{"id":5942,"date":"2013-07-22T09:49:46","date_gmt":"2013-07-22T07:49:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5942"},"modified":"2013-07-22T09:50:06","modified_gmt":"2013-07-22T07:50:06","slug":"kommt-die-seup","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/07\/22\/kommt-die-seup\/","title":{"rendered":"Kommt die SEUP?"},"content":{"rendered":"<p>Angenommen, die Rechtsregeln f\u00fcr Kapitalgesellschaften, die nur einen Gesellschafter haben, w\u00e4ren in den 28 EU-Staaten fast gleich: W\u00fcrden dann kleine und mittlere Unternehmen verst\u00e4rkt in anderen Mitgliedsstaaten eine solche Gesellschaft gr\u00fcnden, um den dortigen Markt zu bedienen? Das will die Generaldirektion f\u00fcr Binnenmarkt der EU-Kommission in einer Online-Konsultation herausfinden, die noch bis Mitte September l\u00e4uft. Zwar gibt es seit 1989 (kodifiziert 2009) schon eine Richtlinie \u00fcber die Einpersonen-GmbH, aber diese \u201ebehandelt keine Kernfragen wie unter anderem Eintragungspflichten, Gl\u00e4ubigerschutz, Verlegung des Sitzes, Mindestkapitalanforderungen, Aufl\u00f6sung\u201c (Konsultationstext). Das soll jetzt nachgeholt und evtl. auch auf die Einpersonen-Aktiengesellschaft erstreckt werden.\u00a0Die Initiative entspricht dem Kommissions-Aktionsplan 2012 f\u00fcr europ\u00e4isches Gesellschaftsrecht. Sie geht zur\u00fcck auf einen Expertenvorschlag zum europ\u00e4ischen Konzernrecht (Reflection Group On the Future of EU Company Law, S. 66 ff). Er empfiehlt Erleichterungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung und F\u00fchrung von Tochtergesellschaften, deren einzige Gesellschafterin die Muttergesellschaft ist.<!--more--><\/p>\n<p>Der Vorzug der Beschr\u00e4nkung auf die Einpersonen-Gesellschaften als Konzernglieder liegt darin, dass Fragen der Beschlussfassung bzw. des Mehrheits-\/Minderheitskonflikts keine Rolle spielen. Vielmehr muss geregelt werden, ob und wie das Mutterunternehmen auf das Tochterunternehmen einwirken kann (danach wird seltsamerweise in der Konsultation nicht gefragt). Selbstverst\u00e4ndlich ist der Gl\u00e4ubigerschutz ein zentrales Thema (Stammkapital und Aussch\u00fcttungen sind Konsultationsfragen). F\u00fcr die Gr\u00fcndung wird erwogen, sie als Online-Eintragung mit einem EU-weit einheitlichen Eintragungsformular (Konsultationsfrage) zu erm\u00f6glichen. Das erinnert an das \u201eMusterprotokoll\u201c der deutschen GmbHG-Reform (MoMiG), das die Errichtung dieser Gesellschaft aber nicht revolutioniert hat.<\/p>\n<p>Die eigentliche Revolution (wenn man das Wort hier \u00fcberhaupt verwenden will) w\u00e4re die Europa-GmbH (SPE) gewesen. Aber diese &#8211; durch eine Verordnung einzuf\u00fchrende &#8211; origin\u00e4re europ\u00e4ische Rechtsform ist vor zwei Jahren am Widerstand Deutschlands gescheitert. Jetzt wird an eine leichteren Version gearbeitet oder besser: an einem anderen Modell. Denn der Plan ist nicht mehr, eine neue EU-Rechtsform zu etablieren, sondern die mitgliedstaatlichen Rechtsformen im Hinblick auf die Einpersonen-Lage zu harmonisieren. Ob man diese harmonisierten Einpersonen-Kapitalgesellschaften dann mit einem Einheitsbegriff belegt (SEUP \u2013 Societas Europea UniPersonam), wird am Ende auch noch abgefragt \u2013 bitte mit abstimmen:<\/p>\n<p>a) Ja<\/p>\n<p>b) Nein<\/p>\n<p>c) Andere Abk\u00fcrzung<\/p>\n<p>d) Ich wei\u00df es nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Angenommen, die Rechtsregeln f\u00fcr Kapitalgesellschaften, die nur einen Gesellschafter haben, w\u00e4ren in den 28 EU-Staaten fast gleich: W\u00fcrden dann kleine und mittlere Unternehmen verst\u00e4rkt in anderen Mitgliedsstaaten eine solche Gesellschaft gr\u00fcnden, um den dortigen Markt zu bedienen? 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