{"id":5916,"date":"2013-07-12T10:11:49","date_gmt":"2013-07-12T08:11:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5916"},"modified":"2013-07-15T11:10:37","modified_gmt":"2013-07-15T09:10:37","slug":"leiharbeitnehmer-nicht-nur-vorubergehender-einsatz-fuhrt-zu-zustimmungsverweigerungsrecht-des-betriebsrats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/07\/12\/leiharbeitnehmer-nicht-nur-vorubergehender-einsatz-fuhrt-zu-zustimmungsverweigerungsrecht-des-betriebsrats\/","title":{"rendered":"Leiharbeitnehmer: Nicht nur vor\u00fcbergehender Einsatz f\u00fchrt zu Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5892\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Hopfe_71168-bearbeitet-2.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5892\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5892\" alt=\"RA Dr. R\u00fcdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Hopfe_71168-bearbeitet-2-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5892\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. R\u00fcdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main<\/p><\/div>\n<p>Mit Beschluss vom 10. 7. 2013 (Az: 7 ABR 91\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,600604,7%2bABR%2b91%252f11\" target=\"_blank\">DB0600604<\/a>) hat das Bundesarbeitsgericht nun erstmalig zu einer der dringenden Fragen hinsichtlich der seit 1. 12. 2011 geltenden Fassung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG) Stellung genommen.<\/p>\n<p>Nach der Neufassung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG \u201e<i>erfolgt die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vor\u00fcbergehend<\/i>\u201c. Die Meinungen in der Literatur \u00fcber die Bedeutung dieses neu eingef\u00fcgten Satzes gingen weit auseinander. Das BAG hat nunmehr \u2013 laut der allein vorliegenden Pressemitteilung \u2013 \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG einen materiellen Gehalt zugemessen und der Ansicht, dass es sich hierbei lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz handele, ausdr\u00fccklich eine Absage erteilt. Das Gericht h\u00e4lt fest, dass \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG die nicht nur vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung von Arbeitnehmern untersagt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In der Konsequenz dieser nicht ganz unerwarteten Feststellung, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen eines Versto\u00dfes gegen das Verbot der nicht nur vor\u00fcbergehenden \u00dcberlassung von Leiharbeitnehmern. Hier wurden in der arbeitsrechtlichen Literatur und in den verf\u00fcgbaren Entscheidungen der Instanzgerichte im Wesentlichen zwei Aspekte diskutiert. Der eine betraf die Frage, wie sich eine \u2013 unzul\u00e4ssige \u2013 nicht nur vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer auswirkt. Dar\u00fcber hinaus wurde die Frage diskutiert, ob der Betriebsrat des Entleiherbetriebs der nicht nur vor\u00fcbergehenden Einstellung von Leiharbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprechen kann.<\/p>\n<p>Das BAG stellt nun hierzu folgendes fest: Nach \u00a7 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von (Leih)Arbeitnehmern verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verst\u00f6\u00dft. Dies hatte der Betriebsrat im vom BAG entschiedenen Fall getan und dies mit einem Versto\u00df gegen \u00a7\u00a01 Abs. 1 S. 2 A\u00dcG begr\u00fcndet. Im vom Arbeitgeber daraufhin eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren hat das BAG nunmehr festgestellt, dass die Zustimmung durch den Betriebsrat zu Recht verweigert wurde. Das Gericht hat dies damit begr\u00fcndet, dass \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 A\u00dcG einerseits dem Schutz der Leiharbeitnehmer diene, andererseits eine dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer verhindern solle.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob man der Ansicht des BAG im Ergebnis zustimmt, ist die mit der Klarstellung erreichte Rechtssicherheit sehr zu begr\u00fc\u00dfen. Der entschiedene Fall bot dem BAG jedoch nicht die Gelegenheit, s\u00e4mtliche Rechtsfragen zu \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 A\u00dcG zu entscheiden. So erw\u00e4hnt das Gericht in der Pressemitteilung, dass eine n\u00e4here Bestimmung des Begriffs \u201evor\u00fcbergehend\u201c im Streitfall nicht erforderlich war. Der Arbeitgeber hatte die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Eingrenzung statt einer Stammkraft eingestellt. Dies sei in jedem Fall nicht mehr vor\u00fcbergehend. Damit muss die Praxis weiterhin mit der Unsicherheit leben, welche zeitlichen Grenzen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Stammarbeitsplatz gelten. Ebenso sind die Grenzen eines Einsatzes von Leiharbeitnehmer, der nicht anstelle eines Stammarbeitnehmers erfolgt, unklar.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist schlie\u00dflich die Klarstellung des BAG, dass das Zustimmungsverweigerungsrecht nicht von den Auswirkungen einer dauerhaften \u00dcberlassung auf das Verh\u00e4ltnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher abh\u00e4ngt. Das Gericht spielt hier offenkundig auf die strittige Frage an, ob die nicht nur vor\u00fcbergehende Arbeitnehmer\u00fcberlassung als erlaubnislose Arbeitnehmer\u00fcberlassung einzustufen ist (so z.B. LAG Berlin-Brandenburg,\u00a0Teilurteil\u00a0vom\u00a09. 1. 2013\u00a0\u2013\u00a015 Sa 1635\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,572188,15%2bSa%2b1635%252f12\" target=\"_blank\">DB0572188<\/a>; a.A. LAG Berlin-Brandenburg,\u00a0Urteil vom 16. 10. 2012 &#8211; 7 Sa 1182\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0526875\" target=\"_blank\">DB0526875<\/a>). Eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung, die ohne Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 A\u00dcG erfolgt, f\u00fchrt nach \u00a7 9 Nr. 1 A\u00dcG dazu, dass der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher unwirksam ist. Gem\u00e4\u00df 10 Abs. 1 Satz 1 A\u00dcG wird stattdessen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gesetzlich fingiert. Dies h\u00e4tte f\u00fcr alle Beteiligten wahrscheinlich weitaus gr\u00f6\u00dfere Auswirkungen als die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur nicht nur vor\u00fcbergehenden Einstellung. Welcher Ansicht das BAG in dieser Frage zuneigt, ist \u2013 jedenfalls auf Grundlage der Pressemitteilung \u2013 nicht erkennbar. Der Praxis bleibt also nur, auf weitere Klarstellungen in k\u00fcnftigen Entscheidungen des BAG zu warten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 10. 7. 2013 (Az: 7 ABR 91\/11, DB0600604) hat das Bundesarbeitsgericht nun erstmalig zu einer der dringenden Fragen hinsichtlich der seit 1. 12. 2011 geltenden Fassung des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG) Stellung genommen. 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