{"id":5909,"date":"2013-07-12T09:26:28","date_gmt":"2013-07-12T07:26:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5909"},"modified":"2013-07-15T11:12:17","modified_gmt":"2013-07-15T09:12:17","slug":"berechnungsdurchgriff-bei-der-betriebsrentenanpassung-im-qualifiziert-faktischen-konzern-nur-noch-bei-sittenwidriger-schadigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/07\/12\/berechnungsdurchgriff-bei-der-betriebsrentenanpassung-im-qualifiziert-faktischen-konzern-nur-noch-bei-sittenwidriger-schadigung\/","title":{"rendered":"Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung im qualifiziert faktischen Konzern nur noch bei sittenwidriger Sch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5912\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/D\u00f6ring_Rene_EmpNo5503-2_b.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5912\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5912\" alt=\"Dr. Ren\u00e9 D\u00f6ring, Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/D\u00f6ring_Rene_EmpNo5503-2_b-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5912\" class=\"wp-caption-text\">Dr. Ren\u00e9 D\u00f6ring, Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Das BAG hat seine Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern bei Anpassung der Betriebsrente nach \u00a7 16 BetrAVG der neuen Rechtsprechung des BGH zur Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters aus den Jahren 2007 und 2008 angepasst. Hiernach reicht es f\u00fcr die Zurechnung der wirtschaftlichen Lage einer Konzernobergesellschaft nicht mehr aus, dass diese die Gesch\u00e4fte des Versorgungsschuldners tats\u00e4chlich dauernd und umfassend gef\u00fchrt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben (BAG-Urteil vom 15. 1. 2013 \u2013 3 AZR 638\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,596085,\" target=\"_blank\">DB0596085<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p>Der Entscheidung des BAG lag eine Klage eines Versorgungsempf\u00e4ngers gegen die Rechtsnachfolgerin des fr\u00fcheren Arbeitgebers auf Kaufkraftanpassung der Betriebsrente zugrunde. Der Kl\u00e4ger bezog ab Januar 1999 eine ihm arbeitsvertraglich zustehende Betriebsrente. Im September 1999 wurde der Vertrieb, das Lager und die Patente seines fr\u00fcheren Arbeitgebers verkauft und im Lauf des Jahres 2000 s\u00e4mtliche Besch\u00e4ftigte entlassen. Im Jahr 2005 wurde die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin des fr\u00fcheren Arbeitgebers als \u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger auf die Beklagte verschmolzen. Hierdurch ging im Weg des Collapse Merger auch das Gesellschaftsverm\u00f6gen des fr\u00fcheren Arbeitgebers mit allen Aktiva und Passiva auf die Beklagte \u00fcber. Der Kl\u00e4ger macht die Anpassung einer Betriebsrente ab Januar 2005 von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des fr\u00fcheren Arbeitgebers geltend. Er meint, dass es aufgrund der Verschmelzung allein auf die finanzielle Situation der Beklagten und nicht seines fr\u00fcheren Arbeitgebers ank\u00e4me. Im \u00fcbrigen sei der Anspruch auf Zahlung einer h\u00f6heren Betriebsrente nach den Grunds\u00e4tzen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern anhand der wirtschaftlichen Lage der Konzernobergesellschaft zu beurteilen.<\/p>\n<p>Das BAG folgt der Rechtsprechung der Vorinstanz und lehnt die geltend gemachte Anpassung der Betriebsrente ab. Zum Anpassungsstichtag, dem 1. 1. 2005, habe der fr\u00fchere Arbeitgeber eine Anpassung der Betriebsrente aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage verweigern k\u00f6nnen. Irrelevant f\u00fcr die Betriebsrentenanpassung nach \u00a7 16 Abs. 1 BetrVG sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten, da die nach dem Anpassungsstichtag erfolgte \u00dcbertragung des Gesellschaftsverm\u00f6gens auf die Beklagte nicht vorhersehbar war.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nne dem fr\u00fcheren Arbeitgeber zum Anpassungsstichtag entgegen der fr\u00fcheren Rechtsprechung des BAG nicht die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft zugerechnet werden. Nach \u00a7 16 Abs. 1, 2 BetrAVG trifft eine Anpassungspr\u00fcfungspflicht dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt hat bzw. am Anpassungsstichtag diese im Weg der Rechtsnachfolge \u00fcbernommen hatte. Dabei ist grunds\u00e4tzlich allein auf die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmen abzustellen. Nur ausnahmsweise kann dem Versorgungsschuldner die g\u00fcnstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet werden (sog. Berechnungsdurchgriff). Diese Ausnahme setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung zwischen den Konzernunternehmen im Sinn einer Einstandspflicht und Haftung des anderen Konzernunternehmens gegen\u00fcber dem Versorgungsschuldner voraus, da nur dann der Versorgungsschuldner im Innenverh\u00e4ltnis R\u00fcckgriff auf die Konzernobergesellschaft nehmen kann und die aus der Rentenanpassung erwachsenden zus\u00e4tzlichen Verpflichtungen seine eigene wirtschaftliche Lage nicht weiter beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den qualifiziert faktischen Konzern, also den Konzern, der nicht durch Gewinnabf\u00fchrungs- bzw. Beherrschungsvertr\u00e4ge (sog. Vertragskonzern) sondern durch die tats\u00e4chliche, dauernde und umfassende F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte der Konzerntochter durch die Konzernmutter begr\u00fcndet wurde, wurde bislang eine solche Innenhaftung bereits dann angenommen, wenn die Leitungsmacht ohne R\u00fccksicht auf die Interessen des abh\u00e4ngigen Unternehmens ausge\u00fcbt wurde. Diese Rechtsprechung gab der BGH jedoch 2007 auf und verlangte fortan unter Weiterentwicklung der Grunds\u00e4tze der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters die missbr\u00e4uchliche Sch\u00e4digung des im Gl\u00e4ubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsverm\u00f6gens (BGH-Urteil vom 16. 7. 2007 \u2013 II ZR 3\/04, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,226183\" target=\"_blank\">DB 2007 S. 1802<\/a>). Dogmatisch ist die Existenzvernichtungshaftung nunmehr als Unterfall der sittenwidrigen Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB und damit als Verhaltenshaftung der Gesellschafter anzusehen. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach \u00a7\u00a0826 BGB den Entzug von Verm\u00f6genswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Verm\u00f6gensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus.<\/p>\n<p>Dieser neuen Rechtsprechung des BGH schlie\u00dft sich das BAG an. Da dem fr\u00fcheren Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt die Insolvenz gedroht habe, fehle es vorliegen an dem f\u00fcr die Existenzvernichtungshaftung im qualifiziert faktischen Konzern erforderlichen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinn einer Einstandspflicht. Weiterhin fehle es auch an sonstigen Vertrauenstatbest\u00e4nden, die einen R\u00fcckgriff auf den sog. Berechnungsdurchgriff rechtfertigen.<\/p>\n<p>Auch nach der neuen Rechtsprechung des BAG bleibt es zwar weiterhin bei der grunds\u00e4tzlichen Anerkennung des sog. Berechnungsdurchgriffs, doch gelten hierf\u00fcr jedenfalls im qualifiziert faktischen Konzern strengere Voraussetzungen. Dem Anspruchsteller obliegt es nunmehr, die strengen und engen Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung zu beweisen und ein sittenwidriges insolvenzverursachendes Verhalten des Rechtsnachfolgers darzulegen, was jedoch in vielen F\u00e4llen nicht gelingen wird. Welche Auswirkungen die Rechtsprechungs\u00e4nderung auf den Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern hat, bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BAG hat seine Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern bei Anpassung der Betriebsrente nach \u00a7 16 BetrAVG der neuen Rechtsprechung des BGH zur Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters aus den Jahren 2007 und 2008 angepasst. 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