{"id":6003,"date":"2013-08-21T10:21:04","date_gmt":"2013-08-21T08:21:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6003"},"modified":"2013-08-22T18:19:00","modified_gmt":"2013-08-22T16:19:00","slug":"equal-pay-bei-sonderzahlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/08\/21\/equal-pay-bei-sonderzahlungen\/","title":{"rendered":"\u201eEqual-Pay\u201c bei Sonderzahlungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6004\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Foto2.TIF_.p.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6004\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6004\" alt=\"RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Foto2.TIF_.p-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6004\" class=\"wp-caption-text\">RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Am 21. 5. 2013 hat das LAG Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 398\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,603128,\" target=\"_blank\">DB0603128<\/a>) entschieden, dass Leiharbeitnehmer nach dem Equal-Pay-Grundsatz wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs auch Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Sind solche Sonderzahlungen an eine Stichtagsregelung gekn\u00fcpft, besteht der Anspruch allerdings nur, wenn der (Leih-)Arbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war.Der Kl\u00e4ger war von Februar 2008 bis M\u00e4rz 2009 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten besch\u00e4ftigt, allerdings nicht durchgehend und insbesondere nicht am 1. 12. 2008. Sein Leiharbeitsvertrag sah die Anwendung der Tarifvertr\u00e4ge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) vor, die jedoch infolge der Feststellung des BAG, dass die CGZP nicht tariff\u00e4hig ist, nichtig sind. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer der Beklagten erhielten eine h\u00f6here Verg\u00fctung als der Kl\u00e4ger und zus\u00e4tzlich Weihnachtsgeld. Letzteres allerdings nur, wenn sie am 1. 12. des jeweiligen Jahres in einem ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis zu der Beklagten stehen. Der Kl\u00e4ger erhob Klage auf den Differenzlohn und anteiliges Weihnachtsgeld. Das LAG sprach ihm den Lohnanspruch zu, verneinte aber einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.<!--more--><\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer f\u00fcr die Zeit der \u00dcberlassung an einen Entleiher grunds\u00e4tzlich die in dessen Betrieb f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts zu gew\u00e4hren (Equal-Pay\/Equal-Treatment-Grundsatz). Abweichende Vereinbarungen sind nach \u00a7 9 Nr. 2 A\u00dcG unwirksam, es sei denn, ein Tarifvertrag lie\u00dfe sie zu. Aus diesem Grund sind Tarifvertr\u00e4ge der Leiharbeitsbranche auch f\u00fcr Nichtgewerkschaftsmitglieder von gro\u00dfer Bedeutung. Sind diese aber nichtig, bleibt es bei dem gesetzlichen Schlechterstellungsverbot.<\/p>\n<p>Die Feststellung des BAG zur fehlenden Tariff\u00e4higkeit der CGZP (Beschluss vom 14. 12. 2010 \u2013 1 ABR 19\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,407999,\" target=\"_blank\">DB0407999<\/a>) hat zu einer Reihe von Folgeentscheidungen zu diesem Verbot gef\u00fchrt. In vier Urteilen vom 13. 3. 2013 hat das BAG entschieden: Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt ist ein gesetzlicher Entgeltanspruch, der die vertragliche Verg\u00fctungsabrede korrigiert. Er entsteht mit der \u00dcberlassung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher und wird zu dem im Arbeitsvertrag f\u00fcr die Verg\u00fctung bestimmten Zeitpunkt f\u00e4llig (BAG, Urteil vom 13. 3. 2013 \u2013 5 AZR 954\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,596130,\" target=\"_blank\">DB0596130<\/a>). Zur Ermittlung der H\u00f6he des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im \u00dcberlassungszeitraum anzustellen. Dabei ist Arbeitsentgelt jede Verg\u00fctung, die aus Anlass des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gew\u00e4hrt wird (BAG, Urteil vom 13. 3. 2013 &#8211; 5 AZR 294\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,603273,\" target=\"_blank\">DB0603273<\/a>). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die H\u00f6he des Anspruchs obliegt dem Leiharbeitnehmer. Jedoch gen\u00fcgt es, wenn er sich im Prozess zun\u00e4chst auf seinen Auskunftsanspruch aus \u00a7 13 A\u00dcG beruft. Anderenfalls muss er aber alle f\u00fcr die Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen, insbesondere einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer und das diesem vom Entleiher gew\u00e4hrte Arbeitsentgelt benennen. Beruft er sich auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt und tats\u00e4chliche Anwendung im \u00dcberlassungszeitraum darzulegen, sondern auch, wie er hiernach fiktiv einzugruppieren gewesen w\u00e4re (BAG, Urteil vom 13. 3. 2013 \u2013 5 AZR 146\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,598156,\" target=\"_blank\">DB0598156<\/a>). Der Equal-Pay-Anspruch unterliegt der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis des Leiharbeitnehmers, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers mehr verdienen als er (BAG, Urteil vom 13.3. 2013 \u2013 5 AZR 424\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,598161,\" target=\"_blank\">DB0598161<\/a>).<\/p>\n<p>Das LAG Schleswig-Holstein hat nun weiter entschieden, dass der Equal-Pay-Grundsatz auch Sonderzahlungen als Teil des Verg\u00fctungsanspruchs umfasst \u2013 soweit deren Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Stichtagsregelungen sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (BAG, Urteil vom 18. 1. 2012 \u2013 10 AZR 667\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,471138,\" target=\"_blank\">DB0471138<\/a>). Bei Leiharbeitnehmern ist allerdings nicht auf den Bestand eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum Entleiher abzustellen, sondern auf die \u00dcberlassung an diesen zum Stichtag. Fehlt es hieran, ist es konsequent, den Anspruch zu verneinen. Zwar lie\u00dfe sich einwenden, Leiharbeitnehmer w\u00fcrden hierdurch strukturell benachteiligt, weil ihre Besch\u00e4ftigung h\u00e4ufig (kurzfristig) wechselnde Eins\u00e4tze vorsieht. Das LAG betont aber, dass ansonsten umgekehrt der klagende Leiharbeitnehmer ungerechtfertigt besser gestellt w\u00fcrde, wenn er eine anteilige Leistung erhielte, obwohl er am Stichtag nicht im Betrieb eingesetzt war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 21. 5. 2013 hat das LAG Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 398\/12, DB0603128) entschieden, dass Leiharbeitnehmer nach dem Equal-Pay-Grundsatz wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs auch Anspruch auf Sonderzahlungen haben. 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