{"id":6208,"date":"2013-12-06T15:33:45","date_gmt":"2013-12-06T14:33:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6208"},"modified":"2013-12-06T16:21:06","modified_gmt":"2013-12-06T15:21:06","slug":"befreiungsrecht-fur-freiberufler-bis-zum-31-12-2013-muss-gehandelt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/12\/06\/befreiungsrecht-fur-freiberufler-bis-zum-31-12-2013-muss-gehandelt-werden\/","title":{"rendered":"Befreiungsrecht f\u00fcr Freiberufler: Bis zum 31. 12. 2013 muss gehandelt werden!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5690\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Lessmann-71432.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5690\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5690\" alt=\"RA Dr. Jochen Le\u00dfmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main \" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/05\/Lessmann-71432-168x168.jpg\" width=\"168\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5690\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jochen Le\u00dfmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt\/Main<\/p><\/div>\n<p style=\"text-align: left\" align=\"center\">Angestellte Rechtsanw\u00e4lte, \u00c4rzte, Apotheker, Steuerberater und andere Angeh\u00f6rige der freien Berufe bem\u00fchen sich von jeher, ihre Altersversorgung \u00fcber berufsst\u00e4ndische Versorgungswerke zu gew\u00e4hrleisten. Dies gilt auch, wenn sie selbst\u00e4ndig aber rentenversicherungspflichtig sind. Diese Substituierung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert aber eine verbindliche Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Auch ein Arbeitgeber kann nur dann risikolos auf die Abf\u00fchrung der Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichten, wenn er Gewissheit dar\u00fcber hat, dass die Befreiungsvoraussetzungen f\u00fcr den betreffenden Besch\u00e4ftigten vorliegen. Da hilft der Befreiungsbescheid der DRV in der Personalakte.<\/p>\n<p>Im Befreiungsrecht gibt es eine am 31. 12. 2013 ablaufende \u00dcbergangsfrist, deren Vers\u00e4umnis sowohl f\u00fcr Arbeitgeber als auch f\u00fcr betroffene Besch\u00e4ftigte zu unerw\u00fcnschten \u00dcberraschungen f\u00fchren kann.<!--more--><\/p>\n<p>Sie wurde ausgel\u00f6st durch Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 zur Anwendung des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV und betrifft die \u00c4nderung der Verwaltungspraxis der DRV bei der Befreiung von Freiberuflern, die bei berufstypischen Arbeitgebern besch\u00e4ftigt sind (der angestellte Rechtsanwalt in der Kanzlei, der angestellte Krankenhausarzt etc.). Freiberufler bei berufsfremden Arbeitgebern (der angestellte Rechtsanwalt im Versicherungsunternehmen, der angestellte Arzt im Verlagsunternehmen etc.) sind hiervon nicht betroffen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Besch\u00e4ftigung oder selbst\u00e4ndige (aber versicherungspflichtige) T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt. Bis Ende Oktober 2012 ging die DRV f\u00fcr die relevante Besch\u00e4ftigtengruppe davon aus, dass eine einmal gew\u00e4hrte Befreiung ihre G\u00fcltigkeit selbst dann behielt, wenn der befreite Besch\u00e4ftigte unter Beibehaltung der Art seiner T\u00e4tigkeit (gleich oder vergleichbar) seinen Arbeitgeber wechselte. Ein angestellter Rechtsanwalt konnte mit der f\u00fcr seine erste T\u00e4tigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei erteilten Befreiung die Kanzlei auch mehrfach wechseln, ohne eine neue Befreiung beantragen zu m\u00fcssen. Durch die Urteile vom 31. 10. 2012 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,591792\" target=\"_blank\">DB 2013 S. 1119<\/a>) hat das BSG die Anwendung des \u00a7 6 Abs. 5 Satz 1 SGB IV aber versch\u00e4rft. Nunmehr ist \u2013 gest\u00fctzt auf den Gesetzeswortlaut \u2013 jede positive Befreiungsentscheidung mit einer ganz konkreten Besch\u00e4ftigung bei einem konkreten Arbeitgeber verkn\u00fcpft. Dies gilt jetzt auch bei Arbeitgeberwechseln mit gleich bleibender oder vergleichbarer Art der T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wer aber auf die bisherige Verwaltungspraxis vertraut hat, wird in diesem Vertrauen durch eine von der DRV kommunizierte \u00dcbergangsfrist gesch\u00fctzt, wenn rechtzeitig gehandelt wird. Diese Frist endet am 31. 12. 2013. Es gelten folgende Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<ul>\n<li>\u00a0Hat ein Freiberufler seine aktuelle T\u00e4tigkeit bei dem derzeitigen Arbeitgeber bereits <b><span style=\"text-decoration: underline\">vor dem 31. 10. 2012<\/span><\/b> aufgenommen, wird er f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit nach der bisherigen Verwaltungspraxis behandelt. Er kann sich auf einen Befreiungsbescheid berufen, der ihm noch f\u00fcr seinen fr\u00fcheren Arbeitgeber erteilt wurde, wenn sich die Art der T\u00e4tigkeit im Kern nicht ge\u00e4ndert hat (der angestellte Arzt im Krankenhaus; der angestellte Rechtsanwalt bei einer Anwaltskanzlei).<\/li>\n<li>Hat ein Freiberufler seine aktuelle T\u00e4tigkeit bei dem derzeitigen Arbeitgeber <b><span style=\"text-decoration: underline\">nach dem 31. 10. 2012<\/span><\/b> aufgenommen, wird er im Grundsatz nach der neuen Verwaltungspraxis behandelt. Er bedarf daher eines neuen Befreiungsbescheides. In Abweichung von \u00a7 6 Abs. 4 SGB VI ist aber f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende Wirkung des Befreiungsbescheides ausreichend, wenn der Befreiungsantrag bis zum 31. 12. 2013 und damit rechtzeitig im Sinne dieser \u00dcbergangsregelung gestellt wurde. Wird der Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bis zum Ablauf dieser \u00dcbergangsfrist gestellt, scheidet die r\u00fcckwirkende Kraft der Befreiung wohl aus, diese greift fr\u00fchestens ab Antragstellung, und f\u00fcr die Zwischenzeit erfolgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr den Arbeitgeber hat die \u00dcbergangsfrist Bedeutung. Entrichtet er n\u00e4mlich nach dem 31. 12. 2013 f\u00fcr Besch\u00e4ftigte der freien Berufe keine Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern glaubt, die Beitragszahlung in ein berufsst\u00e4ndisches Versorgungswerk durch den Besch\u00e4ftigten reiche hier aus, kann dies f\u00fcr ihn zu ggf. erheblichen, auch finanziellen Nachteilen f\u00fchren, wenn es weder einen auf die konkrete T\u00e4tigkeit bei ihm bezogenen Befreiungsbescheid noch einen vor dem 31. 12. 2013 gestellten Befreiungsantrag des Besch\u00e4ftigten gibt. In diesem Fall werden n\u00e4mlich Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet, obwohl feststeht, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Alleinige Nachentrichtung der gesamten Beitr\u00e4ge ist die sichere Folge. Schwierigkeiten bei R\u00fcckforderungsanspr\u00fcchen gegen den Besch\u00e4ftigten bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen k\u00f6nnen eintreten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Autor ver\u00f6ffentlicht eine ausf\u00fchrlichere Fassung dieses wichtigen Hinweises in DER BETRIEB unter &#8222;kurz kommentiert&#8220;, DB0634457. Die zugrundeliegende Problematik hat er schon in DB 2013 S. 1114 und <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/05\/16\/rentenversicherung-die-fehlgeschlagene-berufsstandische-versorgung\/\" target=\"_blank\">im hiesigen Blog am 16. 5. 2013<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/_p=285,qaxdocumentcode=0593351\" target=\"_blank\">DB0593351<\/a>, dargestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Angestellte Rechtsanw\u00e4lte, \u00c4rzte, Apotheker, Steuerberater und andere Angeh\u00f6rige der freien Berufe bem\u00fchen sich von jeher, ihre Altersversorgung \u00fcber berufsst\u00e4ndische Versorgungswerke zu gew\u00e4hrleisten. Dies gilt auch, wenn sie selbst\u00e4ndig aber rentenversicherungspflichtig sind. 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