{"id":6201,"date":"2013-12-04T11:39:21","date_gmt":"2013-12-04T10:39:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6201"},"modified":"2013-12-04T11:39:21","modified_gmt":"2013-12-04T10:39:21","slug":"dauerhafte-arbeitnehmeruberlassung-ist-verboten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/12\/04\/dauerhafte-arbeitnehmeruberlassung-ist-verboten\/","title":{"rendered":"Dauerhafte Arbeitnehmer\u00fcberlassung ist verboten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6004\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Foto2.TIF_.p.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6004\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6004\" alt=\"RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/08\/Foto2.TIF_.p-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6004\" class=\"wp-caption-text\">RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Br\u00e4utigam, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Seit der Reform des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG) zum 1. 12. 2011 enth\u00e4lt das Gesetz in \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 die Aussage, die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolge vor\u00fcbergehend. In fr\u00fcheren Fassungen sah das Gesetz zun\u00e4chst noch konkrete zeitliche Grenzen f\u00fcr die \u00dcberlassung vor, die im Lauf der Jahre mehrmals erh\u00f6ht, im Zug der Hartz-Gesetze dann aber beseitigt wurden. Seit der letzten Reform ist die damals auch m\u00f6gliche dauerhafte \u00dcberlassung nicht mehr zul\u00e4ssig: In seinem Beschluss vom 10. 7. 2013 hat das Bundesarbeitsgericht (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,629818,%25227%2bABR%2b91%252f11%2522\" target=\"_blank\">Az. 7 ABR 91\/11, DB 2013 S. 2629<\/a>) hierzu nun erstmals entschieden, dass der Gesetzgeber die nicht nur vor\u00fcbergehende Arbeitnehmer\u00fcberlassung verboten habe. Aus diesem Grund k\u00f6nne ein beim Entleiher bestehender Betriebsrat der \u00dcbernahme eines Leiharbeitnehmers widersprechen, wenn dieser dem Entleiher nicht lediglich vor\u00fcbergehend \u00fcberlassen werden solle. Bedauerlicherweise musste das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht konkretisieren, wann eine \u00dcberlassung noch vor\u00fcbergehend ist, und hat diese Frage offengelassen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der potentielle Entleiher grunds\u00e4tzlich entschieden, neue Stellen nur noch mit Leiharbeitskr\u00e4ften zu besetzen. Dementsprechend plante er, auf einem Stammarbeitsplatz unbefristet eine Leiharbeitnehmerin zu besch\u00e4ftigen und teilte dies seinem Betriebsrat mit. Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung zur \u00dcbernahme \u2013 zu Recht, wie das BAG nun entschieden hat.<!--more--><\/p>\n<p>Besteht beim Entleiher ein Betriebsrat, so ist er gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 A\u00dcG i. V. mit \u00a7 99 BetrVG vor der \u00dcbernahme eines Leiharbeitnehmers \u2013 ebenso wie jeder Arbeitgeber, der einen (Stamm-)Arbeitnehmer einstellen will \u2013 verpflichtet, dessen Zustimmung einzuholen. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung aus bestimmten, im Gesetz abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnden verweigern, unter anderem dann, wenn die \u00dcbernahme gegen ein Gesetz verst\u00f6\u00dft. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, muss der Arbeitgeber sie durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.<\/p>\n<p>Ob der im Zug der Reform des Gesetzes in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG erg\u00e4nzte Satz, dass die Arbeitnehmer\u00fcberlassung vor\u00fcbergehend erfolge, ein solches Verbot darstellt, war bislang umstritten. Da das Gesetz weder das Merkmal \u201evor\u00fcbergehend\u201c n\u00e4her bestimmt \u2013 der Gesetzesbegr\u00fcndung zufolge soll es als \u201eflexible Zeitkomponente\u201c zu verstehen sein \u2013, noch eine Rechtsfolgenanordnung f\u00fcr den Fall der nicht mehr vor\u00fcbergehenden \u00dcberlassung enth\u00e4lt, wurde in der Rechtswissenschaft mit guten Gr\u00fcnden vertreten, dass es sich lediglich um einen \u2013 unverbindlichen \u2013 Programmsatz handele, der den Normalfall der Arbeitnehmer\u00fcberlassung beschreibe, die zul\u00e4ssige Arbeitnehmer\u00fcberlassung hierauf aber nicht beschr\u00e4nke. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte zeichnete sich indes bereits ab, dass diese dem \u00fcberwiegend nicht folgen. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht die Frage im Sinne eines gesetzlichen Verbots der nicht nur vor\u00fcbergehenden Arbeitnehmer\u00fcberlassung entschieden.<\/p>\n<p>Noch nicht gekl\u00e4rt ist damit indes zum einen, wann die zeitliche Grenze der zul\u00e4ssigen Arbeitnehmer\u00fcberlassung \u00fcberschritten ist. Das BAGkonnte dies offenlassen, da jedenfalls die hier geplante Arbeitnehmer\u00fcberlassung, bei der der Leiharbeitnehmer zeitlich unbegrenzt an Stelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden sollte, nicht mehr vor\u00fcbergehend sei. Zum anderen ist weiterhin offen, welche Rechtsfolgen bei dauerhafter \u00dcberlassung eintreten, insbesondere ob (wie bei einer \u00dcberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis) ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Entleiher gesetzlich fingiert wird. Zu dieser Frage wird das BAGin einem am 10. 12. 2013 zu verhandelnden Fall Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen. Ob es dazu kommt und ob das Gericht dann auch den Begriff \u201evor\u00fcbergehend\u201c n\u00e4her konkretisiert, ist allerdings offen. Nach dem Sachverhalt ist dies wohl erneut nicht erforderlich. Damit bleibt der Praxis gegenw\u00e4rtig nur, bei der Besch\u00e4ftigung von Leiharbeitnehmern sehr vorsichtig zu sein. Allerdings sind die Vorteile der Arbeitnehmer\u00fcberlassung durch die Gesetzesreform und die j\u00fcngere Rechtsprechung ohnehin deutlich geringer geworden und werden voraussichtlich noch weiter eingeschr\u00e4nkt werden. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Reform noch ausdr\u00fccklich bewusst darauf verzichtet, eine H\u00f6chstdauer der \u00dcberlassung vorzugeben. Demgegen\u00fcber hat sich die designierte Koalition aber der weiteren Eind\u00e4mmung der Leiharbeit verschrieben und im Koalitionsvertrag vorgesehen, die zul\u00e4ssige \u00dcberlassung auf h\u00f6chstens 18 Monate zu begrenzen. Damit h\u00e4tte sich zumindest der Streit um die Bestimmung des Begriffs \u201evor\u00fcbergehend\u201c erledigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit der Reform des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG) zum 1. 12. 2011 enth\u00e4lt das Gesetz in \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 die Aussage, die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolge vor\u00fcbergehend. 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