{"id":6123,"date":"2013-10-18T10:20:33","date_gmt":"2013-10-18T08:20:33","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6123"},"modified":"2013-10-18T10:20:33","modified_gmt":"2013-10-18T08:20:33","slug":"fusionskontrolle-die-bagatellmarktklausel-in-neuem-gewand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/10\/18\/fusionskontrolle-die-bagatellmarktklausel-in-neuem-gewand\/","title":{"rendered":"Fusionskontrolle: Die Bagatellmarktklausel in neuem Gewand"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1351\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/07\/Werner-11843.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1351\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1351\" alt=\"Philipp Werner, Partner, McDermott Will &amp; Emery\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2011\/07\/Werner-11843-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1351\" class=\"wp-caption-text\">RA Philipp Werner, Partner, McDermott Will &amp; Emery Belgium LLP, Br\u00fcssel<\/p><\/div>\n<p>Die am 30. 6. 2013 dieses Jahres in Kraft getretene 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (\u201eGWB\u201c) hat die sog. Bagatellmarktklausel von einem Aufgreifkriterium zu einem materiellen Ausschlusskriterium reduziert (vgl. \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Das bedeutet, dass ein Zusammenschlussvorhaben, auch wenn es einen Bagatellmarkt betrifft, beim Bundeskartellamt vor dem Vollzug angemeldet werden muss. Allerdings darf das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss nicht untersagen, wenn dieser einen Bagatellmarkt betrifft, auch dann nicht, wenn i. \u00dc. die Untersagungsvoraussetzungen vorliegen w\u00fcrden. Diese \u00c4nderung ist i. S. der Rechtssicherheit zu begr\u00fc\u00dfen, auch wenn sie f\u00fcr die betroffenen Unternehmen zu einem prozeduralen Mehraufwand f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Als sog. Bagatellmarkt bezeichnet das GWB einen betroffenen Markt, auf dem seit mindestens f\u00fcnf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. \u20ac umgesetzt wurden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Bagatellmarktklausel war seit 1998 als Aufgreifkriterium und Element der formellen Fusionskontrolle geregelt. Handelte es sich bei einem betroffenen Markt um einen Bagatellmarkt, war das Bundeskartellamt trotz Erreichens der Umsatzschwellenwerte nicht befugt, den fraglichen Zusammenschluss zu untersuchen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Bagatellmarktklausel entschied somit \u00fcber die Anwendbarkeit der Fusionskontrolle als solcher, also \u00fcber die Voranmeldepflicht und die Frage, ob das Vorhaben dem Vollzugsverbot unterliegt. Die Umwandlung der Bagatellmarktklausel in ein formelles Ausschlusskriterium war seinerzeit bewusst zur Entlastung der Wirtschaft und des Bundeskartellamtes eingef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Die erneute Verortung der Bagatellmarktklausel in der materiellen Pr\u00fcfung wird vom Gesetzgeber mit den in der Praxis zutage getretenen erheblichen Problemen hinsichtlich der Marktabgrenzung und Ermittlung des Marktvolumens begr\u00fcndet. Wird ein Markt falsch, insbesondere zu eng, abgegrenzt, kommt es f\u00e4lschlicherweise zur Annahme eines Bagatellmarktes. Dar\u00fcber hinaus war es nach der Rechtsprechung in bestimmten F\u00e4llen erforderlich, bei der Anwendung der Bagatellmarktklausel mehrere \u00f6rtlich oder auch sachlich benachbarte M\u00e4rkte zusammenzufassen. Unterbleibt dies, wird wieder f\u00e4lschlicherweise ein Bagatellmarkt angenommen. In beiden F\u00e4llen f\u00fchrt dies zum Unterlassen einer notwendigen Anmeldung beim Bundeskartellamt und damit zum (bu\u00dfgeldbewehrten) Versto\u00df gegen das Vollzugsverbot. Dieses Risiko trugen in der Vergangenheit die Unternehmen, und die Unternehmen konnten ihm nur mit einer vorsorglichen Anmeldung des Zusammenschlusses begegnen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Einf\u00fchrung der zweiten Inlandsumsatzschwelle als weiteres Aufgreifkriterium im Jahr 2009 erheblich zu der Entlastung der Wirtschaft und des Bundeskartellamts beigetragen. Eine Entlastung der formellen Fusionskontrolle durch die Bagatellmarktklausel ist daher nicht (mehr) erforderlich. Nach den neuen Aufgreifkriterien muss neben einem an dem Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen, welches Umsatzerl\u00f6se von mehr als 25 Mio. \u20ac erzielt (1. Inlandsumsatzschwelle), ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerl\u00f6se von mehr als 5 Mio. \u20ac erlangen (2. Inlandsumsatzschwelle). Diese Umsatzschwellen werden wohl die meisten F\u00e4lle von Bagatellm\u00e4rkten ohnehin ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Insgesamt bedeutet die erneute Verortung der Bagatellmarktklausel als materielles Ausschlussmerkmal, dass gerade in Zweifelsf\u00e4llen eine ausf\u00fchrliche Pr\u00fcfung der Marktabgrenzung und der Anwendbarkeit der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt erfolgt. Unternehmen erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit, m\u00fcssen daf\u00fcr aber den Preis einer zwingenden Anmeldung ihres Zusammenschlussvorhabens beim Bundeskartellamt zahlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die am 30. 6. 2013 dieses Jahres in Kraft getretene 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (\u201eGWB\u201c) hat die sog. Bagatellmarktklausel von einem Aufgreifkriterium zu einem materiellen Ausschlusskriterium reduziert (vgl. \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB). 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