{"id":6249,"date":"2013-12-19T18:17:35","date_gmt":"2013-12-19T17:17:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/?p=6249"},"modified":"2013-12-19T18:19:44","modified_gmt":"2013-12-19T17:19:44","slug":"unkalkulierbares-haftungsrisiko-des-gmbh-geschaftsfuhrers-bei-schutzschirm-oder-eigenverwaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/2013\/12\/19\/unkalkulierbares-haftungsrisiko-des-gmbh-geschaftsfuhrers-bei-schutzschirm-oder-eigenverwaltung\/","title":{"rendered":"Unkalkulierbares Haftungsrisiko des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Schutzschirm oder Eigenverwaltung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6250\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/12\/Kampshoff_Matthias_print.jpeg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-6250\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-6250\" alt=\"RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will &amp; Emery, D\u00fcsseldorf\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/rechtsboard\/files\/2013\/12\/Kampshoff_Matthias_print-168x168.jpeg\" width=\"162\" height=\"162\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-6250\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Matthias Kampshoff, Partner, McDermott Will &amp; Emery, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Mit den im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgenommenen \u00c4nderungen der Insolvenzordnung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Durchf\u00fchrung der verschiedenen Stadien einer Insolvenz durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung selbst weiter zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat es jedoch vers\u00e4umt, eindeutige Regelungen zu der Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu treffen. Wesentlicher Unterschied des Schutzschirmverfahrens und der Eigenverwaltung zu \u201eklassischen\u201c Insolvenzverfahren ist, dass kein (vorl\u00e4ufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt wird, sondern vielmehr der Schuldner und damit de facto die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung weiterhin verf\u00fcgungsbefugt bleibt (\u00a7 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wird in einem solchen Verfahren lediglich ein Sachwalter als Aufsichtsperson zur Seite gestellt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vielfach diskutiert werden die Haftungsrisiken f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Eigenverwaltung. Die unklare Gesetzeslage hat zu unterschiedlichen Ans\u00e4tzen zur Haftungsbegr\u00fcndung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sollte klar sein, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in der Eigenverwaltung nicht im haftungsfreien Raum agiert. Dies w\u00e4re mit den Gl\u00e4ubigerschutzinteressen nicht vereinbar. Die Begr\u00fcndung einer Haftung kann aber bereits aus der allgemeinen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung gem. \u00a7 43 GmbHG abgeleitet werden. Danach haftet die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr Pflichtverletzungen, wenn der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Zu beachten ist jedoch, dass sich mit der eigenverwaltenden T\u00e4tigkeit der Pflichtenkreis auf Seiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ma\u00dfgeblich wandelt. Es sind nunmehr nicht vorrangig die Interessen der Gesellschaft zu ber\u00fccksichtigen, sondern diejenigen der Gl\u00e4ubiger. Gleichwohl darf auch im Rahmen der Eigenverwaltung eine Handlung keine Haftung ausl\u00f6sen, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vern\u00fcnftigerweise annehmen durfte, dass die getroffene Entscheidung dem Wohle der Gesellschaft bzw. der Gl\u00e4ubiger dient (<i>Business Judgement Rule;<\/i> vgl. hierzu <i>Brinkmann<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,480086,\">DB 2012 S. 1369<\/a>). Insofern best\u00fcnde auch kein Unterschied zum (vorl.) Insolvenzverwalter (\u00a7 60 InsO). Sofern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer demnach seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach den genannten Interessen ausrichtet, ergibt sich keine Haftungserweiterung im Verh\u00e4ltnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in \u201eguten Zeiten\u201c und damit auch kein besonders erh\u00f6htes Haftungsrisiko im Rahmen der Eigenverwaltung. Es handelt sich um ein kalkulierbares Risiko.<\/p>\n<p>Vielfach wird als Haftungsnorm aber auch auf \u00a7\u00a064\u00a0Satz 1 GmbHG verwiesen (so u. a. <i>Simon\/Klein<\/i>, ZInsO 2012 S. 2009). Hiernach ist die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u201eder Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer \u00dcberschuldung geleistet\u201c wurden, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmanns vereinbar.<\/p>\n<p>Im er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren ist eine Anwendung von \u00a7 64 Satz 1 GmbHG abzulehnen, da es keiner \u201eAndrohung\u201c der Haftung f\u00fcr entsprechende Zahlungen mehr bedarf (so etwa <i>Thole\/Br\u00fcnkmans<\/i>, ZIP 2013 S. 1097). Das er\u00f6ffnete Verfahren ist nicht mehr auf eine ordentliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gerichtet, sondern vielmehr auf den Zweck der Wahrung der Gl\u00e4ubigerinteressen. In ein solches System passt daher ein Erstattungsanspruch nach \u00a7 64 Satz 1 GmbHG nicht. Auch im Rahmen der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens ist eine Haftung nach \u00a7\u00a064 Satz 1 GmbHG entgegen dessen Wortlaut abzulehnen (so <i>Brinkmann<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,480086,\">DB 2012 S. 1369<\/a>; die Anwendung von \u00a7 64 Satz 1 GmbHG bef\u00fcrwortend, aber die Tatbestandsmerkmale entsprechend der Zielsetzung des Schutzschirmverfahrens interpretierend <i>Schmidt\/Poertzgen<\/i>, NZI 2013 S. 369). Sein Schutzzweck ist durch die erfolgte Stellung eines Insolvenzantrags und die Anordnung einer vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens nicht mehr einschl\u00e4gig; die aus \u00a7 64 Satz 1 GmbHG folgenden Obliegenheiten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers haben sich erledigt.\u00a0 Gleichzeitig befindet sich die Gl\u00e4ubigergesamtheit bereits unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens. Es obliegt sodann dem Gericht festzustellen, ob die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger f\u00fchren wird (\u00a7 270 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG) und daher ein \u201eklassisches\u201c (vorl\u00e4ufiges) Insolvenzverfahren anzuordnen ist. Warum soll der eigenverwaltende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgrund der mit \u00a7 64 Satz 1 GmbHG verbundenen Sanktionierung von Zahlungen unabh\u00e4ngig vom Eintritt eines Schadens und der zu seinen Lasten bestehenden Beweislastumkehr schlechter gestellt werden als ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter? Eine Anwendung des \u00a7 64 Satz 1 GmbHG und das damit verbundene hohe Haftungsrisiko liefe\/st\u00fcnde kontr\u00e4r zum mit dem ESUG verfolgten Gesetzeszweck. Die Durchf\u00fchrung von vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung soll durch das ESUG ja gerade gest\u00e4rkt werden. Daher sollte der Anwendungsbereich des \u00a7 64 Satz 1 GmbHG mit dem Insolvenzantrag \u00a0und der Anordnung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrensin Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens enden (ebenso <i>Brinkmann<\/i>, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,480086,\">DB 2012 S. 1369<\/a>). F\u00fcr den bisherigen Regelfall der Anordnung eines schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wird nach h. M. ja auch keine Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach \u00a7 64 Satz 1 GmbHG bejaht, obwohl der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch in diesem Fall an jeder Zahlung mitwirken muss \u2013 wenn auch nicht mehr ohne Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters (vgl. hierzu <i>Schmidt\/Poertzgen<\/i>, a.a.O.).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung ist dennoch gehalten, die aufgezeigten Unsicherheiten schnellstm\u00f6glich aufzul\u00f6sen, um den zu begr\u00fc\u00dfenden vom ESUG verfolgten Zweck der Erleichterung der Eigenverwaltung auch tats\u00e4chlich vorbehaltlos zu bewirken und dieses Ziel nicht durch \u00fcberzogene \u2013 nach hiesiger Auffassung auch nur vermeintliche \u2013 Haftungsrisiken f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgenommenen \u00c4nderungen der Insolvenzordnung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Durchf\u00fchrung der verschiedenen Stadien einer Insolvenz durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung selbst weiter zu erleichtern. 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