{"id":6184,"date":"2013-11-29T19:07:04","date_gmt":"2013-11-29T18:07:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6184"},"modified":"2014-01-27T15:03:07","modified_gmt":"2014-01-27T14:03:07","slug":"zur-anwendbarkeit-der-grundsatze-der-fehlerhaften-gesellschaft-auf-mehrgliedrige-stille-gesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/11\/29\/zur-anwendbarkeit-der-grundsatze-der-fehlerhaften-gesellschaft-auf-mehrgliedrige-stille-gesellschaften\/","title":{"rendered":"Zur Anwendbarkeit der Grunds\u00e4tze der fehlerhaften Gesellschaft auf mehrgliedrige stille Gesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6185\" style=\"width: 164px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/11\/DrAntjeBaumann.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6185\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6185\" alt=\"RA Dr. Antje Baumann, Partnerin, Corinius LLP, Hamburg\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/11\/DrAntjeBaumann-168x168.jpg\" width=\"154\" height=\"159\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6185\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Antje Baumann, Partnerin, Corinius LLP, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grunds\u00e4tze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Dies hat der BGH mit Urteilen vom 19.\u00a011. 2013 (II ZR 320\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,633293,\">DB0633293<\/a>; II ZR 383\/12, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,633218,\">DB 2013 S. 2792<\/a>) entschieden. Eine lange schwelende Frage ist nun mit \u201eNein\u201c beantwortet: Die R\u00fcckabwicklung einer in Vollzug gesetzten mehrgliedrigen stillen Gesellschaft kann nicht \u00fcber das Schadensersatzrecht verlangt werden.<\/p>\n<p>Rechtlos gestellt werden die stillen Gesellschafter dennoch nicht. Die fehlerhaft beigetretenen stillen Gesellschafter k\u00f6nnen fristlos k\u00fcndigen, so dass ihnen letztlich ein Anspruch auf Auszahlung des nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu berechnenden Abfindungsguthabens zusteht. Dar\u00fcber hinaus soll es dem einzelnen Anleger gestattet sein, seinen \u00fcber den Abfindungsanspruch hinausgehenden Verm\u00f6gensschaden geltend zu machen, solange hierdurch nicht die gleichm\u00e4\u00dfige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspr\u00fcche der \u00fcbrigen stillen Gesellschafter gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In den zugrunde liegenden F\u00e4llen hatten sich die Kl\u00e4ger \u2013 ebenso wie eine Vielzahl anderer Anleger \u2013 als atypisch stille Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft beteiligt. Wegen fehlerhafter Aufkl\u00e4rung vor ihrem Beitritt zur Gesellschaft verlangten sie von dem Gesch\u00e4ftsinhaber die R\u00fcckzahlung ihrer Einlage. In den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auf die Publikumsgesellschaft in Form einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft seien die Grunds\u00e4tze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar, so die Gerichte. Bei der mehrgliedrig stillen Gesellschaft liege nicht eine Vielzahl voneinander unabh\u00e4ngiger, blo\u00df zweigliedriger stiller Gesellschaftsverh\u00e4ltnisse zwischen den jeweiligen Anlegern und der von dem Initiator des Anlageprojekts gegr\u00fcndeten Aktiengesellschaft vor, sondern ein einheitliches Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zwischen allen Beteiligten.<\/p>\n<p>\u00dcber die eingebrachte Einlage sind die beteiligten Gesellschafter zu einer Personengesellschaft verbunden. Diese Gesellschaft erwirtschaftet nun Gewinn oder Verlust. Wenn bei Verlusten in der Folge einer der Gesellschafter aussteigen will, w\u00e4re es unbillig, ihm seine Einlage zur\u00fcck zu zahlen. Die Ersten, die dies verlangen, w\u00fcrden noch ihre Einlage erhalten, die Letzten gingen m\u00f6glicherweise leer aus. Die Rechtsprechung bezeichnet dies als \u201eWindhundrennen\u201c. Entsprechend wird im Falle eines fehlerhaften Gesellschaftsbeitrittes auf das Auseinandersetzungsguthaben verwiesen, nicht auf die Einlage. Bei mehrgliedriger Ausgestaltung stehen also die schutzw\u00fcrdigen Bestandsinteressen der Beteiligten einer R\u00fcckabwicklung entgegen.<\/p>\n<p>Diesen Erw\u00e4gungen folgt der BGH. Er entwickelt sie in seinen Entscheidungen aber einen Schritt weiter: Trotz der durch die In-Vollzugsetzung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung sei ein Schadensersatzanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Infolge des Vertragsmangels k\u00f6nne die Beteiligung mit sofortiger Wirkung beendet werden, so dass dem Anleger sein Abfindungsguthaben auszuzahlen sei. Zugleich erkennt der BGH an, dass in den meisten F\u00e4llen der dem Anleger entstandene Schaden hierdurch nicht kompensiert sein wird. Aus diesem Grund soll auch ein weitergehender Schaden erstattungsf\u00e4hig sein, allerdings begrenzt durch das Interesse der \u00fcbrigen stillen Gesellschafter an einer gleichm\u00e4\u00dfigen Befriedigung s\u00e4mtlicher Abfindungs- und Auseinandersetzungsanspr\u00fcche. Reicht also das Verm\u00f6gen des Gesch\u00e4ftsinhabers nicht aus, um alle (hypothetischen) Abfindungsanspr\u00fcche zu befriedigen, kann der einzelne Anleger einen das Abfindungsguthaben \u00fcbersteigenden Schaden nicht durchsetzen.<\/p>\n<p>Der BGH st\u00e4rkt mit diesem Urteil zun\u00e4chst die Rechte der stillen Gesellschafter in Publikumsgesellschaften. Sofern ihr Beitritt auf einer wegen Prospektm\u00e4ngeln fehlerhaften Aufkl\u00e4rung beruht, sind sie zu einer sofort wirksamen Beendigung berechtigt und k\u00f6nnen so zumindest ihr Abfindungsguthaben sichern. Zugleich tr\u00e4gt das Urteil einer gleichm\u00e4\u00dfigen und gerechten Befriedigung aller stillen Beteiligten Rechnung.<\/p>\n<p>Alle Fragen beantworten die Karlsruher Richter allerdings nicht. Wie ein \u201eWindhundrennen\u201c der stillen Gesellschafter bez\u00fcglich des weitergehenden Verm\u00f6gensschadens ausgeschlossen werden soll, bleibt offen. Auch \u00fcber schwierige Folgefragen wie etwa zur Ermittlung der Liquidit\u00e4tssituation der Gesellschaft,\u00a0 der diesbez\u00fcglichen Beweislast oder des relevanten Stichtags werden die Instanzgerichte zu entscheiden haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grunds\u00e4tze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Dies hat der BGH mit Urteilen vom 19.\u00a011. 2013 (II ZR 320\/12, DB0633293; II ZR 383\/12, DB 2013 S. 2792) entschieden. 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