{"id":5948,"date":"2013-07-24T11:17:44","date_gmt":"2013-07-24T09:17:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5948"},"modified":"2013-07-24T11:17:44","modified_gmt":"2013-07-24T09:17:44","slug":"kapitalanlagegesetzbuch-in-kraft-umsetzung-des-neuen-vergutungssystems-gegenuber-den-erfassten-angestellten-notwendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/07\/24\/kapitalanlagegesetzbuch-in-kraft-umsetzung-des-neuen-vergutungssystems-gegenuber-den-erfassten-angestellten-notwendig\/","title":{"rendered":"Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft: Umsetzung des neuen Verg\u00fctungssystems gegen\u00fcber den erfassten Angestellten notwendig"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5951\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Hopfe-71198-bearbeitet_Blick-rechts.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5951\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5951\" alt=\"RA Dr. R\u00fcdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/07\/Hopfe-71198-bearbeitet_Blick-rechts-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5951\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. R\u00fcdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main<\/p><\/div>\n<p>Am 22. 7. 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten, mit dem in Deutschland die Richtlinie 2011\/61\/EU \u00fcber die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) umgesetzt wird. Das Gesetz bezweckt die Regulierung der Aktivit\u00e4ten von alternativen Investmentfonds (sog. AIF), indem es Anforderungen an die Verwalter solcher Fonds stellt. Vom KAGB werden insbesondere geschlossene Fonds, Immobilienfonds, Infrastruktur- und Rohstofffonds, Erneuerbare-Energien-Fonds, Hedgefonds sowie Private-Equity-Fonds erfasst.<\/p>\n<p><b><i>Vorgaben zur Verg\u00fctung in \u00a7 37 KAGB<\/i><\/b><\/p>\n<p>Neben anderen regulatorischen Vorgaben enth\u00e4lt das KAGB in \u00a7 37 Vorgaben zur Verg\u00fctung bestimmter Angestellter von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. der \u00a7\u00a01 Abs. 16 i.V. mit \u00a7\u00a017 KAGB. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss f\u00fcr bestimmte Angestellte (z.B. Gesch\u00e4ftsleiter und Mitarbeiter mit Einfluss auf das Risikoprofil der Gesellschaft) ein Verg\u00fctungssystem festlegen, welches die Vorgaben gem\u00e4\u00df Anhang II der AIFM-Richtlinie umsetzt. <!--more-->Zu diesen Vorgaben hat die European Securities and Markets\u00a0 Authority (ESMA) am 11. 2. 2013 \u201e<i>Guidelines on sound remuneration principles<\/i>\u201c erlassen. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt \u00a7\u00a037 Abs. 3 KAGB eine Verordnungserm\u00e4chtigung f\u00fcr das Bundesministerium der Finanzen bzw. die BaFin. Danach k\u00f6nnen diese Institutionen eine Rechtsverordnung erlassen, welche die gesetzlichen Anforderungen an Verg\u00fctungssysteme konkretisieren soll. Ein solcher Regelungsmechanismus ist bereits aus \u00a7\u00a025a Abs. 5 KWG i.V. mit der Institutsverg\u00fctungsverordnung f\u00fcr Institute bzw. aus \u00a7\u00a064b Abs. VAG i.V. mit der Versicherungs-Verg\u00fctungsverordnung f\u00fcr Versicherungen bekannt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 22. 7. 2013 (Gesch\u00e4ftszeichen\u00a0WA 41-Wp 2137-2013\/0037) hat die BaFin erkl\u00e4rt, dass sie bis zum Erlass einer entsprechenden Verordnung die ESMA-Guidelines im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis zur Konkretisierung der in \u00a7 37 KAGB geregelten Pflichten heranziehen wird.<\/p>\n<p><b><i>KAGB-konformes Verg\u00fctungssystem als Voraussetzung f\u00fcr einen Zulassungsantrag<\/i><\/b><\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung nach neuem Recht m\u00fcssen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften vor Ablauf des 21. 7. 2014 eine Erlaubnis nach Ma\u00dfgabe des KAGB beantragen oder sich als kleine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft registrieren lassen. Im Rahmen eines Zulassungsantrags nach \u00a7 22 KAGB sind auch Angaben zur Verg\u00fctungspolitik und Verg\u00fctungspraxis erforderlich. Die Angaben haben sich u.a. auf eine Darstellung der Ausgestaltung der variablen und festen Verg\u00fctung zu erstrecken. Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Merkblatt der BaFin (abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.bafin.de\/DE\/Startseite\/startseite_node.html\" target=\"_blank\">http:\/\/www.bafin.de\/DE\/Startseite\/startseite_node.html<\/a>) vom 22. 3. 2013 verwiesen.<\/p>\n<p>Jedoch gen\u00fcgt es nicht allein, ein Verg\u00fctungssystem zu entwickeln, welches den regulatorischen Anforderungen nach \u00a7 37 KAGB gen\u00fcgt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist vor allem die Frage der vertraglichen Umsetzung des neuen Verg\u00fctungssystems entscheidend. Da in der betroffenen Branche regelm\u00e4\u00dfig weder Tarifvertr\u00e4ge noch Betriebsvereinbarungen einen gro\u00dfen Verbreitungsgrad aufweisen, d\u00fcrften Verg\u00fctungsvereinbarungen in aller Regel individualvertraglicher Natur sein.<\/p>\n<p><b><i>Anforderungen an die arbeitsvertragliche Umsetzung<\/i><\/b><\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besteht die erste Herausforderung in der AGB-konformen Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. Insoweit ist es notwendig, einen rechtssicheren Ausgleich zwischen den regulatorischen Vorgaben, den Anforderungen des BAG an die Ausgestaltung von Verg\u00fctungsabreden und nicht zuletzt den Vorstellungen der betroffenen Arbeitgeber zu finden. Diesbez\u00fcglich spricht viel daf\u00fcr, dass Klauseln, welche sich auf die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beschr\u00e4nken, jedenfalls nicht als Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind. Allerdings sind andere Unwirksamkeitsgr\u00fcnde, wie etwa Intransparenz (\u00a7\u00a0307 Abs. 1 Satz 2 BGB), denkbar.<\/p>\n<p>Besondere Vorkehrungen sind bereits jetzt im Rahmen der Einstellung neuer Angestellter erforderlich. Sollte die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihr Verg\u00fctungssystem und ihre Anstellungsvertr\u00e4ge noch nicht den neuen regulatorischen Angaben angepasst haben, w\u00fcrde die Anstellung zu nicht KAGB-konformen Bedingungen erfolgen. Hier sollte \u2013 zumindest aus personalpolitischen Gr\u00fcnden \u2013 daher zumindest ein entsprechender \u00c4nderungsvorbehalt in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden, auch wenn unklar ist, ob ein solcher im Streitfall belastbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Bei Angestellten, die bereits f\u00fcr die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft t\u00e4tig sind, ist schlie\u00dflich der derzeit g\u00fcltige Anstellungsvertrag an die neuen regulatorischen Vorgaben anzupassen. Da sich die regulatorischen Vorgaben \u2013 wie bei Instituten und Versicherungen \u2013 allein an die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft richten, bleiben die bestehenden Anstellungsvertr\u00e4ge wirksam, auch wenn sie den regulatorischen Vorgaben widersprechen. Auch eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage oder eine Vertragsl\u00fccke d\u00fcrfte in aller Regel nicht vorliegen. Daher stellt sich die Frage, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Vertrags\u00e4nderungen ggf. einseitig umsetzen kann. Von besonderen Fallgestaltungen abgesehen, ist dies jedoch nicht der Fall. In aller Regel ist daher die Zustimmung des Angestellten notwendig, um bestehende Anstellungsvertr\u00e4ge zu \u00e4ndern. Gr\u00f6\u00dferer Gestaltungsspielraum kann sich z.B. bei Ermessensbonussystemen oder bei wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalten ergeben.<\/p>\n<p>Sollte der Angestellte sich einer einvernehmlichen Vertrags\u00e4nderung entsprechend der regulatorischen Vorgaben verweigern, ist unklar, welche Ma\u00dfnahmen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft treffen muss. Nach \u00a7\u00a010 der Institutsverg\u00fctungsverordnung muss ein Institut die konkreten Erfolgsaussichten einer \u00c4nderung im Einzelfall auf Grundlage einer f\u00fcr Dritte nachvollziehbaren, fundierten juristischen Begutachtung pr\u00fcfen. Bestehen danach \u00fcberwiegende Erfolgsaussichten, muss eine Anpassung versucht werden. Es spricht viel daf\u00fcr, dass dieser Ma\u00dfstab auch hinsichtlich der Umsetzung des \u00a7 37 KAGB gilt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob eine Verordnung zur Konkretisierung des \u00a7\u00a037 KAGB hierzu ausdr\u00fcckliche Regelungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis nach Ma\u00dfgabe des KAGB beantragen wollen, m\u00fcssen daher nicht nur ein Verg\u00fctungssystem festlegen, welches den Anforderungen des \u00a7 37 KAGB gen\u00fcgt. Ebenso wichtig ist die Umsetzung gegen\u00fcber den betroffenen Angestellten, was regelm\u00e4\u00dfig die Anpassung der bisher und zuk\u00fcnftig verwendeten Anstellungsvertr\u00e4ge erfordern wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 22. 7. 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten, mit dem in Deutschland die Richtlinie 2011\/61\/EU \u00fcber die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) umgesetzt wird. Das Gesetz bezweckt die Regulierung der Aktivit\u00e4ten von alternativen Investmentfonds (sog. 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