{"id":6094,"date":"2013-10-09T18:09:55","date_gmt":"2013-10-09T16:09:55","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6094"},"modified":"2014-01-24T13:55:01","modified_gmt":"2014-01-24T12:55:01","slug":"kooperationspflicht-bei-durchsuchungen-durch-die-kartellbehorden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/10\/09\/kooperationspflicht-bei-durchsuchungen-durch-die-kartellbehorden\/","title":{"rendered":"Kooperationspflicht bei Durchsuchungen durch die Kartellbeh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6095\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/10\/Schild-Annette_Credit_Arnold_Porter.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6095\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6095\" alt=\"RA Annette Luise Schild, Partner, Arnold &amp; Porter, Br\u00fcssel \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/10\/Schild-Annette_Credit_Arnold_Porter-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6095\" class=\"wp-caption-text\">RA Annette Luise Schild,<br \/>Partner, Arnold &amp; Porter, Br\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p>Fast jeden Monat sind die Beamten der europ\u00e4ischen und deutschen Kartellbeh\u00f6rden unterwegs, um Unternehmen der verschiedensten Branchen zu durchsuchen. Den Startschuss in diesem Jahr gab das Bundeskartellamt im Februar mit Durchsuchungen in der Stahlbranche, gefolgt vom Sanit\u00e4rgro\u00dfhandel im M\u00e4rz. Im Mai durchsuchte es Unternehmen der Kartoffelbranche. Im selben Monat fanden Dawn Raids der europ\u00e4ischen Kommission bei Unternehmen der Zucker- bzw. der \u00d6l- und Biospritindustrie statt. Im Juni standen Transportunternehmen im Fokus.\u00a0 Zu guter Letzt durchsuchte die Kommission im Juli drei gro\u00dfe Telekommunikationsunternehmen wegen deren Preisgestaltung beim Internetzugang. Die Regelm\u00e4\u00dfigkeit und Bandbreite der Durchsuchungen zeigt, dass Unternehmen aller Branchen jederzeit mit Durchsuchungen der Kartellbeh\u00f6rden rechnen m\u00fcssen und deshalb entsprechend vorbereitet sein sollten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Sehr weitgehende Rechte der Beh\u00f6rden<\/p>\n<p>Der Umfang der Eingriffsbefugnisse variiert leicht, je nachdem, welche Beh\u00f6rde zust\u00e4ndig ist (EU-Kommission oder Bundeskartellamt) und, nach deutschem Recht zumindest, welches Verfahren verfolgt wird \u2013 Verwaltungsverfahren (Nachpr\u00fcfungsentscheidungen gem.\u00a0 \u00a7 59 Abs. 1 GWB, richterliche Durchsuchungsanordnung gem.\u00a0 \u00a7 59 Abs. 4 GWB) oder Bu\u00dfgeldverfahren (richterliche Durchsuchungsanordnung gem. \u00a7 46 OWiG i. V. mit \u00a7 105 StPO); sie sind aber durchaus weitgehend: So haben die Beamten grunds\u00e4tzlich das Recht, alle R\u00e4umlichkeiten und Transportmittel des Unternehmens zu betreten und Kopien von Dateien oder Dokumenten anzufertigen. Das Bundeskartellamt nimmt bei Durchsuchungen sogar zun\u00e4chst die Originaldokumente mit, gestattet den Unternehmen aber, von f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb unbedingt erforderlichen Unterlagen vorher Kopien anzufertigen.<\/p>\n<p>Verhalten bei Durchsuchungen<\/p>\n<p>Als wichtigste Verhaltensregel im Falle einer Durchsuchung gilt: kooperativ verhalten und die Beamten nicht behindern \u2013 ohne aber voreilig Dinge preiszugeben, nach denen nicht gefragt wurde. Durch das Unternehmen bedingte Verz\u00f6gerungen k\u00f6nnen teuer werden. So kostete es ein niederl\u00e4ndisches Unternehmen fast 3 Mio. \u20ac, weil man Bediensteten der Kommission f\u00fcr weniger als eine Stunde den Zutritt zum Gel\u00e4nde verweigert hatte (Kommissionsentscheidung K(2006) 4090 endg. vom 13. 9. 2006 im Verfahren Az. COMP\/F\/38.456 [Bitumen \u2013 Niederlande], best\u00e4tigt mit Urteil des EuG vom 27. 9. 2012, Rs. T-357\/06\u2013 Koninklijke Wegenbouw; Rechtsmittel gegen das Urteil anh\u00e4ngig beim EuGH unter dem Zeichen C-586\/12P).<\/p>\n<p>Was m\u00fcssen Unternehmen also beachten? Zun\u00e4chst ist wichtig, dass es in jeder Niederlassung einen designierten Ansprechpartner f\u00fcr solche F\u00e4lle gibt. Das kann der Syndikusanwalt, aber auch ein sonstiger entsprechend umfangreich geschulter Mitarbeiter sein.\u00a0 Dieser sollte als erstes den Nachpr\u00fcfungs- bzw. Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich formeller Voraussetzungen pr\u00fcfen und dem In-House-Juristen oder dem externen Rechtsanwalt des Unternehmens eine Kopie zuleiten.<\/p>\n<p>Die Mitarbeiter sollten den Beamten ohne Verz\u00f6gerung Zutritt zum Geb\u00e4ude gestatten und, soweit m\u00f6glich, einen leeren Konferenzraum mit Internetzugang und Telefon als Basis zur Verf\u00fcgung stellen. Lange warten, bis ein Jurist vor Ort eintrifft, m\u00fcssen die Beh\u00f6rdenmitarbeiter nicht, deshalb gilt es, z. B. bei Unsicherheiten \u00fcber den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und die Kooperationspflicht juristischen Rat per Telefon einzuholen.<\/p>\n<p>Sperren und Siegel beachten<\/p>\n<p>Auf Verlangen der Beamten muss das Unternehmen f\u00fcr die Durchsuchung wichtige Mitarbeiter wie zum Beispiel IT-Administratoren dazuholen<\/p>\n<p>Das Unternehmen muss die Beamten nicht auf bestimmte R\u00e4ume hinweisen. Auf Nachfragen hin sollten ihnen jedoch die Mitarbeiter Zugang zu allen R\u00e4umen gew\u00e4hren. W\u00e4hrend der Durchsuchung ist es ratsam, jedem Beamten einen Mitarbeiter des Unternehmens f\u00fcr eventuell auftretende (organisatorische) Fragen, aber auch zur Kontrolle zur Seite zu stellen. Die Kommission kann nach Art.\u00a020 Abs. 2 (e) der Verordnung 1\/2003 von den Mitarbeitern Erl\u00e4uterungen zu Tatsachen oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachpr\u00fcfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll nehmen. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 1\/2003 kann sie auch \u2013 sowohl w\u00e4hrend der Durchsuchung als auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2013 Unternehmensmitarbeiter umfassender im Zuge ihrer Ermittlungen befragen.\u00a0 Hierzu ist jedoch die Zustimmung der zu befragenden Person erforderlich.\u00a0 Die Kommission hat auch die M\u00f6glichkeit, (sp\u00e4ter) Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung 1\/2003 an das Unternehmen zu richten, die jedenfalls bei einer Entscheidung nach Art. 18 Abs. 3 beantwortet werden m\u00fcssen.\u00a0 Bei Durchsuchungen des Bundeskartellamtes, die i. d. R. nur zu \u201edulden\u201c sind, sind auf Anfrage die Personalien anzugeben; Aussagen zur Sache m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich nicht gemacht werden. Eine Aussagepflicht f\u00fcr Zeugen besteht nur bei Vorliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vorladung.\u00a0 Die Vernehmung von Zeugen hat bei Untersuchungen des Bundeskartellamtes aber ohnehin eine eher untergeordnete Bedeutung.<\/p>\n<p>R\u00e4ume, die nicht unmittelbar durchsucht werden k\u00f6nnen, werden meist versiegelt. Solche Siegel d\u00fcrfen auf keinen Fall gebrochen oder in irgendeiner anderen Form manipuliert werden, da dies zu empfindlichen Geldbu\u00dfen f\u00fchren kann. So musste zum Beispiel E.ON wegen Siegelbruchs eine Geldbu\u00dfe von 38 Mio. \u20ac zahlen (Kommissionsentscheidung C(2008) 377 endg. vom 30. 1. 2008 im Verfahren Az. COMP\/B-1\/39.326 [E.ON Energie AG], best\u00e4tigt vom EuG mit Urteil vom 15. 12.. 12. 2010 \u2013 Rs. T-141\/08 und vom EuGH mit Urteil vom 22. 11.. 11. 2012 \u2013 Rs. C-89\/11P \u2013 E.ON).\u00a0 Damit das funktioniert, m\u00fcssen Unternehmen ihre Mitarbeiter entsprechend schulen \u2013 auch Empfangsmitarbeiter und Vorzimmerpersonal.<\/p>\n<p>Digitale Daten offenlegen<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden interessieren sich zunehmend f\u00fcr Kalendereintr\u00e4ge in Smartphones, E-Mails und Dokumente auf pers\u00f6nlichen Laptops und auf den Servern der Unternehmen. Die Kartellbeh\u00f6rden erwarten hier die Bereitstellung der entsprechenden Hardware bis hin zu den dienstlich genutzten Mobiltelefonen aller Mitarbeiter. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen die IT-Abteilungen die Beamten aktiv und umfangreich unterst\u00fctzen. Dies reicht von der Vergabe von Administratorrechten bis zur Blockade von E-Mail-Konten.<\/p>\n<p>Es ist wichtig, die betroffenen Mitarbeiter \u00fcber solche Ma\u00dfnahmen in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines europ\u00e4ischen Energieunternehmens hatte ein Mitarbeiter, der \u00fcber die Durchsuchung nicht informiert war, ein neues Passwort f\u00fcr ein blockiertes E-Mail-Konto angefordert und bekommen. Au\u00dferdem hatte die IT-Abteilung w\u00e4hrend der Untersuchung eine E-Mail-Umleitung eingerichtet. Beides wurde als Versto\u00df gewertet und mit einer Geldbu\u00dfe i. H. von insgesamt 2,5 Mio. \u20ac geahndet (Kommissionsentscheidung C(2012) 1999 endg. vom 28. 3. 2012 im Verfahren Az. COMP\/39.793 [EPH und andere]; gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel beim EuG anh\u00e4ngig, Rs. T-272\/12).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fast jeden Monat sind die Beamten der europ\u00e4ischen und deutschen Kartellbeh\u00f6rden unterwegs, um Unternehmen der verschiedensten Branchen zu durchsuchen. Den Startschuss in diesem Jahr gab das Bundeskartellamt im Februar mit Durchsuchungen in der Stahlbranche, gefolgt vom Sanit\u00e4rgro\u00dfhandel im M\u00e4rz. 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