{"id":6111,"date":"2013-10-14T08:54:07","date_gmt":"2013-10-14T06:54:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6111"},"modified":"2013-10-14T08:54:07","modified_gmt":"2013-10-14T06:54:07","slug":"beschlussmangelrecht-die-nachste-grose-aktienrechtsreform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/10\/14\/beschlussmangelrecht-die-nachste-grose-aktienrechtsreform\/","title":{"rendered":"Beschlussm\u00e4ngelrecht &#8211; die n\u00e4chste gro\u00dfe Aktienrechtsreform?"},"content":{"rendered":"<p>Die neue Bundesregierung steht ganz gewiss vor gr\u00f6\u00dferen Herausforderungen als ausgerechnet das Recht der Beschlussm\u00e4ngel zu reformieren. Aber sie sollte diesem Gegenstand auch nicht ausweichen. Der BDI hat neuerdings erkl\u00e4rt, nach der ausgebliebenen Aktienrechtsnovelle sei eine umfassende Reform des aktienrechtlichen Beschlussm\u00e4ngelrechts noch dringlicher. Der Deutsche Juristentag hat im vergangenen Jahr im Kern dasselbe verk\u00fcndet. Andererseits h\u00f6rt man Stimmen, auch aus dem BMJ, es sei doch inzwischen Ruhe eingekehrt. Die Versch\u00e4rfungen durch UMAG (2005) und ARUG (2009) w\u00fcrden greifen. Es wird darauf verwiesen, dass die Zahl der Beschlussm\u00e4ngelklagen um \u00fcber die H\u00e4lfte zur\u00fcckgegangen ist (Studie von W.Bayer et.al. f\u00fcr das BMJ, Dezember 2011). Und nur wegen Gesetzes\u00e4sthetik lohne sich der Aufwand zur Bereinigung des Normendickichts nicht.<!--more--><\/p>\n<p>In der Tat sieht es so aus, als ob der von au\u00dfen wahrnehmbare Missbrauch des Anfechtungsrechts nachgelassen hat. In den letzten Jahren sind ver\u00f6ffentlichte Gerichtsentscheidungen seltener geworden. Das Kampffeld hat sich auf das Freigabeverfahren verlagert, das Kleinstbeteiligte schon deshalb nicht bestehen, weil hier ein Quorum von 1000 \u20ac anteiligem Kapitalbesitz greift. Doch gerade die Existenz eines besonderen Verfahrens (\u00a7 246a AktG) ist ein Indiz f\u00fcr die Br\u00fcchigkeit des Systems. Es ist geradezu zynisch-perplex, wenn einerseits jedem Aktion\u00e4r mit einer Aktie die Klage offensteht, er aber im weiteren Verlauf keine Chance mehr hat. Dieser Widerspruch ist mehr als ein \u00e4sthetisches Problem.<\/p>\n<p>Das Beschlussm\u00e4ngelrecht kennt nur ein \u201eschwarz\/wei\u00df\u201c in der Rechtsfolge: Entweder der Beschluss ist voll g\u00fcltig oder er wird \u201ef\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt\u201c (\u00a7 248 AktG). Mit diesem Rechtsschutzziel der Vernichtung des Beschlusses wird aber mit Kanonen auf Spatzen geschossen, wenn der Fehler nicht wirklich gewichtig ist. Ungenauigkeiten bei der Einberufung der Versammlung oder Durchf\u00fchrungsprobleme (keine Beschallung des Foyers \u2026) werden zum Anlass genommen, alle Beschl\u00fcsse der HV zu kippen \u2013 einerlei, ob sie inhaltlich korrekt und zum Wohle der Gesellschaft und der Aktion\u00e4re gefasst sind. Fiat iustitia, pereat mundus. Und diese Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, diese Unwucht in Tatbestand und Rechtsfolge ist nicht nur ein Sch\u00f6nheitsfehler, sondern ein Mangel der Grundkonstruktion.<\/p>\n<p>Die Beruhigung durch das Freigabeverfahren erreicht zwar die eintragungsbed\u00fcrftigen Strukturbeschl\u00fcsse. F\u00fcr andere Beschl\u00fcsse (etwa: Erwerb eigener Aktien) und vor allem f\u00fcr die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats gibt es keine Bestandssicherung. Nachdem der BGH am 19. 2. 2013 (II ZR 56\/12, DB 2013 S. 806) entschieden hat, dass die Anfechtung der Wahlbeschl\u00fcsse ex tunc wirkt, ist ein ernstes Problem in der Welt. Wichtige Fachtagungen (etwa im November die Gesellschaftsrechtliche Vereinigung) befassen sich mit der nichtigen Aufsichtsratswahl, um der Praxis eine Orientierung zu bieten (s. auch Arnold\/Gayk DB 2013, 1830 ff). Hier ist letztlich der Gesetzgeber wohl doch gefordert. Eine isolierte Regelung zu dieser Frage w\u00fcrde das Geb\u00e4ude des Beschlussrechts um eine weitere H\u00fctte erg\u00e4nzen. Ebenso baulicher Wildwuchs w\u00e4re eine Aussage zur Beschlussrelevanz von Verst\u00f6\u00dfen gegen anerkannte Kodex-Empfehlungen. Selbstverst\u00e4ndlich kann man punktuell so weiterarbeiten. Auch das geltende Beschlussm\u00e4ngelrecht kennt schon etliche Durchbrechungen und Ausnahmeregelungen (s. insbesondere \u00a7 243 Abs. 3 und 4 AktG). Die kleinen L\u00f6sungen (\u201eDrehen an der Stellschraube\u201c) d\u00fcrfte naheliegen, wenn der Elan f\u00fcr die gro\u00dfe nicht reicht.<\/p>\n<p>Ein Vorschlag geht dahin, f\u00fcr die Anfechtung eine rechtliche Betroffenheit des klagenden Aktion\u00e4rs zu verlangen (\u00e4hnlich wie im Verwaltungsprozess). Damit w\u00e4re die Popularklage zwar ausgeschaltet. Doch \u00a0muss man darauf achten, dass die Aktion\u00e4re selbst f\u00fcr ein gesetz- und satzungsm\u00e4\u00dfiges \u201eGebaren\u201c der Hauptversammlung sorgen k\u00f6nnen \u2013 sonst steht irgendwann ein Aktienamt als Aufsichtsbeh\u00f6rde im Binnenbereich ins Haus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die neue Bundesregierung steht ganz gewiss vor gr\u00f6\u00dferen Herausforderungen als ausgerechnet das Recht der Beschlussm\u00e4ngel zu reformieren. Aber sie sollte diesem Gegenstand auch nicht ausweichen. 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