{"id":6141,"date":"2013-11-08T19:24:49","date_gmt":"2013-11-08T18:24:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6141"},"modified":"2013-11-10T16:56:51","modified_gmt":"2013-11-10T15:56:51","slug":"verdeckte-arbeitnehmeruberlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/11\/08\/verdeckte-arbeitnehmeruberlassung\/","title":{"rendered":"Verdeckte Arbeitnehmer\u00fcberlassung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6004\" style=\"width: 175px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Foto2.TIF_.p.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6004\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6004\" alt=\"RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Foto2.TIF_.p-168x168.jpg\" width=\"165\" height=\"173\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6004\" class=\"wp-caption-text\">RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Am 1. 8. 2013 hatte das LAG Baden-W\u00fcrttemberg (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,605717,%25222%2bSa%2b6%252f13%2522\" target=\"_blank\">Az. 2 Sa 6\/13, DB0605717 <\/a>) \u00fcber die Abgrenzung von Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung bei einem sog. Ticketsystem zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Einsatzunternehmen mit einem Werkunternehmen einen IT-Service-Rahmenvertrag geschlossen. Jeder Einzelauftrag wurde in ein digitales Ticketsystem eingestellt und durch das Werkunternehmen mit eigenen Mitarbeitern oder Subunternehmern bearbeitet. Ein solches Subunternehmen wiederum beauftragte die beiden Kl\u00e4ger. Diesen stellte das Einsatzunternehmen auf seinem Betriebsgel\u00e4nde ein eingerichtetes B\u00fcro mit Computerarbeitspl\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung. Sie hatten ihre IT-Leistungen vor Ort montags bis freitags von 8.00-17.00 Uhr zu erbringen. Auch au\u00dferhalb des Ticketsystems erteilten verschiedene Arbeitnehmer des Auftraggebers (weisungswidrig, aber mit Kenntnis der zust\u00e4ndigen Personalverantwortlichen) dem Kl\u00e4ger arbeitsrechtliche Weisungen (Direktbeauftragungen). Die Kl\u00e4ger machten geltend, dass zwischen ihnen und dem Einsatzunternehmen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande gekommen sei, weil sie tats\u00e4chlich nicht aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages dort t\u00e4tig gewesen seien, sondern im Rahmen einer unzul\u00e4ssigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Bei der Arbeitnehmer\u00fcberlassung schlie\u00dft der Verleiher mit dem Entleiher einen Vertrag, in dem er sich verpflichtet, bei ihm angestellte Leiharbeitnehmer dem Entleiher zur Arbeitsleistung zu \u00fcberlassen. Der Verleiher \u00fcbertr\u00e4gt das ihm aus den Leiharbeitsvertr\u00e4gen zustehende Weisungsrecht auf den Entleiher. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Nach \u00a7\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit 9 Nr. 1 A\u00dcG wird jedoch ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Entleiher fingiert, wenn der Leiharbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher unwirksam ist, weil der Verleiher nicht \u00fcber die erforderliche Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Von der Arbeitnehmer\u00fcberlassung abzugrenzen sind Werk- oder Dienstvertr\u00e4ge zwischen Unternehmen, bei denen der Auftragnehmer die Werk- oder Dienstleistung mit eigenen Arbeitnehmern erbringt. Anders als bei der Arbeitnehmer\u00fcberlassung werden Letztere hierbei nicht dem Auftraggeber \u00fcberlassen, damit dieser sie wie eigene Arbeitnehmer einsetzen kann, sondern erf\u00fcllen f\u00fcr ihren Arbeitgeber (den Auftragnehmer) nach dessen Weisungen seine vertragliche Verpflichtung gegen\u00fcber dem Auftraggeber.<\/p>\n<p>Der Einsatz von Fremdpersonal aufgrund von Werk- oder Dienstvertr\u00e4gen ist hochaktuell, da Unternehmen hierin verst\u00e4rkt ihr Heil suchen, seitdem die Arbeitnehmer\u00fcberlassung als flexibles Gestaltungstool durch die A\u00dcG-Reform und die Rechtsprechung immer weiter beschr\u00e4nkt wird. Vor diesem Hintergrund sah sich j\u00fcngst auch das BAG gehalten, noch einmal zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag Stellung zu nehmen (Urteil vom 25. 9. 2013 \u2013 10 AZR 282\/12). Die der Pressemitteilung zu entnehmenden Ausf\u00fchrungen des BAG sind an sich ein \u201ealter Hut\u201c, der jedoch gerade wieder in Mode kommt: Kennzeichnend f\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis ist, dass die vereinbarte T\u00e4tigkeit weisungsgebunden, d. h. in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit geleistet wird und der Leistende in die betriebliche Organisation des Leistungsgl\u00e4ubigers eingegliedert ist. Entscheidend ist dabei im Zweifel nicht die Vertragsgestaltung, sondern die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Vertragsverh\u00e4ltnisses. Bezogen auf die Arbeitnehmer\u00fcberlassung kommt es ebenfalls darauf an, ob der potenzielle Leiharbeitnehmer vom Auftraggeber\/Entleiher wie ein Arbeitnehmer eingesetzt, also insbesondere eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen wird.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Abgrenzung entschied das LAG Baden-W\u00fcrttemberg nun, dass das Ticketsystem an sich zwar unproblematisch dem Werkvertragsrecht zuzuordnen sei. Dies gelte selbst dann, wenn Arbeitnehmer des Auftraggebers Besch\u00e4ftigte des Werkunternehmens \u2013 wie die Kl\u00e4ger \u2013 in \u201euntypischen Einzelf\u00e4llen\u201c auch au\u00dferhalb dieses Ticketsystems direkt beauftragen und unter zeitlich-\u00f6rtlichen Vorgaben auch personenbezogene Anweisungen erteilen. Handele es sich bei diesen Direktbeauftragungen allerdings um \u201ebeispielhafte Erscheinungsformen\u201c einer durchgehend ge\u00fcbten Vertragspraxis, sei von einem Scheinwerkvertrag auszugehen. Dann liege \u2013 wie im entschiedenen Fall \u2013 in Wahrheit eine verdeckte Arbeitnehmer\u00fcberlassung vor. Da diese ohne Erlaubnis erfolgte, bejahte das Gericht die Fiktion eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Kl\u00e4ger zum Einsatzunternehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. 8. 2013 hatte das LAG Baden-W\u00fcrttemberg (Az. 2 Sa 6\/13, DB0605717 ) \u00fcber die Abgrenzung von Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung bei einem sog. Ticketsystem zu entscheiden. 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