{"id":5959,"date":"2013-08-05T18:00:38","date_gmt":"2013-08-05T16:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5959"},"modified":"2013-08-05T17:37:57","modified_gmt":"2013-08-05T15:37:57","slug":"beihilferecht-neue-eu-verfahrensverordnung-auskunftspflicht-und-sektoruntersuchung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/08\/05\/beihilferecht-neue-eu-verfahrensverordnung-auskunftspflicht-und-sektoruntersuchung\/","title":{"rendered":"Beihilferecht: Neue EU-Verfahrens-verordnung &#8211; Auskunftspflicht und Sektoruntersuchung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2438\" style=\"width: 167px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Maier-11812.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2438\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2438\" alt=\"Martina Maier, Partner, McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel, Belgien\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/11\/Maier-11812-168x168.jpg\" width=\"157\" height=\"151\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2438\" class=\"wp-caption-text\">Martina Maier, Partner, McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel, Belgien<\/p><\/div>\n<p>Der Rat der Europ\u00e4ischen Union hat am 23. 7. 2013 \u00c4nderungen der Verfahrensverordnung (VerfVO) verabschiedet, welche die Vorschriften f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Beihilfeuntersuchungen in der EU regeln. Alle Unternehmen \u2013 auch solche, die selbst nicht von staatlichen Beihilfen profitieren \u2013 sollten sich dieser \u00c4nderungen bewusst sein, insbesondere da der Text in K\u00fcrze in Kraft treten wird und Bu\u00dfgelder vorsieht. Die bedeutsamsten \u00c4nderungen werden nachfolgend zusammengefasst.<\/p>\n<p><i>Auskunftsersuchen in Beihilfeuntersuchungen <\/i><\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung von staatlichen Beihilfen an \u00f6ffentliche oder private Unternehmen ist in der EU verboten, solange die Beihilfe nicht von der Europ\u00e4ischen Kommission (Kommission) genehmigt wurde. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Basis einer Notifizierung durch den beihilfegew\u00e4hrenden Mitgliedstaat oder einer Beschwerde eine Beihilfeuntersuchung einleiten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In der Vergangenheit war der betroffene Mitgliedstaat die wesentliche Informationsquelle. Die Kommission hatte keine M\u00f6glichkeit, Informationen von Dritten \u2013 inklusive des Beg\u00fcnstigten \u2013 abzufragen. Die Kommission musste ihre Entscheidung auf vom betroffenen Mitgliedstaat vorgetragene oder \u00f6ffentlich verf\u00fcgbare Informationen st\u00fctzen. Die \u00fcberarbeitete VerfVO sieht nun erstmals vor, dass die Kommission nach Er\u00f6ffnung des f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens Informationen von Dritten, wie z. B. anderen Mitgliedstaaten, \u00f6ffentlichen oder privaten Unternehmen oder Verb\u00e4nden verlangen kann. Lediglich f\u00fcr Auskunftsersuchen an den Beg\u00fcnstigten ben\u00f6tigt die Kommission die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates.<\/p>\n<p>Die angeschriebenen Unternehmen sind zur Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission verpflichtet. Ansonsten drohen Bu\u00dfgelder von bis zu 1% des gesamten Vorjahresumsatzes f\u00fcr falsche, irref\u00fchrende oder unvollst\u00e4ndige Informationen bzw. Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen t\u00e4glichen Vorjahresumsatzes f\u00fcr jeden Werktag ab Verstreichen der Antwortfrist.<\/p>\n<p>Die neuen Befugnisse der Kommission werden vielf\u00e4ltige Konsequenzen haben. Die Kommission wird nicht mehr allein auf die vom betroffenen Mitgliedstaat zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen angewiesen sein. Damit werden die Mitgliedstaaten weniger Einfluss auf das Beihilfeverfahren haben, da sie die Auswahl der Informationen nicht l\u00e4nger kontrollieren k\u00f6nnen. \u00d6ffentliche und private Unternehmen \u00a0sind\u00a0 mit dem Verwaltungsaufwand konfrontieret, den ein Auskunftsersuchen der Kommission mit sich bringt, selbst wenn sie selbst nicht von Beihilfen profitieren. F\u00fcr eine falsche, irref\u00fchrende oder unvollst\u00e4ndige Beantwortung bzw. f\u00fcr Nichtbeantwortung der Fragen drohen Bu\u00dfgelder. Die Unternehmen k\u00f6nnten zur \u00dcbermittlung von Informationen gezwungen sein, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass das auskunftsgebende Unternehmen selbst Beihilfen erhalten hat. Auf dieser Basis k\u00f6nnte die Kommission m\u00f6glicherweise sogar ein eigenst\u00e4ndiges Beihilfeverfahren gegen das auskunftsgebende Unternehmen einleiten.<\/p>\n<p>Die Kommission kann unmittelbar nach Inkrafttreten der ge\u00e4nderten VerfVO von ihren Kompetenzen Gebrauch machen, d. h. 20 Tage nach der noch ausstehenden \u00a0Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt der EU.<\/p>\n<p><i>Sektoruntersuchungen<\/i><\/p>\n<p>Nach der ge\u00e4nderten VerfVO hat die Kommission die M\u00f6glichkeit, einen Sektor als solchen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu untersuchen. Solche Sektoruntersuchungen sind im Kartellrecht bereits m\u00f6glich und sollen der Kommission nun auch im Beihilferecht bei der Bewertung von einzelnen F\u00e4llen und der Formulierung von sektorspezifischen Leitlinien helfen.<\/p>\n<p><i>Restriktiverer Ansatz im Umgang mit Beschwerden<\/i><\/p>\n<p>Derzeit ist die Kommission verpflichtet, \u00a0allen Beschwerden nachzugehen und die so initiierten Verfahren mit einer formellen Entscheidung abzuschlie\u00dfen, selbst wenn die Beschwerde tats\u00e4chlich oder rechtlich nicht begr\u00fcndet ist. Um die Anzahl unbegr\u00fcndeter Beschwerden und damit den Verwaltungsaufwand der Kommission zu reduzieren, f\u00fchrt die \u00fcberarbeitete VerfVO ein Beschwerdeformular ein, mit dem der Beschwerdef\u00fchrer verpflichtet wird, bestimmte Informationen vorzulegen. Werden die Informationen nicht vorgelegt oder reichen die Tatsachen nicht aus, um die Existenz einer rechtswidrigen Beihilfe zu belegen, kann die Kommission in Zukunft die Beschwerde leichter zur\u00fcckweisen.<\/p>\n<p><i>Eine verpasste Chance<\/i><\/p>\n<p>Die weitreichenden \u00c4nderungen der VerfVO wurden nicht genutzt, um die Rolle des Beihilfeempf\u00e4ngers im Beihilfeverfahren zu formalisieren. Auch in Zukunft m\u00fcssen sich die Beihilfebeg\u00fcnstigten damit zufriedengeben, lediglich Gegenstand der Untersuchung zu sein, obwohl eine eventuelle R\u00fcckzahlungsverpflichtung der rechtswidrigen Beihilfe wirtschaftlich nur den Beihilfebeg\u00fcnstigten trifft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rat der Europ\u00e4ischen Union hat am 23. 7. 2013 \u00c4nderungen der Verfahrensverordnung (VerfVO) verabschiedet, welche die Vorschriften f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Beihilfeuntersuchungen in der EU regeln. 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