00dfes gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird. Insoweit obliege die Auslegung des europ\u00e4ischen Rechts ausschlie\u00dflich der Europ\u00e4ischen Kommission. Diese Regelung soll sicherstellen, dass das europ\u00e4ische Kartellrecht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise angewendet wird. Wenn nationale Kartellbeh\u00f6rden ein bestimmtes Verhalten nicht bebu\u00dfen m\u00f6chten, so k\u00f6nnen sie allenfalls im Einzelfall von der Verfolgung eines Versto\u00dfes absehen.<\/p>\n<p><b>Weiter Unsicherheit bei Reichweite von Kronzeugenprogrammen<\/b><\/p>\n<p>Auf die zweite Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs in Wien hat der EuGH klargestellt: nationale Wettbewerbsbeh\u00f6rden und Gerichte sind grunds\u00e4tzlich dazu legitimiert, einen Versto\u00df gegen Art. 101 AEUV festzustellen, ohne eine Geldbu\u00dfe zu verh\u00e4ngen, wenn sie dabei ein nationales Kronzeugenprogramm anwenden. Das Urteil best\u00e4tigt die ge\u00fcbte Praxis;\u00a0 in der Mehrzahl der Kartellverfahren, die von nationalen Kartellbeh\u00f6rden gef\u00fchrt werden, kommt gleichzeitig nationales und europ\u00e4isches Kartellrecht zur Anwendung.<\/p>\n<p>Allerdings beseitigt das Urteil leider nicht die Unsicherheit in Bezug auf die Reichweite der Kronzeugenprogramme \u2013 sie wirken nach wie vor immer nur im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeit der sie jeweils anwendenden Beh\u00f6rde. Wenn zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt eine andere Kartellbeh\u00f6rde &#8211; die Europ\u00e4ische Kommission oder eine andere nationale Kartellbeh\u00f6rde &#8211; das Verfahren \u00fcbernimmt oder ein anderes Kartellverfahren einleitet, entf\u00e4llt der Kronzeugenbonus aus dem Ursprungsverfahren.<\/p>\n<p>Kronzeugenantragsteller sollten daher gr\u00fcndlich \u00fcberlegen, bei welchen Beh\u00f6rden sie Kronzeugenantr\u00e4ge stellen, unter Umst\u00e4nden auch parallel. Und die Beh\u00f6rden werden die damit verbundene \u201eDoppelarbeit\u201c weiter in Kauf nehmen m\u00fcssen, solange die Kronzeugenantrags-Regelungen in der EU nicht harmonisiert sind \u2013 auch wenn eine solche Vereinheitlichung l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unternehmen kann sich einer Kartellbu\u00dfe nicht mit dem Verweis entziehen, es sei aufgrund einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung irrt\u00fcmlich von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seines Verhaltens ausgegangen. 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