{"id":5992,"date":"2013-08-19T18:06:46","date_gmt":"2013-08-19T16:06:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=5992"},"modified":"2013-08-19T09:47:48","modified_gmt":"2013-08-19T07:47:48","slug":"anderung-der-zahlungsdiensterichtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/08\/19\/anderung-der-zahlungsdiensterichtlinie\/","title":{"rendered":"\u00c4nderung der Zahlungsdiensterichtlinie"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5996\" style=\"width: 169px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Terlau_Matthias_560x580.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5996\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5996\" alt=\"RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, K\u00f6ln\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Terlau_Matthias_560x580-168x168.jpg\" width=\"159\" height=\"157\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5996\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Matthias Terlau, Partner, Osborne Clarke, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Die 1. Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR1) ist noch nicht ganz sechs Jahre alt. Sie datierte vom 13. 11. 2007 und wurde als gro\u00dfer Meilenstein zur Verwirklichung eines Binnenmarktes f\u00fcr den Zahlungsverkehr gefeiert, wie er bereits in der Agenda von Lissabon im M\u00e4rz 2000 beschlossen worden war. Zu diesem Rahmen geh\u00f6rt auch die SEPA-Initiative der europ\u00e4ischen Zahlungsverkehrsindustrie sowie die E-Geld-Regulierung. Die EU-Kommission beabsichtigt nun die Zahlungsdiensterichtlinie im Detail anzupassen und hat am 24. 7. 2013 einen entsprechenden Vorschlag f\u00fcr eine \u00fcberarbeitete Richtlinie \u00fcber Zahlungsdienste (ZDR2) vorgelegt.<\/p>\n<p>Wesentliche Neuerungen ergeben sich f\u00fcr den Anwendungsbereich der Richtlinie, der vor allem \u00fcber die Zulassungspflicht von Unternehmen als Zahlungsinstitut (oder als E-Geld-Institut) entscheidet. Die EU-Kommission will durch Hinweise zur Interpretation der Ausnahmebestimmung f\u00fcr Handelsagenten erreichen, dass zuk\u00fcnftig insbesondere eCommerce-Plattformen diese nicht mehr in Anspruch nehmen k\u00f6nnen und dadurch i. d. R. zulassungspflichtig werden, wenn sie Zahlungsvorg\u00e4nge f\u00fcr die angeschlossenen Unternehmen bzw. Verbraucher abwickeln. Dies entspricht in Deutschland bereits seit gut einem Jahr der Praxis der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auch die Ausnahme des beschr\u00e4nkten Netzes von Dienstleistern will die EU-Kommission einengen. Hiervon betroffen sind insbesondere Betreiber von Kundenkarten, Geschenkgutscheinen oder Rabattsystemen. Die EU-Kommission f\u00fcrchtet, dass hier\u00fcber eine zu breite Produkt- und Dienstleistungspalette mit sehr hohen Zahlungsstr\u00f6men abgewickelt wird. Au\u00dferdem will sie eine einheitliche Interpretation in Europa erreichen. So lie\u00df sich in der Vergangenheit feststellen, dass insbesondere die BaFin eine regionale Beschr\u00e4nktheit dieser Zahlungssysteme verlangte, wohingegen die franz\u00f6sischen Aufsichtsbeh\u00f6rden und Gerichte und z. T. auch die britische Aufsichtsbeh\u00f6rde dagegen bereitwillig sehr weitgehende Ausnahmen f\u00fcr gro\u00dfe Franchisesysteme sowie Kaufhauskonzerne billigten.<\/p>\n<p>Zuk\u00fcnftig wird zudem die Zahlungsabwicklung \u00fcber Telekommunikationsdienstleister beschr\u00e4nkt werden. Dies soll nur noch als Nebendienstleistung zul\u00e4ssig sein, z. B. wohl noch f\u00fcr Klingelt\u00f6ne. Die Abwicklung von Zahlungen f\u00fcr Musik, Apps, f\u00fcr digitale Spiele etc. \u00fcber SMS oder sonstige Zahlungsmittel soll dann der aufsichtsrechtlichen Genehmigung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Gestrichen hat die EU-Kommission auch die M\u00f6glichkeit, bankenunabh\u00e4ngig Geldautomaten zu betreiben (z. B. an Tankstellen oder in Superm\u00e4rkten).<\/p>\n<p>Neu in der ZDR2 ist der sog. \u201eDritte Zahlungsdienstleister\u201c. Hierbei handelt sich um Dienste, die dem Kunden den Zugang zu seinen Konten bei Drittbanken oder die zentrale Kontoinformation f\u00fcr eine Vielzahl von Konten erm\u00f6glichen. Betroffen sind hiervon solche Dienste wie Sofort\u00fcberweisung oder aber die Produkte z. B. von Star Finanz. Die EU-Kommission geht so weit, den Betreibern dieser Produkte zuk\u00fcnftig eine aufsichtsrechtliche Zulassungspflicht aufzuerlegen. Zudem wird die Haftung solcher Dienste f\u00fcr vom Kunden nicht autorisierte Zahlungen (die z. B. \u00fcber Phishing oder Pharming ausgel\u00f6st werden) sowie f\u00fcr technische St\u00f6rungen erweitert.<\/p>\n<p>Neu ist auch die Einbindung der Europ\u00e4ischen Bankenaufsichtsbeh\u00f6rde EBA in die Aufsicht \u00fcber Zahlungsdienstleister, die vor allem die neu vorgesehenen Datenschutzregelungen durch den Erlass von Leitlinien pr\u00e4zisieren soll und nationale Aufsichtsbeh\u00f6rden auch bei der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten im Rahmen des Europ\u00e4ischen Passes unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kreditkartenindustrie wesentlich (und nicht ganz unproblematisch) sind die Regelungen der ZDR2 sowie des am selben Tag ver\u00f6ffentlichten Vorschlags f\u00fcr eine EU-Interchange Fee-Verordnung zu Kreditkartengeb\u00fchren. Dadurch werden die von dem H\u00e4ndler an die kartenausgebenden Banken zu entrichtenden Geb\u00fchren f\u00fcr die Annahme von Kreditkartenzahlungen hoheitlich europaweit einheitlich festgelegt. Flankierend gilt das Verbot f\u00fcr den H\u00e4ndler, dem Kunden in diesen F\u00e4llen Aufschl\u00e4ge f\u00fcr die Kreditkartenzahlung abzuverlangen. Solche Aufschl\u00e4ge w\u00e4ren zuk\u00fcnftig nur noch in Drei-Parteien-Kreditkartensystemen (Amex, Diners) erlaubt.<\/p>\n<p>Konsequent erscheint es, dass die EU-Kommission den Zahlungsdienstleistern zuk\u00fcnftig Sicherungsanforderungen entsprechend dem Richtlinienvorschlag zur Netz- und Informationssicherheitsrichtlinie abverlangen will. Nicht ganz einleuchtend sind jedoch die Bestrebungen, die Sicherungsanforderungen f\u00fcr Zahlungsinstitute im Hinblick auf die Absicherung von Kundengeldern zu lockern. Diese soll zuk\u00fcnftig nur noch dann erforderlich sein, wenn ein Zahlungsinstitut neben Zahlungsdiensten auch andere T\u00e4tigkeiten (z. B. Produktverk\u00e4ufe oder sonstige Dienstleistungen) anbietet. Diese Lockerung der Sicherungsanforderungen geschieht trotz der Tatsache, dass die ganz gro\u00dfe Mehrheit der Mitgliedstaaten und EWR-Staaten im Rahmen der ZDR1 f\u00fcr die umfassende Sicherung von Kundengeldern, d. h. nicht nur bei gemischter T\u00e4tigkeit, optiert hatte.<\/p>\n<p>Kurios erscheint hingegen eine Regelung zum Lastschrifteinzug, wonach der Zahler seinen achtw\u00f6chigen Erstattungsanspruch verliert, wenn er die ihm zustehende vertragliche Leistung bereits erhalten oder verbraucht hat. Denn Zahlungsdienstleister werden bei der Lastschriftabwicklung kaum in der Lage sein zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Zahlungsempf\u00e4nger die ihm obliegende Leistung ordnungsgem\u00e4\u00df erbracht hat.<\/p>\n<p>Im Rahmen der weiteren Diskussion des ZDR2-Vorschlags werden die Verb\u00e4nde der europ\u00e4ischen Zahlungsverkehrsindustrie, des europ\u00e4ischen Einzelhandels sowie die Verb\u00e4nde der Technologieunternehmen gefragt sein, sinnvolle Feinjustierungen und ggf. Alternativvorschl\u00e4ge zu unterbreiten, so wie dies bereits im Vorfeld der Ver\u00f6ffentlichung der ZDR2, aber nur teilweise, geschehen ist. Die Umsetzung wird wohl noch ein paar Jahre auf sich warten lassen. Zwischen Entwurf der ZDR1 und deren Erlass lagen zwei Jahre; die Frist f\u00fcr die Umsetzung in nationales Recht betrug weitere zwei Jahre.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 1. Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR1) ist noch nicht ganz sechs Jahre alt. 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