{"id":5897,"date":"2013-07-08T17:46:19","date_gmt":"2013-07-08T15:46:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5897"},"modified":"2013-07-15T11:25:12","modified_gmt":"2013-07-15T09:25:12","slug":"aufsichtsratswahlen-neue-rechtsunsicherheit-fur-aktiengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/07\/08\/aufsichtsratswahlen-neue-rechtsunsicherheit-fur-aktiengesellschaften\/","title":{"rendered":"Aufsichtsratswahlen \u2013 neue Rechtsunsicherheit f\u00fcr Aktiengesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5470\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/02\/Stephanblome_Markus.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5470\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5470\" alt=\"RA Dr. Markus Stephanblome, LLM., Counsel, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/02\/Stephanblome_Markus-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5470\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Markus Stephanblome, LLM., Counsel, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Es ist eine gute Nachricht f\u00fcr Anfechtungskl\u00e4ger. Aufsichtsratswahlen bei Publikumsaktiengesellschaften entwickeln sich immer mehr zu einem aussichtsreichen Bet\u00e4tigungsfeld. Vor einigen Jahren etwa lie\u00df das OLG M\u00fcnchen (Urteil vom 6. 8. 2008 \u2013 7 U 5628\/07) die Wahlanfechtung zu, wenn die Entsprechenserkl\u00e4rung zum Corporate Governance Kodex fehlerhaft ist. Nun versch\u00e4rft der BGH auch die Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung. Solange der Prozess l\u00e4uft, muss die Gesellschaft m\u00f6glicherweise \u00fcber Jahre um die Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschl\u00fcssen bangen. Das ist z. B. f\u00fcr die Bestellung des Vorstandes und die Zahlung von Dividenden bedeutsam.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Zum Hintergrund des Urteils: Wenn der Gesellschaft bei der Aufsichtsratswahl ein Fehler unterl\u00e4uft, ist der Wahlbeschluss der Hauptversammlung \u2013 je nach Schwere des Fehlers \u2013 nichtig oder kann angefochten und f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden (\u00a7\u00a7\u00a0241 Nr. 5, 250 Abs.\u00a01 AktG). Auch wenn ein Gericht den Fehler erst sp\u00e4ter feststellt, tut das Recht im R\u00fcckblick so, als sei der Kandidat nie in den Aufsichtsrat gelangt. Was dies f\u00fcr Aufsichtsratsbeschl\u00fcsse bedeutet, an denen der Kandidat mitgewirkt hat, dar\u00fcber sind die Meinungen gespalten. Die Lehre vom \u201efaktischen Organ\u201c, die auch das OLG Frankfurt\/M. vertrat (Urteil vom 7. 9. 2010 \u2013 5 U 187\/09), behandelt den Kandidaten aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit f\u00fcr die Vergangenheit gr\u00f6\u00dftenteils wie ein vollwertiges Mitglied \u2013 auch bei der Stimmabgabe.<\/p>\n<p>Dagegen stellt sich nun der BGH (Urteil vom 19. 2. 2013 \u2013 II ZR 56\/12; <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,585529,\">DB 2013 S. 806<\/a>). In dem entschiedenen Fall hatte ein Aktion\u00e4r 2008 die Wahl s\u00e4mtlicher Aufsichtsratsmitglieder auf der Hauptversammlung der IKB angefochten. Die Gew\u00e4hlten traten nach \u00dcbernahme der IKB durch LoneStar aber wieder zur\u00fcck. Der BGH musste entscheiden, ob sich die Wahlanfechtung dadurch erledigt hatte. Da die \u00c4mter nicht mehr bestanden, hatte die Klage nur noch dann einen Sinn, wenn sich die Anfechtung auf fr\u00fchere Aufsichtsratsbeschl\u00fcsse auswirken konnte. Das bejahte der BGH. Bei erfolgreicher Klage sei der Kandidat r\u00fcckblickend als Nichtmitglied zu behandeln. F\u00fcr Aufsichtsratsbeschl\u00fcsse, an denen er mitgewirkt hat, sind die Stimmen ohne seine Stimme neu auszuz\u00e4hlen. Das Beschlussergebnis kann sich dadurch umkehren. War der Aufsichtsrat ohne den Kandidaten nicht beschlussf\u00e4hig (\u00a7\u00a0108 AktG), ist der jeweilige Beschluss sogar nichtig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist dies eine harte Rechtsfolge. Bis die Klage nach drei Instanzen rechtskr\u00e4ftig entschieden ist, k\u00f6nnen Jahre vergehen. Muss der Aufsichtsratsvorsitzende \u00f6fter seine Zweitstimme einsetzen, kann schon ein fehlerhaft bestelltes Mitglied r\u00fcckwirkend die Mehrheiten verschieben. Wurden s\u00e4mtliche Aufsichtsratsmitglieder fehlerhaft gew\u00e4hlt (etwa weil ein Aktion\u00e4r in der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zu Wort kam) oder war ein Dreier-Aufsichtsrat mit einem fehlerhaft bestellten Mitglied durchweg beschlussunf\u00e4hig, sind s\u00e4mtliche Aufsichtsratsbeschl\u00fcsse der Wahlperiode unwirksam.<\/p>\n<p>Eine klare Empfehlung, wie mit dieser Unsicherheit umzugehen ist, gibt es nicht. Bis zum rechtskr\u00e4ftigen Urteil bleibt der Betroffene vollwertiges Aufsichtsratsmitglied. Oft wird seine gerichtliche Ersatzbestellung (\u00a7\u00a0104 AktG) empfohlen, ggf. nach vorheriger Amtsniederlegung. Ob die Gerichte diese Vorgehensweise akzeptieren, ist noch offen. Es bleibt ein m\u00f6glicher Best\u00e4tigungsbeschluss durch die Hauptversammlung (\u00a7\u00a0244 AktG). In beiden F\u00e4llen bietet die Gesellschaft den Kl\u00e4gern neue Angriffsfl\u00e4che und schafft zudem Rechtssicherheit nur f\u00fcr die Zukunft.<\/p>\n<p>Die nachtr\u00e4gliche Unwirksamkeit von Aufsichtsratsbeschl\u00fcssen kann gravierende Folgen haben. Gl\u00fccklicherweise erkennt der BGH einige Ausnahmen an. Dritte, die Rechtsgesch\u00e4fte mit der Gesellschaft abschlie\u00dfen (z. B. die Beauftragung des Abschlusspr\u00fcfers), d\u00fcrfen auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des Aufsichtsrats vertrauen. Der Vorstand der Gesellschaft darf sich so lange als wirksam bestellt betrachten, bis die Unwirksamkeit seiner Bestellung letztinstanzlich festgestellt ist; dann aber entf\u00e4llt sie. Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung sind nicht deshalb anfechtbar, weil sich die Beschlussvorschl\u00e4ge des Aufsichtsrats (\u00a7\u00a0124 Abs.\u00a03 AktG) als unwirksam herausstellen oder die Wahl des versammlungsleitenden Aufsichtsratsvorsitzenden f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p>Offengelassen hat der BGH jedoch die Frage, ob der Jahresabschluss, dessen Billigung durch den Aufsichtsrat aufgrund der fehlerhaften Besetzung nicht zustande kam, nichtig und deshalb die Dividendenzahlung unzul\u00e4ssig sein kann (\u00a7\u00a7\u00a0256 Abs.\u00a02, 253 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AktG). Weitere Zweifelsf\u00e4lle m\u00f6chte der BGH jeweils nach der Interessenlage im Einzelfall behandelt wissen. Die Kasuistik dazu bleibt abzuwarten. F\u00fcr betroffene Gesellschaften und ihre Aktion\u00e4re ist dies h\u00f6chst unbefriedigend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist eine gute Nachricht f\u00fcr Anfechtungskl\u00e4ger. 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