{"id":6148,"date":"2013-11-18T17:34:37","date_gmt":"2013-11-18T16:34:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6148"},"modified":"2014-04-23T16:00:05","modified_gmt":"2014-04-23T14:00:05","slug":"keine-barabfindung-beim-delisting-bgh-andert-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/11\/18\/keine-barabfindung-beim-delisting-bgh-andert-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Keine Barabfindung beim Delisting &#8211; BGH \u00e4ndert Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6149\" style=\"width: 170px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/11\/Gleiss-Lutz-Go\u00a6\u00eatze_Cornelius.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6149\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6149\" alt=\"RA Dr. Cornelius G\u00f6tze, Partner, Gleiss Lutz, Frankfurt\/M.\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/11\/Gleiss-Lutz-Go\u00a6\u00eatze_Cornelius-168x168.jpg\" width=\"160\" height=\"160\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6149\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Cornelius G\u00f6tze, Partner, Gleiss Lutz, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Der BGH hat mit Beschluss vom 8. 10. 2013 &#8211; II ZB 26\/12; <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,630650,\">DB 2013 S. 2672<\/a>\u00a0entschieden, dass Unternehmen beim R\u00fcckzug von der B\u00f6rse (sog. \u201eDelisting\u201c) den Aktion\u00e4ren kein Barabfindungsangebot f\u00fcr ihre Aktien machen m\u00fcssen. Auch ein Beschluss der Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Mit dieser wegweisenden Entscheidung gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Delisting auf.<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Tiefk\u00fchlproduzent FRoSTA AG den Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierb\u00f6rse Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse vollzogen, ohne zuvor die Hauptversammlung zu befragen. Auch ein Abfindungsangebot wurde nicht unterbreitet. Dies hielt eine Reihe von Aktion\u00e4ren f\u00fcr rechtswidrig und beantragte die Durchf\u00fchrung eines gerichtlichen Spruchverfahrens, um eine angemessene Barabfindung f\u00fcr ihre Aktien bestimmen zu lassen. Die Instanzgerichte hatten diese Antr\u00e4ge abgelehnt: Da der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel (das sog. \u201eDowngrading\u201c) in seinen Auswirkungen auf die Rechte der Minderheitsaktion\u00e4re nicht mit einem vollst\u00e4ndigen Delisting vergleichbar sei, bed\u00fcrfe es in diesem Fall keines Abfindungsangebots; dementsprechend finde auch kein Spruchverfahren statt. Der BGH schloss sich dem im Ergebnis an, ging in seiner Begr\u00fcndung aber noch deutlich weiter, indem er nicht nur das blo\u00dfe Downgrading, sondern auch das vollst\u00e4ndige Delisting f\u00fcr hauptversammlungs- und abfindungsfrei erkl\u00e4rte.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung vollzieht das h\u00f6chste deutsche Zivilgericht eine spektakul\u00e4re Kehrtwende. Noch 2002 war der BGH in der sog. \u201eMacrotron\u201c-Entscheidung davon ausgegangen, dass das regul\u00e4re Delisting sowohl eines Hauptversammlungsbeschlusses als auch eines (in einem Spruchverfahren \u00fcberpr\u00fcfbaren) Pflichtangebots der AG oder des Hauptaktion\u00e4rs an die Minderheitsaktion\u00e4re bed\u00fcrfe. Denn das Delisting bedeute eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung der Verkehrsf\u00e4higkeit der Aktien und damit einen Eingriff in das Aktieneigentum (Urteil vom 25. 11. 2002 &#8211;\u00a0II ZR 133\/01, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,24106,\">DB 2003 S.\u00a0544<\/a>). Die \u201eMacrotron\u201c-Rechtsprechung f\u00fchrte zwar i. d. R. nicht zu einer nennenswerten Verz\u00f6gerung des R\u00fcckzugs von der B\u00f6rse, denn die erforderliche Beschussmehrheit war meist gesichert, und die Durchf\u00fchrung des Spruchverfahrens war keine Vorbedingung f\u00fcr das Wirksamwerden des Delisting. Gleichwohl hatte diese Rechtsprechung f\u00fcr die betroffenen Unternehmen bzw. ihre Hauptaktion\u00e4re angesichts der Notwendigkeit ausf\u00fchrlicher Bewertungsgutachten und vor allem eines sich h\u00e4ufig \u00fcber Jahre hinziehenden Spruchverfahrens einen erheblichen zus\u00e4tzlichen Zeit- und Kostenaufwand zur Folge \u2013 von der drohenden gerichtlichen Erh\u00f6hung der Abfindung ganz zu schweigen.<\/p>\n<p>Ganz \u00fcberraschend kam die Abkehr des BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung allerdings nicht. Denn das BVerfG hatte bereits im vergangenen Jahr befunden, dass ein (auch vollst\u00e4ndiges) Delisting grunds\u00e4tzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktion\u00e4rs ber\u00fchre. Die Verfassungsrichter hatten den Zivilgerichten aber noch eine T\u00fcr offengelassen, indem sie erkl\u00e4rten, dass sich das Erfordernis eines Pflichtangebots gleichwohl noch in den Grenzen zul\u00e4ssiger richterlicher Rechtsfortbildung bewege (Urteil vom 11. 7. 2012 &#8211;\u00a01 BvR 3142\/07, 1 BvR 1569\/08, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,483478,\">DB 2012 S. 1618<\/a>). Seither war spekuliert worden, wie sich der BGH positionieren, und insbesondere ob er zwischen dem Downgrading und dem Delisting differenzieren werde.<\/p>\n<p>Diese Spekulationen hat der BGH nun in erfreulich klaren Worten beendet. Dass er dabei die Notwendigkeit eines Pflichtangebots nicht nur (wie es der Fall FRoSTA AG an sich erlaubt h\u00e4tte) f\u00fcr den Fall des Downgrading, sondern \u2013 quasi \u201e\u00fcberschie\u00dfend\u201c \u2013 auch f\u00fcr den Fall des vollst\u00e4ndigen B\u00f6rsenr\u00fcckzugs verneint hat, zeigt, dass dem Gericht an einer \u201eGeneralbereinigung\u201c der Rechtslage gelegen war. Das ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen, weil damit gerade f\u00fcr kleinere und mittelgro\u00dfe Unternehmen Rechtssicherheit herrscht, die sich seit einigen Jahren (vornehmlich aus Kostengr\u00fcnden) verst\u00e4rkt vor die Frage gestellt sehen, ob sie den Widerruf der B\u00f6rsenzulassung beantragen sollen. Diese Gesellschaften d\u00fcrfen nun sicher sein, dass es sich hierbei um einen Akt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung handelt, der allein in den H\u00e4nden der Verwaltung liegt und auch kein ressourcenraubendes Spruchverfahren nach sich zieht.<\/p>\n<p>Der Beschluss des BGH hat aber nicht nur Bedeutung f\u00fcr die Zukunft. Er ist vielmehr auch f\u00fcr laufende Spruchverfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung bereits unterbreiteter Pflichtangebote im Rahmen eines Delisting von Belang. Diese Verfahren d\u00fcrften nicht mehr zum Erfolg f\u00fchren k\u00f6nnen. Denn f\u00fcr ein Spruchverfahren fehlt es in diesen F\u00e4llen nach der Entscheidung des BGH an einer wenigstens richterrechtlichen Grundlage; das Verfahren ist \u2013 in der Terminologie des Prozessrechts \u2013 nicht mehr statthaft und\u00a0ein entsprechender Antrag daher als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Dies entspricht ausweislich erster \u00c4u\u00dferungen eines Mitglieds des zust\u00e4ndigen BGH-Senats wohl auch der Sichtweise des Gerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit Beschluss vom 8. 10. 2013 &#8211; II ZB 26\/12; DB 2013 S. 2672\u00a0entschieden, dass Unternehmen beim R\u00fcckzug von der B\u00f6rse (sog. \u201eDelisting\u201c) den Aktion\u00e4ren kein Barabfindungsangebot f\u00fcr ihre Aktien machen m\u00fcssen. 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