{"id":5853,"date":"2013-07-01T09:16:43","date_gmt":"2013-07-01T07:16:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5853"},"modified":"2013-07-01T09:17:52","modified_gmt":"2013-07-01T07:17:52","slug":"aktienrechtsnovelle-verabschiedet-aber-tritt-sie-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/07\/01\/aktienrechtsnovelle-verabschiedet-aber-tritt-sie-in-kraft\/","title":{"rendered":"Aktienrechtsnovelle verabschiedet &#8211; aber tritt sie in Kraft?"},"content":{"rendered":"<p>Das \u201eGesetz zur \u00c4nderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012)\u201c ist am vergangenen Donnerstag vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden (Drucks. 17\/14214). Neu hinzugef\u00fcgt gegen\u00fcber dem Regierungsentwurf aus dem Jahr 2011 ist die Regelung, dass die Hauptversammlung j\u00e4hrlich \u00fcber das vom Aufsichtsrat vorgeschlagene System der Vorstandsverg\u00fctung abzustimmen hat (\u00a7 120 IV AktG). Daran k\u00f6nnte die gesamte Novelle doch noch scheitern. Die Opposition ist dagegen, erstens weil die Hautversammlung von Gro\u00dfinvestoren dominiert werde, die gegen \u201eTraumgeh\u00e4lter\u201c wohl nichts einzuwenden h\u00e4tten und zweitens insbesondere weil dem mitbestimmten Aufsichtsrat die Letztzust\u00e4ndigkeit entzogen wurde. Das erste Argument ist schwach, soweit es grunds\u00e4tzlich bestreitet, dass die (wirtschaftlichen) Eigent\u00fcmer in der Lage seien, ihre Top-Angestellten zu den von ihnen f\u00fcr richtig gehaltenen Konditionen zu besch\u00e4ftigen. Das zweite Argument ist ernst zu nehmen, auch ohne die Mitbestimmungskomponente zu bem\u00fchen: Der Eingriff in die Organzust\u00e4ndigkeit ist tief, er l\u00e4sst die Haftung des Aufsichtsrates f\u00fcr \u201eGehaltsexzesse\u201c ins Leere gehen. Wie auch immer: Die Opposition hat das letzte Wort \u2013 \u00fcber den Bundesrat. Dieser tritt zwei Tage vor der Bundestagswahl zu seiner letzten Sitzung zusammen. Erhebt der Bundesrat Einspruch, so ist das Gesetz insgesamt gescheitert, da keine Bundestagssitzung mehr stattfindet.<\/p>\n<p><!--more--><br \/>\nWeitere Ver\u00e4nderungen gegen\u00fcber dem seit zwei Jahren vorliegenden Entwurf sind Bestimmungen zur Vorzugsaktie (Nachzahlung des Vorzugs, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt) sowie Erg\u00e4nzungen zu \u00a7 192 AktG (umgekehrte Wandelanleihe). Zwischenzeitlich erwogene \u00c4nderungen im Umwandlungsgesetz (Mini-Ausgliederung im Konzern, Abfindung in Aktien nach Spruchverfahren u.a.) sind nicht enthalten. Im \u00dcbrigen bringt die Novelle eine Reihen von Klarstellungen und Berichtigungen von Redaktionsversehen.<\/p>\n<p>Nebenbei bemerkt: Dass kurz vor Mitternacht nur 30 Abgeordnete anwesend waren, sollte kein Grund f\u00fcr populistische Wallungen sein. Der Beschlussfassung im Parlament ging eine ungew\u00f6hnlich lange Beratung voraus, u.a. Anh\u00f6rungen im Rechtsausschuss des Bundestages. Ein solches Gesetz, das bis auf die erw\u00e4hnte Vorstandsverg\u00fctungsfrage eher rechtstechnische Korrekturen enth\u00e4lt, wird nun einmal nicht im vollbesetzten Plenum im Einzelnen debattiert. Die parlamentarische Mitwirkung ist \u00fcber die Aussch\u00fcsse gew\u00e4hrleistet und die Abgeordneten d\u00fcrfen und sollen auf die Arbeit ihrer Kollegen vertrauen. Was denn sonst?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das \u201eGesetz zur \u00c4nderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012)\u201c ist am vergangenen Donnerstag vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden (Drucks. 17\/14214). 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