{"id":6164,"date":"2013-11-24T09:15:38","date_gmt":"2013-11-24T08:15:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6164"},"modified":"2013-11-24T09:15:38","modified_gmt":"2013-11-24T08:15:38","slug":"weihnachtsgeld-auch-fur-ehemalige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/11\/24\/weihnachtsgeld-auch-fur-ehemalige\/","title":{"rendered":"Weihnachtsgeld \u2013 auch f\u00fcr Ehemalige?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2900\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Loew-Hans-Peter_profil.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2900\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2900\" alt=\"RA Dr. Hans-Peter L\u00f6w, Partner, Allen &amp; Overy, Frankfurt\/M. \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2012\/01\/Loew-Hans-Peter_profil-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2900\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Hans-Peter L\u00f6w, Partner, Allen &amp; Overy, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Das Jahresende kommt, und damit werden auch wieder Weihnachtsgeld und Jahresabschlusszahlungen in den Unternehmen f\u00e4llig. In der Vergangenheit war es \u00fcblich, dass nur solche Mitarbeiter anspruchsberechtigt waren, die am 31.\u00a0Dezember noch in einem ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis standen. Wer also im Dezember sein Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt hatte, ging leer aus. Solchen Regelungen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in den Jahren 2011 und 2012 einen Riegel vorgeschoben. Seinerzeit entschied das h\u00f6chste deutsche Arbeitsgericht, dass jedenfalls f\u00fcr Zahlungen, die Gegenleistung f\u00fcr geleistete Arbeit sein sollten, eine Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen nicht \u00fcber den Zeitraum hinaus zul\u00e4ssig ist, f\u00fcr den die Sonderzahlung geleistet wird. Das begr\u00fcndete das BAG mit einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Wenn die Zahlung geleistete Arbeit belohnen sollte, dann hat der Arbeitnehmer mit Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums seine Leistung erbracht, sodass ihm die Gegenleistung nicht verweigert werden k\u00f6nne, wenn er anschlie\u00dfend ausscheidet.<!--more--><\/p>\n<p>Daraus war geschlossen worden, dass jedenfalls eine Bindung bis zum 31.\u00a0Dezember zul\u00e4ssig ist, mit anderen Worten, dass der Arbeitnehmer seines Anspruchs verlustig gehen durfte, wenn er vor dem 31.\u00a0Dezember ausscheidet. Rechtzeitig vor dem n\u00e4chsten Zahltag f\u00fcr Jahresabschlussleistungen hat das BAG auch diese Auffassung verworfen. Mit seiner Entscheidung vom <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,202,630602,\" target=\"_blank\">13.\u00a011.2013 &#8211; 10 AZR 848\/12, DB0630602\u00a0<\/a>hat das Gericht festgestellt, dass eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Verg\u00fctung f\u00fcr bereits erbrachte Arbeitsleistung darstelle, in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses am 31.\u00a0Dezember des Jahres abh\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nne, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.<\/p>\n<p>Es ging in dem Fall um eine Weihnachtsgratifikation, deren Einzelheiten in j\u00e4hrlich versandten Richtlinien geregelt waren. Voraussetzung sollte jeweils ein ungek\u00fcndigtes Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 31.\u00a0Dezember sein. Der Kl\u00e4ger schied zum Ende September aus und forderte 9\/12 der Jahresleistung. Entgegen den Vorinstanzen gab das BAG ihm Recht. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Sonderzahlung jedenfalls auch Gegenleistung f\u00fcr geleistete Arbeit sein solle. Dann benachteilige eine solche Stichtagsregelung den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie ihm den Lohn f\u00fcr bereits geleistete Arbeit entziehe.<\/p>\n<p>Diese strengen Anforderungen an Stichtagsregelungen gelten nicht bei Sonderzahlungen, die ausschlie\u00dflich die Betriebstreue belohnen sollen. F\u00fcr solche Zahlungen ist eine Bindung auch \u00fcber den jeweiligen Bezugszeitraum hinaus zul\u00e4ssig, abh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Zahlung bis zum 30.\u00a0Juni des Folgejahres. Ob allerdings eine Zahlung der Belohnung der Betriebstreue dient, ermittelt das Gericht nicht nur nach der Bezeichnung, sondern auch nach den Gesamtumst\u00e4nden des Falles. Vor allem liegt eine Belohnung der Betriebstreue nur dann vor, wenn sich der Betrag im \u00fcblichen Rahmen von bis zu zwei Monatsgeh\u00e4ltern h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall entsprach die H\u00f6he der Sonderzahlung dem Novembergehalt. Es ist offen, ob die strenge Betrachtung des BAG auch dann gilt, wenn die H\u00f6he der Zahlung an das Unternehmensergebnis ankn\u00fcpft und mit den Mitarbeitern Jahresziele vereinbart werden. In der Vergangenheit hielt die Rechtsprechung wegen der ansonsten unm\u00f6glichen exakten Berechnung der Zahlung eine Bindung jedenfalls bis zum Jahresende f\u00fcr zul\u00e4ssig. Diese Rechtsprechung ist mit der neuesten Entscheidung nicht aufgehoben. Es spricht vielmehr einiges daf\u00fcr, dass bei der Vereinbarung von Jahreszielen die Erbringung der Arbeitsleistung \u00fcber das ganze Jahr Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch auf die Sonderzahlung ist.<\/p>\n<p>Ebenfalls noch offen ist die Frage, ob der entschiedene Fall anders zu beurteilen gewesen w\u00e4re, wenn die Stichtagsregelung nicht in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, also im \u201eKleingedruckten\u201c, sondern in einer Betriebsvereinbarung enthalten gewesen w\u00e4re. F\u00fcr solche Fallkonstellationen ist nicht, wie in der aktuellen Entscheidung, der 10.\u00a0Senat, sondern der 1.\u00a0Senat des BAG zust\u00e4ndig. Allerdings hat auch dieser in der Vergangenheit eine strenge Betrachtung mit Blick auf bereits verdiente Entgeltbestandteile eingenommen. Daher ist die Prognose nicht gewagt, dass auch Stichtagsregelungen zum Jahresende, die in Betriebsvereinbarungen enthalten sind, keine Gnade vor dem BAG finden werden. V\u00f6llig offen ist die Rechtslage, soweit solche Regelungen in Tarifvertr\u00e4gen enthalten sind. Hierzu liegt h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Jahresende kommt, und damit werden auch wieder Weihnachtsgeld und Jahresabschlusszahlungen in den Unternehmen f\u00e4llig. In der Vergangenheit war es \u00fcblich, dass nur solche Mitarbeiter anspruchsberechtigt waren, die am 31.\u00a0Dezember noch in einem ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis standen. 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