{"id":6216,"date":"2013-12-09T13:40:31","date_gmt":"2013-12-09T12:40:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6216"},"modified":"2014-06-04T15:06:06","modified_gmt":"2014-06-04T13:06:06","slug":"keine-beschallung-der-nebenraume-einer-hauptversammlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/12\/09\/keine-beschallung-der-nebenraume-einer-hauptversammlung\/","title":{"rendered":"Keine Beschallung der Nebenr\u00e4ume einer Hauptversammlung"},"content":{"rendered":"<p>\u201eEine \u00dcbertragung der Hauptversammlung in Nebenr\u00e4ume wird aktienrechtlich nicht verlangt.\u201c Das ist die Kernaussage des BGH-Beschlusses v. 8.10.2013 (II ZR 329\/12), <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,650502,\">DB 2014 S. 827<\/a>. Die Auffassung, es sei der gesamte Pr\u00e4senzbereich zu beschallen, ist damit erledigt. So aber haben es manche Instanzgerichte und Kommentare gesehen, weil sonst das Teilnahmerecht des Aktion\u00e4rs beeintr\u00e4chtigt sei. Diese Praxis hat zu skurrilen Anfechtungen gef\u00fchrt wie etwa mit der Behauptung, der Handtrockner in der Toilette sei zu laut gewesen, um ausgerechnet dort das Geschehen akustisch wahrzunehmen (Siemens\/Osram-Fall, dazu OLG M\u00fcnchen v. 10.4.2013). Der II. Zivilsenat hat die Gelegenheit ergriffen, in einem Nichtannahmebeschluss mit knappen Worten diese Wucherung der Praxis zu kappen. Zutreffend wird die Verantwortung des Aktion\u00e4rs betont: \u201eWenn eine zugesagte \u00dcbertragung in solche R\u00e4ume nicht stattfindet, kann der Aktion\u00e4r dies beim Verlassen des Versammlungsraums unschwer erkennen. Er kann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zur\u00fcckkehren will.\u201c Der BGH unterscheidet nicht, ob das Subtraktionsverfahren oder das Additionsverfahren bei der Beschlussfassung praktiziert wird.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nInsbesondere bei dem Subtraktionsverfahren wurde ein hoher Aufwand getrieben, um den Pr\u00e4senzbereich (Foyer, Garderobe, Waschr\u00e4ume, Cateringbereich) zu beschallen und z.T. auch mit Videobildern zu versorgen. Das war schon bisher \u00fcbertrieben und ist nach dem BGH-Diktum k\u00fcnftig nicht mehr n\u00f6tig. Dem verst\u00e4ndigen Aktion\u00e4r ist klar, dass er nur im eigentlichen Versammlungsraum den Verhandlungen folgen und abstimmen kann. Darauf mag der Versammlungsleiter zu Beginn der HV eigens hinweisen, aber auch diese Belehrung ist (in den Worten des BGH) \u201eaktienrechtlich nicht verlangt\u201c. Auch der Beginn der Abstimmung muss nicht zwingend den au\u00dferhalb des Versammlungsraums sich aufhaltenden Aktion\u00e4ren kommuniziert werden.<\/p>\n<p>Eine Zugangs- und Abgangskontrolle wird man weiterhin an den Zugangsr\u00e4umen zum eigentlichen Versammlungssaal vornehmen, wof\u00fcr handfeste praktische Gr\u00fcnde sprechen. Diese Kontrolle dient der Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses, das die Grundlage der Stimmenberechnung namentlich beim Subtraktionsverfahren bildet. Die Aktien der Aktion\u00e4re innerhalb des Pr\u00e4senzbereichs werden als \u201eJa\u201c-Stimmen gewertet. Zu diesen Kontrollen hat sich der BGH-Beschluss nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Dass die \u00dcbertragung in Nebenr\u00e4ume aktienrechtlich nicht verlangt wird, hei\u00dft nicht, dass sie zu unterbleiben hat. Selbstverst\u00e4ndlich kann die Gesellschaft weiter die Neben-und Waschr\u00e4ume beschallen lassen. Obwohl: Bald meldet sich einer, der sich wegen der \u201eaktienrechtlich nicht verlangten\u201c Tonkulisse beim Essen oder anderen Verrichtungen gest\u00f6rt f\u00fchlt &#8230; !<\/p>\n<p>Und eine wichtige Erg\u00e4nzung zum Schluss: Die Hauptversammlung kann auch in mehreren R\u00e4umen stattfinden. In Deutschland gab es diesen Fall bei der Hauptversammlung der damaligen Daimler Benz AG im Jahr 1998, als es um die Fusion mit Chrysler ging. Da die Versammlungshalle nicht ausreichte, wurden daneben gro\u00dfe Zelte aufgestellt, die Bestandteil der HV waren. Die Verhandlungen aus der Halle wurden per Lautsprecher in die Zelte \u00fcbertragen. Die Zelte waren ebenso \u201eHauptr\u00e4ume\u201c wie die Halle, in der sich Vorstand und Aufsichtsrat und ein Teil der Aktion\u00e4re aufhielten. W\u00fcrde die Idee einer HV an mehreren Orten, die simultan durch Audiovideo-\u00dcbertragung verbunden sind, wieder aufgegriffen, so w\u00e4re der BGH-Beschluss hier nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eEine \u00dcbertragung der Hauptversammlung in Nebenr\u00e4ume wird aktienrechtlich nicht verlangt.\u201c Das ist die Kernaussage des BGH-Beschlusses v. 8.10.2013 (II ZR 329\/12), DB 2014 S. 827. Die Auffassung, es sei der gesamte Pr\u00e4senzbereich zu beschallen, ist damit erledigt. 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